{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-09-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00131_2025-09-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225262&W10_KEY=13955784&nTrefferzeile=94&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e665f1dc84a7db3e04f6dd2306da9656"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00131"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.09.2025  VB.2025.00131"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.09.2025  VB.2025.00131"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.09.2025  VB.2025.00131"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Nichteintreten) | [Der Beschwerdef\u00fchrer, ein 1988 geborener Staatsangeh\u00f6riger Deutschlands, ersuchte im Februar 2024 vergeblich um Verl\u00e4ngerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Aus\u00fcbung einer selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit im Bereich Sportmassage und Personal-Training; nach seiner rechtskr\u00e4ftigen Wegweisung wandte er sich im Oktober 2024 an den Beschwerdegegner und bat sinngem\u00e4ss um ein pers\u00f6nliches Gespr\u00e4ch. Dieses Schreiben nahm der Beschwerdegegner als Wiedererw\u00e4gungsgesuch entgegen und trat darauf ohne Weiterungen nicht ein.] Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu. Wird einer bzw. einem Angeh\u00f6rigen aus einem EU-/EFTA-Staat die das Anwesenheitsrecht best\u00e4tigende Bewilligung nicht verl\u00e4ngert, kann sie bzw. er sich, soweit die Voraussetzungen f\u00fcr einen weiteren Aufenthalt gegeben sind, weiter in der Schweiz aufhalten, einer Erwerbst\u00e4tigkeit nachgehen und sofort wieder ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung stellen. Dies gilt nach der Praxis jedenfalls dann, wenn \u2013 wie vorliegend \u2013 nicht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA an eine Person im Raum steht, gegen die zuvor eine Entfernungsmassnahme im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA vollstreckt wurde. Folglich durfte der Beschwerdegegner auf die Anfrage des Beschwerdef\u00fchrers nicht ohne Weiterungen nicht eintreten (E. 2.2). Dieser hatte die behauptete selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit vor den Vorinstanzen allerdings nicht bzw. nur ungen\u00fcgend belegt. Erst vor Verwaltungsgericht reichte er Unterlagen nach, die eine solche plausibel erscheinen lassen, wobei unklar bleibt, ob die ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit sozialversicherungsrechtlich als selbst\u00e4ndiger Erwerb anerkannt wird sowie ob der Beschwerdef\u00fchrer damit seinen Lebensunterhalt decken kann (E. 2.6). Kostenauflage an den Beschwerdef\u00fchrer (E. 3). Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung der Angelegenheit zur Vornahme der noch erforderlichen Sachverhaltsabkl\u00e4rungen und zu neuem Entscheid an den Beschwerdegegner."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:29:53", "Checksum": "f3f3fc8048a237a250894f03b8c74697"}