{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-01-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00135_2026-01-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225616&W10_KEY=13955780&nTrefferzeile=12&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2167bc115d2e46e730cd1c2ec274842a"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00135"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.01.2026  VB.2025.00135"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.01.2026  VB.2025.00135"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.01.2026  VB.2025.00135"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsmedizinische Fahreignungsabkl\u00e4rung | Verkehrsmedizinische Fahreignungsabkl\u00e4rung. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von Bet\u00e4ubungsmitteln oder bei Mitf\u00fchren von Bet\u00e4ubungsmitteln, welche die Fahrf\u00e4higkeit stark beeintr\u00e4chtigen oder ein hohes Abh\u00e4ngigkeitspotenzial aufweisen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in den vom Gesetzgeber in Art. 15d Abs. 1 lit. a\u2013e SVG aufgez\u00e4hlten F\u00e4llen grunds\u00e4tzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallpr\u00fcfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erh\u00e4rtet oder nur abstrakter Natur sind. F\u00fcr die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung gen\u00fcgen hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage stellen (E. 2.1). Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG stellt das Mitf\u00fchren von harten Drogen mit grossem Suchtpotenzial wie Kokain oder Heroin unter den ausreichenden Verdacht, die mitf\u00fchrende Person k\u00f6nnte fahrungeeignet sein. Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung ist der Transport der Ware in einem Fahrzeug. Der Tatbestand ist auch erf\u00fcllt, wenn die Drogen nicht im Hinblick auf deren Konsum, sondern zu anderen Zwecken mitgef\u00fchrt werden (E. 2.2). Im Gegensatz zu einer strafrechtlichen Verurteilung ist es f\u00fcr die Anordnung von Untersuchungsmassnahmen nicht notwendig, dass die Beh\u00f6rde von der einen (f\u00fcr den Betroffenen nachteiligen) Sachverhaltsdarstellung wesentlich st\u00e4rker \u00fcberzeugt ist als von der anderen, und die der Massnahme zugrunde liegenden Zweifel k\u00f6nnen sich bereits aus einem - allenfalls auch bestrittenen - Polizeirapport ergeben. In Verfahren betreffend Fahreignungsabkl\u00e4rung muss der Sachverhalt nicht mit letzter Sicherheit feststehen; vielmehr soll gerade ein Verdacht im Rahmen der veranlassten verkehrsmedizinischen Untersuchung abgekl\u00e4rt werden (E. 3.1 f.). Die strafrechtliche Unschuldsvermutung findet keine Anwendung, da die vorliegende Massnahme nicht wegeneines schuldhaften Verhaltens des Ausweisinhabers, sondern im Interesse der Verkehrssicherheit anzuordnen ist (E. 3.3).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:39:32", "Checksum": "46ce610098f184bfa3bee0374b2d0b75"}