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Geschäftsnummer: VB.2025.00135  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.01.2026
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung


Verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in den vom Gesetzgeber in Art. 15d Abs. 1 lit. a–e SVG aufgezählten Fällen grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung genügen hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage stellen (E. 2.1). Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG stellt das Mitführen von harten Drogen mit grossem Suchtpotenzial wie Kokain oder Heroin unter den ausreichenden Verdacht, die mitführende Person könnte fahrungeeignet sein. Anknüpfungspunkt für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung ist der Transport der Ware in einem Fahrzeug. Der Tatbestand ist auch erfüllt, wenn die Drogen nicht im Hinblick auf deren Konsum, sondern zu anderen Zwecken mitgeführt werden (E. 2.2). Im Gegensatz zu einer strafrechtlichen Verurteilung ist es für die Anordnung von Untersuchungsmassnahmen nicht notwendig, dass die Behörde von der einen (für den Betroffenen nachteiligen) Sachverhaltsdarstellung wesentlich stärker überzeugt ist als von der anderen, und die der Massnahme zugrunde liegenden Zweifel können sich bereits aus einem - allenfalls auch bestrittenen - Polizeirapport ergeben. In Verfahren betreffend Fahreignungsabklärung muss der Sachverhalt nicht mit letzter Sicherheit feststehen; vielmehr soll gerade ein Verdacht im Rahmen der veranlassten verkehrsmedizinischen Untersuchung abgeklärt werden (E. 3.1 f.). Die strafrechtliche Unschuldsvermutung findet keine Anwendung, da die vorliegende Massnahme nicht wegen eines schuldhaften Verhaltens des Ausweisinhabers, sondern im Interesse der Verkehrssicherheit anzuordnen ist (E. 3.3). Abweisung.
 
Stichworte:
FAHREIGNUNGSABKLÄRUNG
HARTE DROGEN
KOKAIN
POLIZEIRAPPORT
UNSCHULDSVERMUTUNG
VERKEHRSMEDIZINISCHE ABKLÄRUNG
Rechtsnormen:
Art. 14 SVG
Art. 15 Abs. I SVG
Art. 15d Abs. I lit. b SVG
Art. 28a Abs. I VZV
Art. 28a Abs. II VZV
Art. 30 Abs. I VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2025.00135

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 22. Januar 2026

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Regina Meier.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 25. September 2024 ordnete das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich an, A müsse sich zur Überprüfung der Fahreignung einer verkehrsmedizinischen Abklärung bei einer Ärztin oder bei einem Arzt der Anerkennungsstufe 4 unterziehen und das Gutachten innert sechs Monaten einreichen. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung.

II.  

Gegen diese Verfügung erhob A am 25. Oktober 2024 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 20. Januar 2025 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.

III.  

Mit Eingabe vom 19. Februar 2025 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, der Rekursentscheid vom 20. Januar 2025 sei aufzuheben; in prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung. Am 28. Februar 2025 verzichtete die Sicherheitsdirektion auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2025 beantragte das Strassenverkehrsamt die Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Die Behandlung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt durch die Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer.

2.  

2.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Über keine Fahreignung verfügt, wem es an der erforderlichen körperlichen und psychischen Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen fehlt oder wer eine Sucht hat, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. b und c SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in den vom Gesetzgeber in Art. 15d Abs. 1 lit. a–e SVG aufgezählten Fällen grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung genügen hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage stellen (BGE 150 II 537 E. 4.1 mit Hinweisen). Diese Tatbestände begründen damit einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, der zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (BGr, 10. März 2021, 1C_330/2020, E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 28a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Eine Fahreignungsuntersuchung in Fällen nach Art. 15d Abs. 1 lit. a und lit. b SVG wird durch einen Arzt oder eine Ärztin mit dem Titel "VerkehrsmedizinerIn SGRM" bzw. einem als von der SGRM (Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin) als gleichwertig anerkannten Titel und einer Anerkennung mindestens der Stufe 4 durchgeführt (Art. 28a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 5abis Abs. 1 lit. d und Art. 5b Abs. 4 VZV, Art. 28a Abs. 2 lit. a VZV).

2.2 Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG stellt das Mitführen von harten Drogen mit grossem Suchtpotenzial wie Kokain oder Heroin unter den ausreichenden Verdacht, die mitführende Person könnte fahrungeeignet sein. Anknüpfungspunkt für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung ist der Transport der Ware in einem Fahrzeug. Dabei ist unerheblich, ob die Person bei der Kontrolle unter Drogeneinfluss steht oder nicht. Der Grund für diese Bestimmung wird im grossen Abhängigkeitspotenzial solcher Betäubungsmittel gesehen. Nicht von Bedeutung ist die Menge der mitgeführten Drogen oder der Zweck des Drogenbesitzes. Auch das Mitführen geringfügiger Mengen harter Drogen erfüllt den Tatbestand von Art. 15d Abs. 1 lit. b; ebenso wenn die Person die Drogen nicht im Hinblick auf deren Konsum, sondern zu anderen Zwecken mitführt (VGr, 14. November 2024, VB.2023.00696, E. 2.3; Jürg Bickel, Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Basel, 2014, Art. 15d N. 22; René Schaffhauser in: Manfred Dähler/René Schaffhauser [Hrsg.], Handbuch Strassenverkehrsrecht, Basel, 2018, S. 291).

3.  

3.1 Die Stadtpolizei Zürich fand beim Beschwerdeführer anlässlich einer Kontrolle am 26. Juli 2024 um 22.12 Uhr in der Mittelkonsole seines Geschäftsfahrzeugs 1,7 Gramm eines Pulvergemischs. Gemäss Polizeiprotokoll gab der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei an, das Kokain gehöre ihm. Er mache aber keine Angaben zu seinem Konsum. Im Administrativverfahren zog er sodann in Zweifel, dass es sich beim fraglichen Pulver tatsächlich um Kokain gehandelt hatte.

In Verfahren betreffend die Anordnung von Untersuchungsmassnahmen gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG und Art. 30 Abs. 1 VZV sind die aufgeführten Massnahmen bereits gerechtfertigt, wenn die ihnen zugrunde liegenden Zweifel an der Fahreignung auf konkreten Anhaltspunkten beruhen. Diese können sich auch aus einem Polizeirapport ergeben (VGr, 9. Juli 2025, VB.2024.00760, E. 3.3). Im Gegensatz zu einer strafrechtlichen Verurteilung ist es für die Anordnung von Untersuchungsmassnahmen nicht notwendig, dass die Behörde von der einen (für den Betroffenen nachteiligen) Sachverhaltsdarstellung wesentlich stärker überzeugt ist als von der anderen (VGr, 19. November 2003, VB.2003.00311, E. 2.2). Mithin durften die Vorinstanzen im vorliegenden Verfahren davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer harte Drogen mit sich geführt hatte, was den Tatbestand von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG gestützt auf den klaren Wortlaut dieser Bestimmung erfüllt. Dies genügt bereits, um Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers zu begründen. Im Gegensatz zur ersten Tatbestandsvariante des Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG ("Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln") verlangt die zweite Tatbestandsvariante ("Mitführen von Betäubungsmitteln") gerade nicht, dass die betroffene Person Betäubungsmittel konsumiert hat. Anknüpfungspunkt ist der blosse Transport des Kokains in einem Fahrzeug, wobei es weder auf die Menge noch auf den Zweck des Besitzes ankommt (s. oben E. 2.2). So spielt es – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – auch keine Rolle, dass die Polizei im Fahrzeug weder Drogenutensilien vorfand noch eine Urin- oder Blutprobe anordnete.

3.2 Zum streitgegenständlichen Vorfall macht der Beschwerdeführer sodann geltend, er habe vor der Polizei nie ausdrücklich bejaht, das Kokain gehöre ihm, auch wenn dies im Protokoll so vermerkt sei. Die Zuordnung der Substanz sei unklar. Es habe sich um ein Firmenfahrzeug gehandelt, das von mehreren Mitarbeitenden genutzt werde. Im Zeitpunkt der Kontrolle habe sich zudem ein Mitfahrer im Fahrzeug befunden, dem die Drogen gehören könnten.

Die hier vorliegende Tatbestandsvariante von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG knüpft einzig an den Transport von harten Drogen in einem Fahrzeug an. In Verfahren betreffend Fahreignungsabklärung muss der Sachverhalt nicht mit letzter Sicherheit feststehen; vielmehr soll gerade ein Verdacht im Rahmen der veranlassten verkehrsmedizinischen Untersuchung abgeklärt werden (s. statt vieler VGr, 4. August 2022, VB.2022.00332, E. 2.2). Der Beschwerdeführer war unbestrittenermassen der Lenker des Fahrzeugs und das Kokain hat sich in der Mittelkonsole des Personenwagens befunden, mithin an einem Ort, den man als Fahrer im Blick hat. Die bestrittene Passage im Polizeiprotokoll, wonach der Beschwerdeführer ausgesagt habe, das Kokain gehöre ihm, ist sodann zwar kein unumstösslicher Beweis, aber doch ein weiteres Verdachtsmoment im Sinn des oben Ausgeführten. Vor diesem Hintergrund darf die Fahreignung des Beschwerdeführers zu Recht angezweifelt werden (vgl. auch VGr, 4. August 2022, VB.2922.00332, E. 2.2).

3.3 Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er ausführt, ein Entscheid des Strassenverkehrsamtes ohne vollständige Klärung der strafrechtlichen Fragen verstosse gegen das Prinzip der materiellen Wahrheit. Es sei kein Strafverfahren gegen ihn hängig. Zudem gelte der Grundsatz der Unschuldsvermutung und das Prinzip "in dubio pro reo".

Dem schweizerischen Recht ist die Dualität von Straf- und Administrativverfahren eigen. Das Strafgericht entscheidet über die in den strafrechtlichen Bestimmungen des SVG (Art. 90 ff. SVG) und im Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; Art. 34 ff.; 106 und 107 StGB) vorgesehenen Sanktionen (Busse, Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder Freiheitsentzug), während die zuständige Verwaltungsbehörde über die in den Art. 15d ff. SVG vorgesehenen Administrativmassnahmen (Verwarnung, Führerausweisentzug oder Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung) befindet (VGr, 2. Dezember 2009, VB.2009.00482, E. 4.4). Vor diesem Hintergrund ist es irrelevant, ob gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren eingeleitet wurde und wie ein solches allenfalls zu entscheiden wäre (VGr, 2. Mai 2016, VB.2015.00779, E. 4.3). Sodann findet die Unschuldsvermutung – anders als bei Warnungsentzügen des Führerausweises – keine Anwendung, da die vorliegende Massnahme nicht wegen eines schuldhaften Verhaltens des Ausweisinhabers, sondern im Interesse der Verkehrssicherheit anzuordnen ist (vgl. VGr, 22. Februar 2018, VB.2017.00712, E. 4.2). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung – wie der Beschwerdeführer einwendet – unverhältnismässig sein soll. Wie erwähnt (vgl. E. 3.1) hat der Beschwerdegegner kein Ermessen, wenn die Voraussetzungen eines Tatbestandes nach Art. 15d Abs. 1 SVG erfüllt sind. Eine Fahreignungsuntersuchung ist zwingend anzuordnen.

4.  

Nach dem Gesagten ist der Tatbestand von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG erfüllt und der Beschwerdegegner hat die Fahreignungsuntersuchung zu Recht angeordnet. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung hat er – auch auf mehrfache Aufforderung hin – nicht substanziiert (vgl. Präsidialverfügung vom 9. Dezember 2025; Zustellversuche vom 16., 19. und 29. Dezember 2025 scheiterten, da der Beschwerdeführer weder unter der dem Gericht angegebenen Adresse noch unter der beim Einwohnermeldeamt gemeldeten Adresse angetroffen werden konnte). Da er als gesuchstellende Person mitwirkungspflichtig wäre (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 38) und seine Mittellosigkeit nicht glaubhaft gemacht hat, ist ihm keine unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

6.  

Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid und einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen dar (BGE 150 II 537 E. 2; BGr, 29. Januar 2025, 1C_260/2024, E. 4.2; BGr, 6. Juli 2021, 1C_95/2021, E. 1). Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim Bundesgericht angefochten werden. Hinzuweisen ist sodann auf Art. 98 BGG, wonach mit Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'320.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;
c)    das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.