{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-05-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00124_2025-05-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224927&W10_KEY=13955793&nTrefferzeile=29&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "397c13cfd96040f319208cc33597a293"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.05.2025  VB.2025.00124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.05.2025  VB.2025.00124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.05.2025  VB.2025.00124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "(Wieder-) Erteilung einer Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung | [Best\u00e4tigung, dass die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdef\u00fchrerin infolge ihrer versp\u00e4teten R\u00fcckkehr in die Schweiz nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung erloschen ist und kein pers\u00f6nlicher H\u00e4rtefall vorliegt, da ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und Weiterbildungszwecken erteilt wurde.] Entgegen den Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrerin verlangt der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r nicht, dass die verfahrensbeteiligte Partei die Gelegenheit erhalten muss, sich zu jedem m\u00f6glichen Ergebnis, das von der entscheidenden Beh\u00f6rde ins Auge gefasst wird, zu \u00e4ussern. Die Beh\u00f6rde hat in diesem Sinne nicht ihre Begr\u00fcndung den Parteien vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten (BGr, 12. M\u00e4rz 2024, 1C_586/2022, E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 132 II 257 E. 4.2). Vorliegend liegt somit weder eine Verletzung des Geh\u00f6rsanspruchs der Beschwerdef\u00fchrerin vor noch eine Verletzung der beh\u00f6rdlichen Aufkl\u00e4rungspflicht (E. 1.2.4).  Die Beschwerdef\u00fchrerin kehrte vorliegend am 21. Juli 2024 und somit, wie sie selbst ausf\u00fchrt, 51 Tage nach Ablauf der ihr bis am 31. Mai 2024 gew\u00e4hrten Frist f\u00fcr die Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligung in die Schweiz zur\u00fcck. Damit ist ihre Niederlassungsbewilligung gem\u00e4ss Art. 61 Abs. 2 AIG am 1. Juni 2024 von Gesetzes wegen erloschen (E. 2.2.3).  Die Erteilung einer H\u00e4rtefallbewilligung ist subsidi\u00e4r und der gegenw\u00e4rtige Aufenthalt der Beschwerdef\u00fchrerin in der Schweiz ist nicht in Frage gestellt (E. 2.4.3). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:15:33", "Checksum": "a9ba06bb0b1cc4a0451acc7a64bd2704"}