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VB.2025.00149
Urteil
der 4. Kammer
vom 16. April 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Ersatzrichterin Beryl Niedermann, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A, eine 1985 geborene serbische Staatsangehörige, reiste Anfang März 2020 in die Schweiz ein und heiratete am 3. Juni 2020 in D den Schweizer Bürger C (geboren 1978). Am 3. Juli 2020 erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann, zuletzt befristet bis am 2. Juni 2023. Mit Schreiben vom 30. Mai 2023 teilte C dem Migrationsamt des Kantons Zürich mit, dass sein Ehewille am 20. Dezember 2021 erloschen sei und A seit diesem Zeitpunkt an einer anderen Adresse wohne. Am 23. Januar 2022 reichte er beim Bezirksgericht Winterthur eine Scheidungsklage ein, die er jedoch auf Anraten des Gerichts wegen mangelnder Erfolgsaussichten im Anschluss wieder zurückzog. Gemäss Angaben von A verliess sie (erst) in der Folge am 3. Juni 2022 den gemeinsamen Haushalt. Am 22. März 2024 wurde die Ehe geschieden. Mit Verfügung vom 25. Juli 2024 verweigerte das Migrationsamt A daraufhin die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. II. Mit Entscheid vom 28. Januar 2025 wies die Sicherheitsdirektion den dagegen erhobenen Rekurs von A ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war. III. Am 28. Februar 2025 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zwecks weiterführender Abklärung des Sachverhalts an das Migrationsamt zurückzuweisen. Während die Vorinstanz mit Schreiben vom 4. März 2025 auf Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG (in der hier massgeblichen, per 1. Januar 2025 geltenden Fassung) weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG, wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). 2.2 Die Beschwerdeführerin und ihr früherer Ehemann lebten unstreitig keine drei Jahre in einer ehelichen Gemeinschaft. Die Ehe wurde zudem im März 2024 geschieden. Entsprechend kommt der Beschwerdeführerin nur bei Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu. 2.3 Wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder ein Kind Opfer häuslicher Gewalt wurden oder die Ehegattin bzw. der Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 lit. a–c AIG). Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, es sei bei ihr von einem nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auszugehen, weil ihr Ehemann psychische und physische Gewalt gegen sie ausgeübt und sie sich erfolgreich in der Schweiz integriert habe. 2.4 2.4.1 Häusliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG kann physischer oder psychischer Natur sein. Sie bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. mit Hinweisen). Psychische Druckausübung wie Beschimpfen, Erniedrigen oder Drohen kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet einen nachehelichen Härtefall. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229, E. 3.2.2; BGr, 15. April 2025, 2C_545/2024, E. 4.1 mit Hinweisen). Entsprechend ist auch ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der häuslichen Gewalt und der Trennung erforderlich. Fehlt es daran, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von häuslicher Gewalt in der für die Annahme des nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten Dilemmasituation befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen (BGr, 20. Dezember 2019, 2C_842/2019, E. 4.4; VGr, 26. Februar 2025, VB.2024.00565, E. 2.3.4). Die ausländische Person, welche geltend macht, Opfer ehelicher oder häuslicher Gewalt geworden zu sein, trifft bei den Feststellungen des Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG; vgl. hierzu BGE 142 I 152 E. 6.2 mit Hinweisen). Wird die häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGr, 28. Mai 2025, 2C_201/2024, E. 3.3). Gemäss der nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 50 Abs. 2 lit. a Ziff. 1–6 AIG haben die zuständigen Behörden dabei insbesondere die folgenden Hinweise zu berücksichtigen: die Anerkennung als Opfer im Sinn von Art. 1 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007 (SR 312.5) durch die dafür zuständigen Behörden, die Bestätigung einer notwendigen Betreuung oder Schutzgewährung durch eine auf häusliche Gewalt spezialisierte und in der Regel öffentlich finanzierte Fachstelle, polizeiliche oder richterliche Massnahmen zum Schutz des Opfers, Arztberichte oder andere Gutachten, Polizeirapporte und Strafanzeigen oder strafrechtliche Verurteilungen. 2.4.2 Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerde dazu näher aus, ihr früherer Ehemann habe bereits kurz nach der Eheschliessung begonnen, sie zu demütigen und zu verspotten. Er habe sie verantwortlich gemacht für seine gesundheitlichen Probleme und habe genau notiert, wie viel Geld sie ihm für den Lebensunterhalt schulde. Sie schildert gewaltsame Vorgänge, etwa dass er sie einmal auf den Kopf geschlagen habe, als sie gerade dabei gewesen sei, ihm die Beine zu verbinden, dass er ihr nach einem Spitalaufenthalt wegen Nierenproblemen den Gang zur Toilette verweigert habe und dass er sie gewürgt habe, als sie nicht in der Lage gewesen sei, ihm Geld für seine Ferien auszuhändigen. Zudem habe er ihr verboten, ihn und seine Tochter in die Ferien zu begleiten, und ihr damit gedroht, sie umzubringen, falls sie ihn bei der Polizei anzeigen würde. Zuletzt habe er ihr angedroht, sie "abzuschlachten". Zum Beleg reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben ihres Hausarztes vom 27. Juni 2023, einen Bericht des Gewaltopfervereins HAJR Schweiz vom 28. Juni 2023 sowie eine Bestätigung einer Psychologin vom 29. Mai 2023 ein. 2.4.3 Aus dem Schreiben des Hausarztes vom 27. Juni 2023 ergibt sich indes lediglich, dass die Beschwerdeführerin diesem – am Tag, auf den das Schreiben datiert ist – berichtet habe, im Februar und März 2022 wegen Problemen mit dem Ehemann – Drohungen und häusliche Gewalt – eine Psychologin aufgesucht zu haben. Die Psychologin bestätigte mit Schreiben vom 19. Mai 2023 vier Gespräche zwischen dem 4. Februar und dem 9. März 2022, wobei die schwierige Ehesituation und die Folgen der psychischen Gewalt seitens des Ehemanns besprochen worden seien. Der Gewaltopferverein HAJR Schweiz schilderte in dem Bericht vom 28. Juni 2023, dass die Beschwerdeführerin im Januar 2023 Kontakt mit dem Verein aufgenommen habe, um Hilfe im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt zu suchen. Im Bericht wird die Darstellung von häufigen Streitigkeiten und Auseinandersetzungen bestätigt. Es wird festgehalten, der Ehemann habe die Beschwerdeführerin sozial isoliert, ihre Bildung und berufliche Tätigkeit sowie ihr Äusseres herabgesetzt, sie mit Schimpfwörtern betitelt und ihr gedroht, sie die Treppe hinunterzustossen und ihr den Kopf abzutrennen. 2.4.4 Sowohl der Bericht des Hausarztes als auch derjenige des Gewaltopfervereins HAJR Schweiz beruhen auf den Angaben und Schilderungen der Beschwerdeführerin. Beide wurden im Juni 2023 verfasst, das heisst, ein Jahr nachdem der frühere Ehemann die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben aus der gemeinsamen Wohnung abgemeldet hat. Dasselbe gilt für ein weiteres eingereichtes Schreiben des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin, worin berichtet wird, dass eine gedrückte Stimmung der Beschwerdeführerin wahrgenommen worden sei, worauf diese mitgeteilt habe, dass dies auf psychische und physische Gewalt seitens des Ehemanns zurückzuführen sei. Auch dieses Schreiben wurde im Juni 2023 verfasst. Sämtliche von der Beschwerdeführerin eingereichten Belege wurden sodann unmittelbar nach der "Trennungsanfrage" des Beschwerdegegners im Mai 2023 erstellt. Dies lässt sich einerseits damit begründen, dass sich die Beschwerdeführerin (erst) nach der "Trennungsanfrage" genötigt sah, Belege einzureichen. Andererseits lag die Trennung der Beschwerdeführerin und ihres früheren Ehegatten bereits ein Jahr zurück, was den Beweiswert der Berichte zumindest schmälert. Den Gewaltopferverein HAJR suchte die Beschwerdeführerin erst im Januar 2023 auf, nachdem sie bereits seit mindestens sieben Monaten nicht mehr mit C zusammengelebt hatte. Sie macht geltend, dass der Verein erst im Januar 2023 gegründet worden sei. Obwohl grundsätzlich nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin ein Angebot suchte, bei dem sie in ihrer Muttersprache beraten werden konnte, kann dies nicht vollständig erklären, weshalb sie erst mehrere Monate nach den behaupteten Vorfällen und nach der Trennung eine Beratung aufsuchte. 2.4.5 Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin schliesslich ein vom 21. Februar 2025 datiertes Schreiben des Ehemanns ihrer Cousine ein, worin dieser schildert, dass die Beschwerdeführerin sich wenige Monate nach der Eheschliessung mehrfach gemeldet und von psychischer und physischer Gewalt, Erniedrigungen und Drohungen berichtet habe. Erstmals wird in diesem Schreiben von äusserlich erkennbaren Zeichen physischer Gewalt, wie blauen Flecken an den Armen und Würgemalen, berichtet. Es ist nicht schlüssig, dass solches bis zu diesem Zeitpunkt weder von der Beschwerdeführerin selbst noch vom Hausarzt, von der Psychologin oder dem Gewaltopferverein erwähnt wurde. In den beiden Stellungnahmen der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner vom 20. Mai und vom 3. Juli 2023 war keine Rede von körperlichen Übergriffen. In ihrem ersten Schreiben vom 20. Mai 2023 berichtete die Beschwerdeführerin davon, dass ihr Ehemann sie ohne ihr Wissen aus der gemeinsamen Wohnung abgemeldet habe. Ihr Ehewille sei zwar nicht erloschen, jedoch sei die Ehe turbulent; der Ehemann habe sie wiederholt bedroht, indem er gesagt habe, dass er sie umbringen und ihren Kopf abtrennen werde. Dies habe dazu geführt, dass sie mehrmals zu ihrer Schwester gezogen sei. Jedoch wünsche sie sich immer noch, mit ihm zusammenzuleben. Am 3. Juli 2023 schrieb die Beschwerdeführerin ergänzend, sie habe keine Anzeige bei der Polizei erstattet, da sie zu grosse Angst vor ihrem Ehemann gehabt habe. Sie habe gewusst, dass er sie umgebracht hätte, wenn sie ihn bei der Polizei angezeigt hätte. Zudem habe sie die zwölfjährige Tochter des Ehemanns schützen wollen. Sie sei nicht ins Frauenhaus gegangen, weil sie versucht habe, die Ehe zu retten und gleichzeitig die Tochter des Ehemanns zu schützen. Wenn sie keinen Ausweg mehr gesehen habe, habe sie Zuflucht bei ihrer Cousine gesucht. Auch die Psychologin erwähnte in ihrem ersten Schreiben vom 19. Mai 2023 ausdrücklich nur psychische Gewalt. Dass sie dies in ihrem Bericht zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 15. Januar 2024 korrigierte und nunmehr – wenn auch vage – physische Gewalt erwähnt, ist wenig glaubhaft, insbesondere weil die dokumentierten Gespräche zum Zeitpunkt der Antwort der Psychologin an den Rechtsvertreter beinahe zwei Jahre zurücklagen. Auch der Bericht des Gewaltopfervereins enthält ausschliesslich Schilderungen von verbalen Herabsetzungen, Drohungen und Beschimpfungen, keine Schilderungen von Vorkommnissen im Zusammenhang mit körperlicher Gewalt. Die erste Erwähnung von physischen Misshandlungen finden sich in einer Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zuhanden des Beschwerdegegners vom 14. Februar 2024. Dort wird etwa erwähnt, der Ehemann habe die Beschwerdeführerin auf den Kopf geschlagen, als diese ihm die Beine habe verbinden wollen, und er habe sie gewürgt, als sie nicht in der Lage gewesen sei, ihm Fr. 1'000.- für seine Ferien auszuhändigen. 2.4.6 Es ist somit nicht von der Hand zu weisen, dass – mindestens mit Bezug auf die zusätzliche Erwähnung körperlicher Gewalt – die Schilderungen der Intensität der Vorfälle im Laufe des Verfahrens deutlich zugenommen haben, wie bereits die Vorinstanz und der Beschwerdegegner festgestellt haben. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringen lässt, überzeugt nicht. Die Behauptung, sie habe zunächst nicht über die physische Gewalt gesprochen, weil sie an einer dissoziativen Amnesie gelitten habe, ist durch nichts gestützt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin, welche Hilfestellen kontaktierte, um mit ihnen über erlittene häusliche Gewalt zu sprechen, dabei nicht auch blaue Flecken an den Armen und Würgemale erwähnt haben sollte. Es kommen weitere Ungereimtheiten hinzu. So hielt der Ehemann der Cousine fest, die Beschwerdeführerin habe nach ihrem Auszug nicht zu ihnen ziehen wollen, da sie befürchtet habe, der Ehemann würde sich an ihnen rächen. Sie sei daher zu einer Freundin gezogen, die der Ehemann nicht gekannt habe. Diesbezüglich wurden im Lauf des Verfahrens mehrere unterschiedliche Aussagen gemacht. In ihrer ersten Stellungnahme vom 20. Mai 2023 zuhanden des Beschwerdegegners schrieb die Beschwerdeführerin, sie sei wegen der Gewalt des Ehemanns mehrere Male zu ihrer Schwester gezogen. In ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2023 erwähnte die Beschwerdeführerin, sie sei nicht ins Frauenhaus gegangen, sondern habe jeweils Zuflucht bei ihrer Cousine gesucht. Später führte sie aus, in der serbischen Sprache sei "Schwester" mit "Cousine" gleichzusetzen. Nachdem die Vorinstanz erwogen hatte, dass sich bei den Akten keine Zeugenaussage der Cousine und/oder Bekannten befinde, welche die häusliche Gewalt am unmittelbarsten miterlebt haben sollten, wurde nun die erwähnte Aussage des Ehemanns der Cousine eingereicht, drei Jahre nach den massgeblichen Vorfällen und mit widersprüchlichen Angaben dazu, wer die Beschwerdeführerin jeweils beherbergt habe. Zum ersten Mal wird eine Freundin erwähnt, von der jedoch wiederum keine Aussagen vorhanden sind. 2.4.7 Die geschilderte körperliche Gewalt kann somit zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr nachvollzogen bzw. erstellt werden. Mit Bezug auf die psychische Gewalt ist nicht ersichtlich, was aus einer Befragung des Ehemanns ihrer Cousine zusätzlich erhellen könnte, weshalb darauf verzichtet werden kann. 2.4.8 Nach der Rechtsprechung ist schliesslich für die Begründung eines nachehelichen Härtefalls – wie aufgezeigt – ein genügender Zusammenhang zwischen der erlebten häuslichen Gewalt und der Trennung erforderlich. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei in einer Dilemmasituation gewesen. Das Dilemma habe darin bestanden, dass sie sich habe entscheiden müssen, den Ehepartner zu verlassen oder die Ehe weiterzuführen. Bei einer Trennung habe die Beschwerdeführerin damit rechnen müssen, dass ihr früherer Ehemann die ausgesprochenen Drohungen wahr machen würde. Bei einem Verbleib in der Beziehung hätte sie sich weiterer psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt. Der frühere Ehemann der Beschwerdeführerin gab am 30. Mai 2023 gegenüber dem Beschwerdegegner an, dass sein Ehewille am 20. Dezember 2021 erloschen sei, weil es immer zu Streit gekommen sei und weil die Beschwerdeführerin und er nicht zusammenpassten. Er habe seit der Trennung keinen Kontakt mehr mit der Beschwerdeführerin und er wolle sich scheiden lassen, sobald die zweijährige Trennungsfrist erfüllt sei. Die Aussage von C findet sich dadurch bestätigt, dass er bereits am 23. Januar 2022 eine Scheidungsklage einreichte und die Beschwerdeführerin – offenbar eigenmächtig – am 3. Juni 2022 aus der gemeinsamen Wohnung abmeldete. Die Beschwerdeführerin hatte somit spätestens ab dem 3. Juni 2022 keine Wahl mehr, in der Ehe zu verharren oder nicht. Auch wenn sie in ihren Stellungnahmen vom Mai und Juli 2023 ausführte, trotz der erlebten Gewalt grundsätzlich weiterhin an der Ehe festhalten zu wollen, bestanden aus Sicht des Ehemanns seit längerer Zeit keine Aussichten mehr auf eine Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung. Das von der Beschwerdeführerin angeführte Dilemma kann somit spätestens seit Mitte des Jahres 2022 nicht mehr bestanden haben. Somit ist kein genügender Zusammenhang erstellt zwischen der erlebten häuslichen Gewalt und der Trennung der Ehegatten. 2.4.9 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich eines früheren Strafverfahrens gegen C sind nicht substanziiert. Zudem stellten weder der Beschwerdegegner noch die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Beschwerdeführerin – mindestens mit Bezug auf die psychische Gewalt – grundsätzlich in Abrede, sondern sie verneinten zu Recht insbesondere den erforderlichen Zusammenhang zwischen der erlittenen häuslichen Gewalt und der Trennung. Folglich wären aus einem allfälligen früheren Strafverfahren keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. 2.5 Zusammenfassend liegen keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG vor, die einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machten. 3. Zu prüfen bleibt, ob sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin als verhältnismässig erweist und kein persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt. Die Beschwerdeführerin reiste am 8. März 2020 im Alter von 34 Jahren in die Schweiz ein. Sie hat einen Grossteil ihres bisherigen Lebens in Serbien verbracht und ist mit der Sprache und den kulturellen Gegebenheiten des Landes vertraut. Gründe, die gegen eine Wiedereingliederung in Serbien sprechen würden, werden keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Dass sich die Beschwerdeführerin um den Erwerb der deutschen Sprache bemüht hat, erwerbstätig ist und keine Schulden hat, entspricht einem grundsätzlich erwartbaren Verhalten und ist nicht ausschlaggebend. Auch aus dem Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) kann die Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltsanspruch ableiten. Weder die hierzu erforderlichen besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur noch eine lange Aufenthaltsdauer sind gegeben (BGE 144 I 266 E. 3.9). 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 82 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: |