{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-05-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00152_2025-05-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224916&W10_KEY=13955793&nTrefferzeile=34&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1442e2b3d4a8d67d7670aec2dde70395"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.05.2025  VB.2025.00152"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.05.2025  VB.2025.00152"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.05.2025  VB.2025.00152"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung (Wiedererw\u00e4gung) und Ausreisefrist | Der Beschwerdegegner verweigerte dem Beschwerdef\u00fchrer die Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung, weil er den Beh\u00f6rden bei der Einreise verschwiegen habe, dass er im Ausland wiederholt delinquiert hatte. Seit Rechtskraft der betreffenden Wegweisungsverf\u00fcgung hat sich der Beschwerdef\u00fchrer nicht im Ausland bew\u00e4hrt. Entgegen seinem Daf\u00fcrhalten dr\u00e4ngt sich zudem allein deshalb, weil er gegen die ihm gegen\u00fcber verf\u00fcgte Einreisesperre beim Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsmittel ergriffen hat und seit der Begehung der mit einer Geldstrafe geahndeten T\u00e4uschung der Beh\u00f6rden mehr als drei Jahre vergangen sind, keine fr\u00fchere Neubeurteilung auf. Dass sich die Verh\u00e4ltnisse in den wenigen Monaten seit Eintritt der Rechtskraft der Wegweisungsverf\u00fcgung dermassen ge\u00e4ndert h\u00e4tten, dass ausnahmsweise auch vor Ablauf der f\u00fcnfj\u00e4hrigen Bew\u00e4hrungsfrist ein Anspruch auf Neubeurteilung bestehen w\u00fcrde, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar liegt mit der vom Beschwerdef\u00fchrer in diesem Zusammenhang vorgebrachten Geburt seines dritten Kindes ein neues Element vor; wie die Vorinstanz zu Recht erw\u00e4gt, rechtfertigt dieses allein jedoch keine vorzeitige Neubeurteilung der Bewilligungssituation des Beschwerdef\u00fchrers (zum Ganzen E. 3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:15:27", "Checksum": "7aa6922c4ed7c105d300776a961016f1"}