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VB.2025.00155
Urteil
der 4. Kammer
vom 16. April 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Ersatzrichterin Beryl Niedermann, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. Der 1974 geborene türkische Staatsangehörige A reiste am 5. November 2001 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Nachdem sein Asylgesuch sowie diejenigen seiner damaligen Ehefrau C und der gemeinsamen Kinder D (geboren 1997), E (geboren 1998) und F (geboren 2001) am 9. September 2005 rechtskräftig abgewiesen worden waren, wurden die Ehefrau und die Kinder in die Heimat zurückgeführt, während A ab dem 14. Dezember 2005 als verschwunden galt. Die Ehe mit C wurde geschieden und A heiratete am 12. Dezember 2006 die in der Schweiz niederlassungsberechtigte türkische Staatsangehörige G (geboren 1963), worauf er eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erhielt. Nach der Trennung des Ehepaars im Oktober oder November 2007 und einer eheschutzrichterlichen Trennung am 25. August 2008 wurde die Aufenthaltsbewilligung von A am 25. September 2008 nicht verlängert und ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz gesetzt. Nachdem die Ehegemeinschaft wieder aufgenommen und kurz danach wieder aufgegeben und ein hängiges Rekursverfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben worden war, wurde die Ehe mit G am 11. Dezember 2009 geschieden und A heiratete am 12. März 2010 die aus der Türkei stammende Schweizer Bürgerin H (geboren 1970) und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. B. Das Migrationsamt verwarnte A am 12. Juli 2017 wegen erheblicher und mutwilliger Schuldenwirtschaft und zeigte ihm die Nichtverlängerung bzw. den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung an. Am 14. November 2019 verweigerte das Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Einen dagegen erhobenen Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion am 4. Mai 2020 gut, da keine erhebliche Neuverschuldung vorgelegen habe. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 verweigerte das Migrationsamt erneut die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wobei der dagegen erhobene Rekurs wiederum gutgeheissen wurde, mit der Begründung, die Schulden seien irrtümlich doppelt aufgeführt worden und es liege wiederum keine erhebliche Schuldenzunahme vor. Das Schuldentotal belief sich gemäss Rekursentscheid auf Fr. 144'145.-. C. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Dezember 2023 wurde die Ehe von A und H geschieden. Am 16. Juli 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch von A vom 27. Februar 2024 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, wies ihn aus der Schweiz bzw. dem Schengenraum weg und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 16. Oktober 2024. II. Mit Entscheid vom 30. Januar 2025 wies die Sicherheitsdirektion den dagegen erhobenen Rekurs ab. III. Am 3. März 2025 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, sein Gesuch vom 27. Februar 2024 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen, unter Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Während die Vorinstanz mit Schreiben vom 5. März 2025 auf Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein. Die mit Präsidialverfügung vom 4. März 2025 eingeforderte Kaution leistete A fristgerecht. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Ehegattin wurde am 5. Dezember 2023 geschieden. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG ist daher ausgeschlossen. 2.2 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG, wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers mit einer Schweizer Bürgerin dauerte mehr als dreizehn Jahre. Somit besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. 2.3 Eine migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung kann unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung unter besonderen Umständen auch den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) berühren. Erforderlich sind hierzu besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1). Bei der Beurteilung, ob der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt ist, kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden im Allgemeinen die Beziehungen sein, die er dort geknüpft hat (BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum Folgenden). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann deshalb regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist. Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen. 2.4 Diese Ansprüche aus Art. 8 Abs. 1 EMRK gelten nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Abs. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung bzw. Verlängerung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff etwa für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer als notwendig erweist (zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_882/2020, E. 3.2 mit Hinweisen). 3. 3.1 Nach Art. 58a Abs. 1 AIG sind bei der Beurteilung der Integration die Beachtung der Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zu berücksichtigen. Die Integrationskriterien von Art. 58a AIG werden auf Verordnungsebene (Art. 77a–f der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) weiter konkretisiert. 3.2 An eine erfolgreiche Integration dürfen praxisgemäss keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt keine erfolgreiche Integration vor, wenn eine Person ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann und während einer substanziellen Zeitdauer auf Sozialhilfe angewiesen war. Geringfügige Strafen schliessen eine erfolgreiche Integration ebenso wenig von vornherein aus wie Schulden, sofern die ausländische Person sich um deren Verringerung bemüht (BGr, 17. August 2021, 2C_125/2021, E. 4.2 – 22. Januar 2020, 2C_541/2019, E. 3.4.1 – 29. Oktober 2018, 2C_160/2018, E. 2.4, je mit Hinweisen). Entscheidend ist die Gesamtabwägung der konkreten negativen und positiven Integrationsindikatoren im Einzelfall (BGr, 13. Dezember 2017, 2C_625/2017, E. 2.2.2; ferner VGr, 19. Dezember 2024, VB.2024.00119, E. 2.3, und 17. Februar 2022, VB.2021.00767, E. 2.3). Grundsätzlich massgeblich für die Beantwortung der Frage, ob eine erfolgreiche Integration vorliegt, ist der Zeitpunkt der Aufgabe der Ehegemeinschaft oder jedenfalls das Ende der Gültigkeitsdauer der daraus abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung (BGr, 21. März 2017, 2C_810/2016, E. 4.1). 3.3 Das Integrationskriterium der ausreichenden Sprachkompetenz in der am Wohnort gesprochenen Landessprache nach Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG war zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids nicht nachgewiesen. Inzwischen hat der Beschwerdeführer einen Nachweis eines Sprachtests GER-Niveau A1 ins Recht gelegt. 3.4 Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz liegt sodann bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen vor (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE). Eine Verschuldung ist mutwillig, wenn sie selbst verschuldet oder qualifiziert vorwerfbar ist, wovon nicht leichthin auszugehen ist (BGE 137 II 297 E. 3.3; BGr, 19. August 2024, 2C_570/2023, E. 4.2.1, und 5. Juni 2024, 2C_637/2023, E. 4.2, auch zum Folgenden). Ein mutwilliges Verhalten im Sinn von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE liegt vor, wenn die ausländische Person aus Absicht, Böswilligkeit oder Liederlichkeit bzw. Leichtfertigkeit ihren öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt (BGr, 19. August 2024, 2C_570/2023, E. 4.2.1; 31. Mai 2024, 2C_490/2023, E. 5.2; 4. November 2021, 2C_410, E. 2.3). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen (Art. 96 Abs. 2 AIG), ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Massgebend ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen worden sind, ob namentlich konstante und effiziente Bemühungen um Schuldenrückzahlung vorliegen. Positiv zu würdigen ist ein Schuldenabbau, negativ die weitere Anhäufung von Schulden in vorwerfbarer Weise (BGr, 19. August 2024, 2C_570/2023, E. 4.2.2, und 31. Mai 2024, 2C_490/2023, E. 5.2 mit Hinweisen). 3.5 Der Beweis der Mutwilligkeit obliegt der Migrationsbehörde (BGr, 8. Dezember 2023, 2C_213/2023, E. 4.3 mit zahlreichen Hinweisen). Die Ausländerinnen und Ausländer sind allerdings nach Art. 90 AIG verpflichtet, an der Feststellung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können. Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn sich aufgrund der gesamten Sachlage die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, dass der strittige Tatbestand vorliegt. In solchen Konstellationen obliegt es der ausländischen Person, den Gegenbeweis zu erbringen. Kann sie das nicht, ist der Tatbestand als erfüllt zu betrachten (zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_882/2020, E. 3.4.3, und 20. November 2020, 2C_673/2020, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; VGr, 7. November 2024, VB.2024.00091, E. 3.4). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer wurde vom Migrationsamt nach mehreren Hinweisen mit Verfügung vom 12. Juli 2017 wegen Schulden in der Höhe von Fr. 138'795.- ausländerrechtlich verwarnt. Die Schulden häuften sich seit dem Jahr 2012 an und betrugen gemäss Betreibungsregisterauszug vom 13. Mai 2024 Fr. 152'471.82, wobei die angehäuften Verlustscheine insgesamt Fr. 149'921.51 betragen. Mit Entscheid vom 9. März 2023 hatte die Vorinstanz erwogen, dass die zum damaligen Zeitpunkt Fr. 144'145.- betragende Verschuldung des Beschwerdeführers seit der Verwarnung vom 12. Juli 2017 lediglich um Fr. 5'350.- zugenommen habe, was als nicht erheblich bezeichnet werden könne. Bereits mit Entscheid vom 3. Mai 2020 hatte die Sicherheitsdirektion den Entscheid des Migrationsamts betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgehoben, weil die seit der Verwarnung eingetretene Verschuldung noch nicht als erheblich bezeichnet werden konnte. Seit dem Entscheid vom 9. März 2023 hat die Verschuldung jedoch um weitere Fr. 8'326.82 zugenommen, seit der Verwarnung vom 12. Juli 2017 insgesamt um Fr. 13'676.-. Die Vorinstanz schloss aus diesem Umstand, dass die Neuverschuldung gesamthaft nunmehr als erheblich und mutwillig zu bezeichnen sei. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, es sei nicht klar, weshalb die Vorinstanz nun von einer Neuverschuldung von Fr. 13'676.- und nicht mehr von Fr. 5'350.- ausgehe. Der Beschwerdeführer habe seit dem Rekursentscheid im März 2023 keine neuen wesentlichen Schulden mehr gemacht. Die beiden letzten aus dem Betreibungsregisterauszug vom 13. Mai 2024 ersichtlichen neuen Betreibungen wurden am 14. August 2024 und am 25. Januar 2025 eingeleitet. Ferner sind Verlustscheine aus am 7. August 2023, am 21. Juni 2023 und am 20. März 2023 eingeleiteten Betreibungen vorhanden, letzterer über einen Betrag von Fr. 12'663.30. Es ist somit einerseits ersichtlich, dass sich die Betreibungen seit dem Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 9. März 2023 weiter angehäuft haben. Andererseits geht aus besagtem Betreibungsregisterauszug nicht hervor, dass seither Schulden getilgt worden wären, mit Ausnahme einer Löschung im Betrag von Fr. 750.-. Auch aus dem im vorliegenden Verfahren eingereichten Betreibungsregisterauszug geht nichts anderes hervor. Die getilgte Steuerschuld von Fr. 3'906.05 wurde nicht durch Rückzahlung, sondern durch Verwertung getilgt und die entsprechende Betreibung wurde ebenfalls erst am 22. August 2024 eingeleitet und ist demgemäss aus dem Auszug vom 13. Mai 2024 noch nicht ersichtlich. Auch die Betreibung über Fr. 24'197.50 ist neu am 29. Mai 2024 hinzugekommen. Das eingereichte Schreiben der Gläubigerin betreffend Bitte um Löschung der Betreibung ist nicht an das Betreibungsamt adressiert und es geht daraus nicht hervor, weshalb die Betreibung gelöscht werden soll, weshalb ihm ein geringer Beweiswert zukommt. Zudem erfolgte ein allfälliger Rückzug nach eigener Aussage des Beschwerdeführers aufgrund eines Ratenplans, was immerhin nahelegt, dass auch diese – nach dem letzten Entscheid der Sicherheitsdirektion zustande gekommene – Schuld nicht getilgt ist. Insgesamt ist die Zunahme der Schulden seit dem Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 3. März 2023 erheblich. 4.3 Was die Mutwilligkeit der Verschuldung betrifft, bringt der Beschwerdeführer vor, dass er aufgrund gesundheitlicher Probleme von Dezember 2018 bis Ende Mai 2021 arbeitsunfähig gewesen sei und zusammen mit seiner ebenfalls IV-abhängigen Ehefrau von einem kleinen Renteneinkommen habe leben müssen. Zudem habe die Vorinstanz die substanzielle Verbesserung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt, der ab dem 1. Juli 2022 wieder eine Erwerbstätigkeit habe aufnehmen können und ab dem 1. April 2024 über einen Arbeitsvertrag mit einem festen Lohn in einem Vollzeitpensum verfüge. Dadurch sei es dem Beschwerdeführer möglich, Rückzahlungen ans Betreibungsamt zu leisten und Sanierungsbemühungen aufzunehmen; Belege hierfür würden nachgereicht. Soweit es die nachgereichten Belege betrifft, hat der Beschwerdeführer eine Lohnabrechnung per Februar 2025 nachgereicht, welche einen Nettolohn von Fr. 4'022.75 belegt, und ein E-Mail an die Helsana Versicherungen AG, das Ratenzahlungen an diese im August und Oktober 2024 sowie im Januar 2025 über je Fr. 481.05 ausweist. Im Verhältnis zu der seit der Verwarnung am 12. Juli 2017 sowie auch seit dem letzten Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 9. März 2023 entstandenen Neuverschuldung reicht dies bei weitem nicht aus, um auf einen möglichen Schuldenabbau hinzuweisen, insbesondere weil auch im Jahr 2024 noch neue Verschuldungen hinzugekommen sind. Wie der Beschwerdegegner und die Vorinstanz zu Recht festgehalten haben, sind diese während des derzeit laufenden Verfahrens vorgenommenen Bemühungen ohnehin nur am Rand zu berücksichtigen. Während seiner krankheitsbedingten Erwerbslosigkeit hat der Beschwerdeführer weiterhin Schulden angehäuft, unter anderem substanzielle Schulden bei Kreditinstituten, wie die Betreibungsregisterauszüge aus dieser Zeit zeigen. Dass der Beschwerdeführer während des Bezugs von Krankentaggeldern bzw. einer IV-Rente weiterhin in diesem Mass Schulden anhäufte, spricht entgegen seiner Ansicht nicht zu seinen Gunsten, sondern zeigt, dass er trotz Versicherungsleistungen nicht in der Lage war, seine Ausgaben den Einnahmen anzupassen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer zwischen Juni 2021 und Juni 2022 keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert, jedoch verfügte das Amt für Wirtschaft und Arbeit in dieser Zeit mehrfach Einstelltage in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen, was den Beschwerdeführer jedoch nicht davon abhielt, sich auch während dieses Zeitraums weiter zu verschulden. Auch dies weist darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer nicht genügend darum bemühte, seine finanzielle Situation zu bereinigen. Somit ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch mutwillige Verschuldung das Integrationskriterium der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 58a lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE nicht erfüllt. 5. 5.1 Dem Beschwerdeführer kommt gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu (vgl. zuvor E. 3.2). Bei der Prüfung dieses Anspruchs sind die individuellen Interessen am Fortbestand des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abzuwägen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7, 144 I 91 E. 4.2, 143 I 21 E. 5.1). Dabei ist zu prüfen, ob eine gute, auch wirtschaftliche Integration vorliegt, und zu berücksichtigen, in welchem Alter die ausländische Person eingewandert ist, wie lange sie im Gastland gelebt hat und welche Beziehungen zum Heimatstaat sie unterhalten hat und noch unterhält (BGE 144 I 266 E. 3.7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). 5.2 Eine Schuldenwirtschaft bzw. eine mutwillige Verschuldung stellt rechtsprechungsgemäss ein legitimes öffentliches Interesse im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK dar, um einer ausländischen Person den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu verweigern (BGr, 4. September 2024, 2C_76/2024, E. 7.3 – 8. Dezember 2023, 2C_213/2023, E. 4.2 – 2. Mai 2023, 2C_378/2022, E. 4.2 – 7. Juli 2022, 2C_20/2022, E. 6.4 mit Hinweisen; vgl. auch EGMR, 11. Juni 2013, Hasanbasic c. Schweiz, 52166/09, § 59 mit Hinweisen). Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ist damit ausgewiesen (vgl. BGr, 4. September 2024, 2C_76/2024, E. 7.3, und 24. Juli 2023, 2C_212/2023, E. 6.2 mit Hinweisen). Auch in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen sind die verschiedenen Strafbefehle, welche gegen den Beschwerdeführer erlassen wurden, auch wenn es sich dabei um geringfügige Delikte handelte. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang auch die – wenn auch geringfügigen – Verkehrsbussen, die dem Beschwerdeführer etwa im April 2024 direkt vom Lohn abgezogen wurden. Die sprachlichen Integrationsvoraussetzungen erfüllt der Beschwerdeführer. Das Kriterium der sprachlichen Integration nach Art. 58a AIG ist damit zwar erfüllt, im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 1 EMRK ist aber dennoch mitzuberücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch nach mehr als zwanzig Jahren Aufenthalt in der Schweiz die deutsche Sprache nur rudimentär beherrscht. Es kann ihm mithin nicht zugestimmt werden, wenn er vorbringt, es verstehe sich von selbst, dass er gebrochenes Deutsch spreche. Auch der beruflichen Integration des Beschwerdeführers kommt kein besonderes Gewicht zu, hat er doch während seines Aufenthalts in der Schweiz bis zum Jahr 2024 mit Ausnahme einer begrenzten Zeit im Jahr 2018 jeweils nur in einem 50%-Pensum gearbeitet, auch in der Zeit, als seine gesundheitliche Situation einen Vollzeiterwerb zugelassen hätte. 5.3 Der Beschwerdeführer hält sich seit dem Jahr 2006 ununterbrochen und rechtmässig in der Schweiz auf. Er ist in der Türkei geboren und aufgewachsen und hat bis zum Alter von 26 Jahren dort gelebt. Während seine beiden in der Schweiz geführten Ehen kinderlos blieben, leben seine drei erwachsenen Kinder aus erster Ehe in der Türkei. Diese wurden vom Beschwerdeführer noch über die Volljährigkeit hinaus finanziell unterstützt, wie aus einer Pfändungsurkunde vom Januar 2019 hervorgeht; es ist somit von einem engen Bezug auszugehen. Der Beschwerdeführer ist somit mit den sprachlichen und kulturellen Gegebenheiten in der Türkei vertraut und ein wesentlicher Teil seiner Familie lebt dort. Nennenswerte soziale Beziehungen oder eine besondere Verwurzelung in der Schweiz werden hingegen nicht geltend gemacht. Dass eine Rückkehr ins Heimatland für ihn mit einer besonderen Härte verbunden wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht. 5.4 Somit erweist sich das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers als überwiegend gegenüber dessen privatem Interesse am Verbleib in der Schweiz. Eine mildere Massnahme als die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung kommt sodann nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer liess sich während der letzten neun Jahre weder von einer Verwarnung noch von zwei Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung davon abhalten, weiter Schulden zu machen. Der Entscheid des Migrationsamts betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich damit als verhältnismässig. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 8. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 82 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: |