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Geschäftsnummer: VB.2025.00154  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.03.2026
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


[Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an eine 68-jährige Staatsangehörige Sri Lankas, die seit zwölf Jahren vorläufig aufgenommen ist.] Ob die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt, kann offenbleiben, da ein solcher gerechtfertigt wäre. Die wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin ist ungenügend. Sie hätte vor Erreichen des Rentenalters weitere Anstrengungen unternehmen können, um auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen (E. 2). Da keine gelungene Integration in wirtschaftlicher Hinsicht vorliegt, erweist sich der Entscheid der Vorinstanzen, der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als rechtsfehlerhaft (E. 4). Gutheissung UP/URB. Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
HÄRTEFALLBEWILLIGUNG
INTEGRATION
PENSIONSALTER
RECHT AUF PRIVATLEBEN
SOZIALHILFE
VORLÄUFIGE AUFNAHME
WIRTSCHAFTLICHE INTEGRATION
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
Art. 84 Abs. 5 AIG
Art. 13 BV
Art. 8 EMRK
Art. 31 Abs. 1 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2025.00154

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 19. März 2026

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1958, ist eine Staatsangehörige Sri Lankas. Sie reiste am 7. März 2007 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration) wies das Gesuch am 4. Juni 2009 ab, wies A aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Daraufhin erhob A Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und focht die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung an. Mit Wiedererwägungsentscheid vom 26. Juni 2013 schob das Bundesamt für Migration den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren in der Folge als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ab.

B. Von 2015 bis 2017 ersuchte A beim Migrationsamt des Kantons Zürich mehrfach um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies das Gesuch jeweils mit Hinweis auf ihren Sozialhilfebezug ab.

C. Am 16. August 2023 ersuchte A erneut um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 12. April 2024 sprach die SVA Zürich ihr rückwirkend per 1. November 2022 eine AHV-Rente zu. Am 28. August 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 27. September 2024 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs am 28. Januar 2025 ab.

III.  

Am 28. Februar 2025 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, unter Entschädigungsfolgen sei der Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 5. März 2025 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Am 26. Februar 2026 reichte Rechtsanwalt B seine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach der Rechtsprechung ergibt sich aus dem Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) kein Recht auf einen bestimmten Aufenthaltstitel, solange die bestehende Aufenthaltsregelung eine weitestgehend ungehinderte Ausübung des geschützten Privat- und Familienlebens ermöglicht (BGE 147 I 268 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vgl. auch VGr, 7. November 2024, VB.2024.00404, E. 2 mit weiteren Hinweisen). Die vorläufige Aufnahme dürfte hier nicht infrage gestellt werden, nachdem zumindest in absehbarer Zeit nicht mit einer abweichenden Beurteilung der Unzumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka zu rechnen ist. Entsprechend kann die Beschwerdeführerin ihr Privatleben wie bisher in der Schweiz führen.

2.2 Gemäss Bundesgericht ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Nachteile der vorläufigen Aufnahme gegenüber der Aufenthaltsbewilligung sich so gravierend auswirken können, dass damit ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV einherginge (BGE 147 I 268 E. 4.4, 151 I 62 E. 5.6). In dem als BGE 147 I 268 publizierten Urteil prüfte das Bundesgericht die Nachteile der vorläufigen Aufnahme für eine 1953 geborene türkische Staatsangehörige, die seit über 20 Jahren in der Schweiz lebte und seit etwas mehr als zehn Jahren vorläufig aufgenommen war. Es kam zum Schluss, dass in jenem Fall die mit dem Status der vorläufigen Aufnahme verbundenen Nachteile sich im Wesentlichen auf die interkantonale und internationale Mobilität beziehen würden. Ob diese im Lichte der bereits länger andauernden, prekären Anwesenheit in der Schweiz derart gravierend wären, dass damit ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK einherginge, liess das Bundesgericht offen (BGE 147 I 268 E. 4).

Hinweise darauf, dass die eingeschränkte interkantonale Mobilität vorliegend das Privatleben der Beschwerdeführerin beeinträchtige, bestehen keine. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, ihr Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 EMRK sei erheblich eingeschränkt, da sie ihre nahen Verwandten in Kanada und Deutschland nicht besuchen könne. Nähere Angaben dazu macht sie jedoch nicht.

Ob die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund der eingeschränkten internationalen Mobilität einen Eingriff in das Recht auf Privatleben der Beschwerdeführerin darstellt, kann vorliegend ebenfalls offenbleiben. Sofern darin ein Eingriff in das Recht auf Privatleben zu erblicken wäre, würde dieser jedenfalls nicht schwer wiegen (BGE 147 I 268 E. 4.3) und liesse sich – wie sich sogleich zeigt – rechtfertigen.

2.3 Das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK kann nach Massgabe von Art. 8 Abs. 2 EMRK eingeschränkt werden. Dabei müssen Einschränkungen stets verhältnismässig sein. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, in welchem Alter die ausländische Person eingereist ist, wie lange sie in der Schweiz gelebt hat und welche sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen sie unterhält. Bei Letzterem spielen auch die persönliche Situation (z. B. Alter, Gesundheit oder Herkunft) sowie die familiären Verhältnisse eine Rolle. Der aus diesen Faktoren resultierende Grad der Integration ist bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit von besonderer Relevanz (BGE 147 I 268 E. 5; BGr, 11. November 2025, 2C_247/2025E. 4.2).

2.4  

2.4.1 Die Beschwerdeführerin reiste im Jahr 2007 im Alter von 48 Jahren in die Schweiz ein. Sie hält sich bereits seit über 19 Jahren in der Schweiz auf, seit knapp 13 Jahren ist sie vorläufig aufgenommen. Sie ist seit ihrer Einreise nie straffällig geworden (vgl. Art. 77a f. VZAE). Auch sind in ihrem Betreibungsregister keine Verlustscheine und keine hängigen Betreibungen verzeichnet.

2.4.2 Die Beschwerdeführerin absolvierte von 2008 bis 2011 mehrere Deutschkurse. Gemäss der Beurteilung der AOZ konnte die Beschwerdeführerin ihre Deutschkenntnisse im Jahr 2011 vom Niveau A1 auf das Niveau A2 steigern. Im Jahr 2023 absolvierte die Beschwerdeführerin einen telc-Sprachtest. Demgemäss verfügt sie über gute Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2. Damit ist ihre Integration in sprachlicher Hinsicht nicht mangelhaft (vgl. Danielle Breitenbücher/Gian Ege, Sans-Papiers, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, Rz. 18.193; Migrationsamt des Kantons Zürich, Weisung Vorläufige Aufnahme, 30. Juni 2024, S. 14).

2.4.3 Die Beschwerdeführerin pflegt freundschaftliche Kontakte in der Schweiz, engagiert sich aktiv in ihrer Wohnsiedlung und bringt sich an Gemeinschaftsanlässen ihrer Wohngenossenschaft ein. Weiter nimmt sie an Austauschangeboten einer reformierten Kirchgemeinde teil. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist die Beschwerdeführerin als sozial integriert zu betrachten.

2.4.4 Ab 2012 ging die Beschwerdeführerin verschiedenen Tätigkeiten im Rahmen von Integrationsprogrammen nach. Namentlich absolvierte sie vom 20. März 2012 bis zum 19. März 2013 im Restaurant- und Cateringbetrieb C einen befristeten Arbeitseinsatz in einem Vollzeitpensum. Vom 2. Dezember 2013 bis zum 31. Juli 2015 war die Beschwerdeführerin während 3 bis 16 Stunden pro Woche im Rahmen des Integrationsprogramms D im Bereich Kinderbetreuung tätig. In diesem Rahmen absolvierte sie unter anderem ein sechsmonatiges Praktikum bei der Familie E. Seit dem 9. November 2015 ist die Beschwerdeführerin als Hilfskraft in der Kindertagesstätte F tätig. Dabei handelte es sich bis Juni 2023 um einen Arbeitseinsatz im Rahmen des Programms G im Umfang von 7 bis 10 Stunden pro Woche. Seit Juli 2023 ist sie direkt beim Trägerverein der Kita F angestellt. Ihre wöchentliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden, ihr monatlicher Bruttolohn beläuft sich auf Fr. 300.-. Obschon sie das ordentliche Rentenalter bereits im Oktober 2022 erreicht hat, geht sie dieser Tätigkeit nach wie vor nach.

Gemäss der Zusammenstellung der Sozialhilfekosten vom 13. August 2024 bezog die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt ihrer vorläufigen Aufnahme bis zum 31. August 2024 Sozialhilfe in Höhe von rund Fr. 210'000.-. Am 12. April 2024 sprach die SVA Zürich der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. November 2022 eine Altersrente in Höhe von Fr. 167.- pro Monat zu. Zusätzlich bezieht sie Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 2'019.- pro Monat. Diese wurden ihr mit Verfügung vom (recte:) 25. September 2024 rückwirkend per (recte:) 1. November 2022 zugesprochen. Seither ist die Beschwerdeführerin sozialhilfeunabhängig.

Zusammenfassend hat sich die Beschwerdeführerin ab 2012 um eine gewisse Integration auf dem Arbeitsmarkt bemüht. Dies gelang ihr jedoch nicht bzw. nur sehr beschränkt. Ihr Stundenlohn bei ihrer aktuellen Anstellung beim Trägerverein der Kita F beträgt weniger als 10.- brutto. Die wöchentliche Arbeitszeit lag ab Mitte 2015 nie über acht Stunden pro Woche. Hinweise darauf, dass sich die Beschwerdeführerin je um eine Erhöhung ihres Pensums oder um eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt zu einem üblichen Lohn bemüht hat, bestehen keine. Damit ist die wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung als ungenügend zu werten. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Schwierigkeiten aufgrund ihres Status als vorläufig Aufgenommene oder ihres fortgeschrittenen Alters ändern nichts daran, dass die Beschwerdeführerin bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters weitere Anstrengungen hätte unternehmen können, um auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen.

2.5 Aufgrund der mangelhaften wirtschaftlichen Integration in den Jahren vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters erwiese sich ein allfälliger – jedenfalls nicht schwerwiegender – Eingriff in das Recht auf Privatleben als verhältnismässig.

3.  

3.1 Vorläufig aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Damit wird kein eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 9. Januar 2025, VB.2024.00342, E. 3, auch zum Folgenden).

3.2 Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (vgl. VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2). Dabei sind im Rahmen der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Integration werden gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) berücksichtigt. Die Art. 77a ff. VZAE konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben.

3.3 Den in Art. 84 Abs. 5 AIG genannten drei Kriterien kommt keine vorrangige Bedeutung zu (vgl. BVGr, 13. Februar 2018, F-3332/2015, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen); sie nehmen vielmehr im Rahmen der Härtefallprüfung auf die besondere Situation vorläufig Aufgenommener Bezug (BVGr, 24. September 2013, C-1136/2013, E. 4.3).

3.4 Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die in Art. 84 Abs. 5 AIG und Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten Kriterien nicht kumulativ erfüllt sein, stattdessen ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der betreffenden Bestimmungen (dazu schon VGr, 22. Juli 2021, VB.2020.00797, E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die Aufzählung in Art. 31 Abs. 1 VZAE ist auch nicht abschliessend (VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00668, E. 2.3).

3.5 Da die Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen steht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin hält sich seit über 19 Jahren in der Schweiz auf und ist seit mehr als 12 Jahren vorläufig aufgenommen. Angesichts dessen ist ihr Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 AIG). In diesem Zusammenhang gilt es denn auch zu beachten, dass der Status der vorläufigen Aufnahme grundsätzlich nicht auf Dauer angelegt ist und sich das Interesse der betroffenen ausländischen Person an einer Bereinigung ihres Anwesenheitsstatus mit fortschreitender Zeit erhöht (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 lit. e VZAE; ferner BGE 138 I 246 E. 3.3.1; VGr, 9. Januar 2025, VB.2024.00342, E. 4.1).

4.2 Im Rahmen der Beurteilung des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ist die Möglichkeit einer Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 lit. g VZAE). Bei vorläufig aufgenommenen Personen ist unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit einer Wiedereingliederung auch die Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland von Bedeutung (VGr, 22. Juli 2021, VB.2020.00797, E. 4.3.5).

Eine asylsuchende ausländische Person, bei welcher zwar kein Asylgrund, aber ein Wegweisungsvollzugshinderungsgrund im Sinn von Art. 83 AIG vorliegt, ist nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch grundsätzlich vorläufig aufzunehmen und ihr ist nicht eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (vgl. VGr, 19. Mai 2022, VB.2021.00820, E. 5.8.1 auch zum Folgenden). Das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen allein vermag entsprechend keinen persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr bedarf es dafür regelmässig einer so engen Beziehung der ausländischen Person zur Schweiz, dass ihr (primär deshalb) nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben (VGr, 9. November 2021, VB.2021.00484, E. 5.2). Die ausländerrechtliche Zulassung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls verfolgt nicht das Ziel, ausländische Personen gegen die Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder Missbrauch staatlicher Gewalt zu schützen. Dafür stehen die Rechtsinstitute des Asyls oder der vorläufigen Aufnahme zur Verfügung (BVGr, 5. Dezember 2012, C-930/2009, E 4.5; BGE 123 II 125 E. 3, 119 Ib 33 E. 4b). Gründe humanitärer oder persönlicher Art, welche gegen eine Ausreise ins Heimatland sprechen (wie etwa das Fehlen eines familiären Netzes in der Heimat, mangelhafte Kenntnisse der heimatlichen Sprache, schlechter Gesundheitszustand und ungenügende medizinische Versorgung etc.), sind bei der Härtefallprüfung dennoch mitzuberücksichtigen (VGr, 9. November 2021, VB.2021.00484, E. 5.2). Daraus ergibt sich eine gewisse Überschneidung von Sachverhalten, die gemäss Art. 83 AIG zur vorläufigen Aufnahme führen können, und solchen, die einen ausländerrechtlichen Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG (mit)begründen können (BVGr, 5. Dezember 2012, C-930/2009, E 4.5).

4.3 Bereits zum Zeitpunkt der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 herrschte in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den Liberation Tigers of Tamil Eelam ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Für die Beurteilung der Frage, ob der Wegweisungsvollzug zumutbar ist, waren bereits damals individuelle Zumutbarkeitskriterien wie das Vorliegen eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation massgebend (vgl. BVGE 2011/24 E. 13; bestätigt in Referenzurteil BVGr, 15. Juli 2016, E-1866/2015, E. 13; vgl. auch BVGr, 16. Oktober 2017, D-3619/2016). Dabei handelt es sich um individuelle Faktoren, die auch bei der Beurteilung der Wiedereingliederung im Rahmen der Härtefallprüfung zu berücksichtigen sind. Seit der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin dürfte die Situation der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr eher schwieriger geworden sein. Je länger der hiesige Aufenthalt der Beschwerdeführerin dauert, desto geringer erscheinen ihre Chancen auf eine allfällige Wiedereingliederung in der Heimat (vgl. VGr, 9. Januar 2025, VB.2024.00342, E. 4.2). Zudem ist die Beschwerdeführerin bereits 67 Jahre alt, was eine Wiedereingliederung zusätzlich erschweren würde. Ferner ist eine in Sri Lanka wohnhafte Schwester der Beschwerdeführerin unterdessen verstorben. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführerin die Wiedereingliederung in Sri Lanka – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht zumutbar.

Auch wenn dem Aspekt der Wiedereingliederung einer ausländischen Person im Heimatland (Art. 31 Abs. 1 lit. g VZAE) in Fällen wie dem vorliegenden, wo bei realistischer Betrachtung nicht mit der Aufhebung von deren vorläufiger Aufnahme zu rechnen ist, regelmässig bloss eine untergeordnete Bedeutung beizumessen ist, gilt es ihre Reintegrationsprobleme hier zugunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen (vgl. VGr, 9. Januar 2025, VB.2024.00342, E. 4.2).

4.4 Eine lange Anwesenheit in der Schweiz und die (damit einhergehende) Unmöglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsland entbinden die um eine Aufenthaltsbewilligung nachsuchende ausländische Person indes nicht davon, sich aktiv um eine Integration in der Schweiz zu bemühen. Vielmehr darf von ihr – wie auch die wiederholte Nennung dieses Kriteriums in den massgeblichen Bestimmungen zur Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung zeigt (Art. 85 Abs. 4 AIG und Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 AIG) – eine gewisse Integrationsleistung erwartet werden (vgl. auch BGE 147 I 268 E. 5.3).

Dies gilt grundsätzlich auch für Personen, die erst in höherem bzw. fortgeschrittenerem Alter in die Schweiz kommen oder solche, die unter gesundheitlichen Problemen leiden. Hindern gesundheitliche Beeinträchtigungen oder andere gewichtige persönliche Umstände die Integration, ist dem zwar angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE). Allerdings können praxisgemäss auch bei kurz vor oder nach der Pensionierung eingereisten Ausländerinnen und Ausländern zumindest Bemühungen um eine sprachliche und soziale Integration bzw. die regelmässige Teilnahme an Integrationsprogrammen sowie erforderlichenfalls an Sprachkursen erwartet werden (vgl. BGE 147 I 268 E. 5.3.2; VGr, 7. November 2024, VB.2024.00404, E. 4.3 – 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5.4.3 – 21. Oktober 2020, VB.2020.00557, E. 3.3; Laura Campisi/Roswitha Petry, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, Rz. 21.28; BVGr, 16. August 2021, F-654/2020, E. 6.1 in fine).

4.5 Wie unter E. 2.4 ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin in sprachlicher und sozialer Hinsicht integriert. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung stellt sie nicht dar. Sie musste jedoch vor Erreichen des Rentenalters viele Jahre von der Sozialhilfe unterstützt werden und eine gelungene Integration in wirtschaftlicher Hinsicht liegt nicht vor. Dabei sind ihre Integrationsdefizite nicht allein auf besondere persönliche Umstände im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f bzw. Art. 31 Abs. 5 VZAE zurückzuführen. Es wäre ihr zumutbar gewesen, sich vor Erreichen des Rentenalters intensiver darum zu kümmern, eine Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden oder ihr Pensum zu erhöhen. Hinweise auf entsprechende Stellensuchbemühungen liegen jedoch keine vor.

4.6 Insgesamt erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der Beschwerdeführerin im Rahmen des Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als rechtsfehlerhaft.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht dieser keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Die Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

6.3 Angesichts der langen Aufenthaltsdauer, der sprachlichen und sozialen Integration der Beschwerdeführerin, der langjährigen Teilnahme an Arbeitsintegrationsprogrammen sowie der infolge Pensionierung erfolgten Ablösung von der Sozialhilfe erweist sich die Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen und ihr ist in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

6.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

6.5 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt B, macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 9,5 Stunden sowie Auslagen im Betrag von Fr. 6.- zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand ist angemessen. Der geltend gemachte Stundenansatz ist auf Fr. 220.- zu reduzieren. Rechtsanwalt B ist daher mit Fr. 2'265.80 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6.6 Abschliessend gilt es die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit in vertretbarer Weise ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGE 147 I 268 E. 1.2 mit Hinweisen). Ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;   die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Der Beschwerdeführerin wird in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'265.80 (inklusive Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).