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Geschäftsnummer: VB.2025.00130  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.06.2026
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Unterschutzstellung


Zustellung von baurechtlichen Folgeentscheiden. Wer Ansprüche aus dem PBG wahrnehmen will, hat innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung elektronisch über die Plattform die Zustellung des baurechtlichen Entscheids bei der örtlichen Baubehörde zu verlangen. Ist das Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheids rechtzeitig angebracht worden, sind dem Gesuchsteller alle baurechtlichen Entscheide über das Vorhaben zuzustellen, solange keine neue Aussteckung oder Bekanntmachung erfolgt ist (E. 3.2). Eine Schutzanordnung ist dem verfahrensbeteiligten Grundeigentümer mitzuteilen. Ansonsten ist bei Schutzanordnungen und Inventarentlassungen neben der schriftlichen Mitteilung an die betroffenen Grundeigentümerschaften grundsätzlich eine amtliche Publikation zulässig (E. 3.3). Die Zustellung von baurechtlichen Folgeentscheiden umfasst keine Schutzanordnungen. Mit der Publikation des Genehmigungsbeschlusses im Amtsblatt wurde der Schutzentscheid vorliegend rechtsgenügend eröffnet (E. 3.5 ff.). Abweisung.
 
Stichworte:
BAURECHTLICHER ENTSCHEID
ERÖFFNUNG DER VERFÜGUNG
SCHUTZANORDNUNG
ZUSTELLBEGEHREN
ZUSTELLUNG
Rechtsnormen:
§ 316 Abs. II PBG
§ 10 Abs. IV VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2025.00130

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 25. Juni 2026

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadtrat von Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

und

 

 

C AG,

vertreten durch RA D,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Unterschutzstellung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 20. März 2024 genehmigte der Stadtrat von Zürich den Unterschutzstellungsvertrag betreffend das Gebäude Vers.-Nr. 01 samt Teilen seiner Umgebung an der E-Strasse 02 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 in Zürich-Wiedikon.

II.  

Hiergegen erhob A am 20. September 2024 Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte unter anderem die Feststellung, dass der Beschluss des Stadtrats von Zürich vom 20. März 2024 (Beschluss Nr. 04) "bis dato" nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Es sei der Stadtrat von Zürich einzuladen, ihm den Beschluss vom 20. März 2024 (Beschluss Nr. 04) im vollen Wortlaut samt Rechtsmittelbelehrung zuzustellen, und es sei A das Recht einzuräumen, den vorliegenden Rekurs innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu ergänzen. Das Baurekursgericht wies den Rekurs am 24. Januar 2025 ab.

III.  

Gegen diesen Entscheid gelangte A mit Beschwerde vom 24. Februar 2025 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Rückweisung an den Stadtrat von Zürich; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2025 beantragte der Stadtrat von Zürich die Abweisung der Beschwerde. Die C AG beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Baurekursgericht beantragte am 8. April 2025 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Im weiteren Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Das streitbetroffene Grundstück Kat.-Nr. 03 liegt gemäss der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 in der Quartiererhaltungszone QI5c und ist mit einem Mehrfamilienhaus überstellt, welches Bestandteil einer Blockrandbebauung ist. Die Bauherrschaft plant eine umfassende Sanierung und einen Umbau des Wohnhauses. Die Baubewilligung erging am 6. März 2024 und wurde vom Beschwerdeführer mit derselben Beschwerdeschrift ebenfalls angefochten (Verfahren VB.2025.00129).

Der im hiesigen Verfahren VB.2025.00130 streitgegenständliche Unterschutzstellungsvertrag wurde am 31. Januar 2024 öffentlich beurkundet. Die im Verfahren VB.2025.00129 strittige Baubewilligung vom 6. März 2024 erging unter der Nebenbestimmung, dass die Bauherrschaft vor Baubeginn den Nachweis über die erfolgte rechtskräftige Unterschutzstellung zu erbringen habe. In der Folge genehmigte der Stadtrat von Zürich – wie einleitend (E. I) erwähnt – den Unterschutzstellungsvertrag mit Beschluss vom 20. März 2024. Die Publikation des Genehmigungsbeschlusses im Amtsblatt erfolgte am 3. April 2024.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er hätte als Begehrensteller im Baubewilligungsverfahren betreffend die Baubewilligung vom 6. März 2024 nach § 315 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) auch einen Anspruch auf persönliche Eröffnung des Unterschutzstellungsbeschlusses vom 20. März 2024 gehabt. Dieser Unterschutzstellungsbeschluss sei ihm aber nie zugestellt worden, weshalb er nicht rechtskräftig habe werden können.

3.2 Wer Ansprüche aus dem PBG wahrnehmen will, hat innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung elektronisch über die Plattform die Zustellung des baurechtlichen Entscheids bei der örtlichen Baubehörde zu verlangen (§ 315 Abs. 1 PBG). Die örtliche Baubehörde gibt dem Bauherrn nach Fristablauf und weiteren Instanzen, die eine baurechtliche Bewilligung zu erteilen haben, von solchen Begehren samt den darin vorgebrachten Einwendungen Kenntnis (§ 315 Abs. 2 PGB). Wer den baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig verlangt, hat das Rekursrecht verwirkt (§ 316 Abs. 1 PBG). Ist dagegen das Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheids rechtzeitig angebracht worden, sind dem Gesuchsteller alle baurechtlichen Entscheide über das Vorhaben zuzustellen, solange keine neue Aussteckung oder Bekanntmachung erfolgt ist (§ 316 Abs. 2 PBG).

3.3 Eine Schutzanordnung ist dem verfahrensbeteiligten Grundeigentümer (§ 10 Abs. 3 lit. a VRG; vgl. § 213 PGB) mitzuteilen. Ansonsten ist bei Schutzanordnungen und Inventarentlassungen neben der schriftlichen Mitteilung an die betroffenen Grundeigentümerschaften grundsätzlich eine amtliche Publikation nach § 10 Abs. 4 VRG zulässig (vgl. VGr, 25. Juni 2020, VB.2019.00606, E. 3).

3.4 Strittig ist, ob der Begriff des baurechtlichen Entscheids im Rahmen von § 316 Abs. 2 PBG auch Schutzanordnungen umfasst. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Zur Anwendung kommt mithin ein pragmatischer Methodenpluralismus, mit dem nicht vereinbar wäre, einzelne Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 149 II 281 E. 4.5.1; 149 I 2 E. 3.2.1; 149 V 21 E. 4.3; vgl. VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00243, E. 3.1.2; 17. Mai 2023, VB.2022.00677, E. 4.1; 2. Februar 2023, VB.2022.00595, E. 3.2.1).

3.5 Der Wortlaut der Bestimmung von § 316 Abs. 2 PBG spricht klarerweise nur von baurechtlichen Entscheiden und nicht etwa von Schutzanordnungen. Mit der Auffassung der Vorinstanz ist der Wortlaut von § 316 Abs. 2 PBG zwar insoweit zu eng gefasst, als nicht nur die baurechtlichen Entscheide im engeren Sinne (das heisst diejenigen, die sich auf das PBG und die ausführenden Bestimmungen stützen) dem Begehrensteller zuzustellen sind. Die Zustellpflicht bezieht sich vielmehr auch auf weitere koordinationspflichtige (Bau-)Entscheide wie beispielsweise kantonale Beurteilungen gewässerschutz-, forst- oder raumplanungsrechtlicher Natur; mitunter auf "baurechtliche Entscheide über das Vorhaben" im Sinne von § 316 Abs. 2 PBG, die sich nicht auf das PBG, sondern auf andere, insbesondere Bundesgesetze stützen (hierzu sogleich nachfolgend E. 3.6).

Dafür, dass der Wortlaut von § 316 Abs. 2 PBG, welcher ausdrücklich nur von baurechtlichen Entscheiden spricht, aber in dem Sinne zu eng gefasst sei, dass er auch die Zustellung von Schutzanordnungen verlangen würde, finden sich keinerlei Anhaltspunkte, weder in den Materialien noch gestützt auf die Systematik der Bestimmung. Ausdrücklich erfasst werden hingegen baurechtliche Bewilligungen, die in Änderung oder Ergänzung einer früheren Bewilligung erteilt werden und ohne selbständige Ausschreibung und Aussteckung des Projekts ergingen; dies, weil sie in ihrer Geltung von der ursprünglichen Bewilligung (der sogenannten Stammbaubewilligung) abhängig sind und keinen selbständigen Bestand haben (VGr, 17. November 2010, VB.2010.00107, E. 7.2). § 316 Abs. 2 PBG bezieht sich auf baurechtliche Entscheide, welche die Stammbaubewilligung ändern oder ergänzen. Davon werden Schutzentscheide, welche keine baurechtlichen Bewilligungen darstellen, nicht erfasst.

3.6 Aus dem Koordinationsgebot nach Art. 25a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) ergibt sich nicht, dass der Wortlaut von § 316 Abs. 2 PBG zu eng gefasst ist. Dem Koordinationsgebot ist Genüge getan, wenn die materielle und – soweit möglich und nötig – die formelle Koordination sichergestellt sind. Das Bundesgericht erachtete es in einem vergleichbaren Fall als zulässig, dass der Schutzentscheid nach Erteilung der Baubewilligung genehmigt werden durfte und damit der Koordination Genüge getan wurde. Dabei wies es auch darauf hin, dass die Frist für einen Rekurs gegen den Schutzentscheid unabhängig vom Gang des Rekursverfahrens laufe und die Behörden (auch) nicht verpflichtet seien, hierauf hinzuweisen (BGr, 25. Mai 2018, 1C_617/2017, E. 2.2 und E. 3). Zwar kann es, wenn die Zuständigkeit für die Schutzmassnahmen und die Baubewilligung nicht bei der gleichen Behörde liegen, sinnvoll sein, den Schutzentscheid und die Baubewilligung gemeinsam und koordiniert zu eröffnen; zwingend ist dies jedoch nicht (Josua Raster/Thomas Wipf in: Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024, S. 357 mit Hinweis). Die Frage, wie die kantonalrechtliche Zustellpraxis auszulegen ist, wird vom Koordinationsgebot daher nicht betroffen.

3.7 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Institut des projektbezogenen Schutzentscheids nichts für sich zu gewinnen. Dabei handelt es sich gerade um eine Baubewilligung. Definitive Schutzmassnahmen werden bei einem projektbezogenen Schutzentscheid aber keine erlassen.

3.8 Zusammengefasst liegen keine Umstände vor, welche ein Abweichen vom klaren gesetzgeberischen Wortlaut rechtfertigen würden. Gestützt auf § 316 Abs. 2 PBG sind daher nur baurechtliche Entscheide und keine Schutzentscheide zuzustellen. Mit der Publikation des Genehmigungsbeschlusses im Amtsblatt wurde der Schutzentscheid vorliegend rechtsgenügend eröffnet. Nachdem der Beschwerdeführer hiergegen innert Rechtsmittelfrist nach Publikation keinen Rekurs an das Baurekursgericht erhoben hat, ist der Genehmigungsbeschluss rechtskräftig geworden.

3.9 Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der Beschwerdeführer ist überdies zu verpflichten, der Mitbeteiligten eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 und Abs. 3 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    205.--     Zustellkosten,
Fr. 3'205.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Mitbeteiligten eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 1'500.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)  die Parteien und die Mitbeteiligte;
b)  das Baurekursgericht.