{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-10-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00128_2025-10-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225343&W10_KEY=15118595&nTrefferzeile=56&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "92c45bbe3612511c2eeb16b2c23174d6"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:09:00", "Num": [" VB.2025.00128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.10.2025  VB.2025.00128"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.10.2025  VB.2025.00128"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.10.2025  VB.2025.00128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Streitgegenstand ist die von den Vorinstanzen abgelehnte bedingte Entlassung aus dem ordentlichen Strafvollzug zum Zweidrittelstermin. Laut forensisch-psychiatrischem Gutachten aus dem Jahr 2022 leidet der Beschwerdef\u00fchrer an einer Abh\u00e4ngigkeit von Kokain, in besch\u00fctzender Umgebung abstinent, an einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivit\u00e4tsst\u00f6rung (ADHS) des Erwachsenenalters und an einer emotional instabilen Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung vom impulsiven Typus mit dissozialen und histrionischen Z\u00fcgen (E. 3.2.2).  Die Gutachter bewerteten die Wahrscheinlichkeit von Straftaten insbesondere hinsichtlich Kokainhandels als hoch und legten die diagnostizierten psychischen St\u00f6rungen in einen engen Zusammenhang mit den zur Last gelegten Taten. Anl\u00e4sslich der seither durchgef\u00fchrten 51 psychotherapeutischen Sitzungen hat der Beschwerdef\u00fchrer erst damit begonnen, seine ung\u00fcnstige Entwicklung kritisch zu betrachten, dies immer wieder unterbrochen durch aktuelle Ereignisse. Nach wie vor zeigen sich in Problemsituationen dysfunktionale Verhaltensweisen. Hinsichtlich der Suchtproblematik besteht zwar ein Problembewusstsein, jedoch imponiert eine Sorglosigkeit und Selbst\u00fcbersch\u00e4tzung. Der weitere Vollzug der Reststrafe ist einstweilen der bedingten Entlassung vorzuziehen, zumal sich der Beschwerdef\u00fchrer in dieser Zeit in den Therapiesitzungen weiterhin mit seinen Problembereichen auseinandersetzen und an seinen Verhaltensmustern arbeiten kann (E. 4.1). Die Einholung eines neuen Gutachtens ist nicht angezeigt (E. 4.2.4). Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers sind nicht geeignet, den vorinstanzlichen Entscheid in Frage zu stellen (E. 4.2.1-5).  Entscheidend ist vorliegend unter dem Gesichtspunkt der Differenzialprognose die begr\u00fcndete Erwartung, die Legalprognose werde sich durch eine sp\u00e4tere Entlassung respektive bei einem Verbleib im Strafvollzug und in den dort weiterzuf\u00fchrenden Therapien verbessern (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde. Gutheissung des UP-Gesuchs."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:09:00", "Checksum": "91104c9473dd68decb612087914d40f7"}