|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2025.00133  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.05.2025
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Kündigung des Anstellungsverhältnisses


Abschreibung des Verfahrens als durch Rückzug erledigt.
 
Stichworte:
ABSCHREIBUNG
RÜCKZUG
UNTERLIEGERPRINZIP
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2025.00133

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 19. Mai 2025

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Universitätsspital Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

 

betreffend Kündigung des Anstellungsverhältnisses,

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A war ab dem 12. Februar 2024 für das Universitätsspital Zürich tätig. Mit Verfügung vom 29. Januar 2025 löste die Spitaldirektion das Anstellungsverhältnis per 31. März 2025 auf.

II.  

A erhob hiergegen am 25. Februar 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte in der Hauptsache, das Universitätsspital Zürich sei zu verpflichten, ihr eine Entschädigung in der Höhe von sechs Monatslöhnen zu bezahlen.

Das Universitätsspital Zürich schloss mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2025 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Am 18. Mai 2025 zog A ihre Beschwerde zurück.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verfahren ist als durch Rückzug erledigt abzuschreiben, was nach § 38b Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

2.  

Die Beschwerdeführerin verlangte eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen. Unter Berücksichtigung ihres letzten Bruttomonatslohns von Fr. 5'795.90 beträgt der Streitwert rund Fr. 38'000.-, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist (§ 65a Abs. 3 VRG).

Wer seine Begehren zurückzieht, bewirkt die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und hat nach dem Unterliegerprinzip – grundsätzlich unabhängig von den Prozessaussichten – die Kosten zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 79). Demnach sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung hat sie nicht beantragt.

Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegner ist praxisgemäss trotz Obsiegen keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. VGr, 23. Oktober 2024, VB.2024.00282, E. 3 mit Hinweis).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr.    595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an die Parteien.