{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-06-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00157_2025-06-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225088&W10_KEY=13955789&nTrefferzeile=79&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c875d556da12d6ae31b06603b7107a1a"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00157"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.06.2025  VB.2025.00157"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.06.2025  VB.2025.00157"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.06.2025  VB.2025.00157"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufsaus\u00fcbungsverbot (aufschiebende Wirkung) | Bei Verdacht auf Ausstellung von mindestens drei Gef\u00e4lligkeitszeugnissen w\u00e4hrend der Coronapandemie wurde der Beschwerdef\u00fchrer, Hausarzt mit eigener Praxis, vom Amt f\u00fcr Gesundheit (AFG) mit rechtskr\u00e4ftiger Verf\u00fcgung zur Herausgabe der vollst\u00e4ndigen entsprechenden Patientenakten verpflichtet. Darauf reichte er die Patientenakten ein, wobei er die Eintr\u00e4ge zu den Konsultationen im Zeitraum nach der Ausstellung der betreffenden Masken-, Impf- und Testdispense weitgehend schw\u00e4rzte. Die Einreichung der ungeschw\u00e4rzten Patientenakten verweigerte er beharrlich.  Mit Verf\u00fcgung vom 18. Oktober 2024 wurde dem Beschwerdef\u00fchrer wegen Wegfallens der Vertrauensw\u00fcrdigkeit die Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsaus\u00fcbung entzogen und dem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen. Mit Zwischenentscheid vom 29. Januar 2025 wies die Gesundheitsdirektion das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ab. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Das unkooperative Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers wiegt schwer und hat sich w\u00e4hrend der Verfahrensdauer noch akzentuiert. Der Beschwerdef\u00fchrer hat gegen\u00fcber seinen Patienten die Vorinstanz und den Beschwerdegegner beschimpft bzw. gegen einzelne dort besch\u00e4ftigte Mitarbeitende gar eine Strafanzeige erhoben und seine Patienten ermutigt, es ihm gleichzutun. Dadurch wurde das Vertrauensverh\u00e4ltnis zwischen dem Beschwerdegegner und dem Beschwerdef\u00fchrer zus\u00e4tzlich erheblich beeintr\u00e4chtigt (E. 5.5). Nach einer summarischen Pr\u00fcfung ist der vorinstanzliche Schluss vom Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers auf eine konkrete Gef\u00e4hrdung der im Interesse der \u00f6ffentlichen Gesundheit liegenden gesundheitspolizeilichen Aufsicht nicht zu beanstanden (E. 5.6). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung erweist sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 5.7). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:22:31", "Checksum": "c2446fe69f05161e54929f14ec39892e"}