{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-08-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00158_2025-08-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225213&W10_KEY=13955789&nTrefferzeile=25&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "33cb8daabbd410e6ca288b4cb0173716"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.08.2025  VB.2025.00158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.08.2025  VB.2025.00158"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.08.2025  VB.2025.00158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Informationszugang | [Informationszugangsgesuch der Schwester einer verbeist\u00e4ndeten (und mittlerweile verstorbenen) Person in die diese betreffende Erwachsenenschutzakten der KESB, soweit sie Untersuchungen zu Pflichtverletzungen und Verm\u00f6gensverschiebungen durch eine fr\u00fchere Beist\u00e4ndin enthalten.] Das Verwaltungsgericht ist f\u00fcr die Behandlung von Beschwerden betreffend den Zugang zu Informationen aus einem abgeschlossenen Erwachsenenschutzverfahren zust\u00e4ndig (E. 1.1-1.3). Nach \u00a7 20 Abs. 1 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem \u00f6ffentlichen Organ vorhandenen Informationen (E. 2.2). Im Bereich des Erwachsenenschutzes kann das Erwachsenenschutzgeheimnis nach Art. 451 Abs. 1 ZGB einer Bekanntgabe von Informationen jedoch entgegenstehen. Diesbez\u00fcglich ist eine Interessenabw\u00e4gung vorzunehmen (E. 2.3). Im vorliegenden Fall setzte die KESB auf gerichtliche Anordnung hin eine erste Beist\u00e4ndin wegen Pflichtverletzungen und ungekl\u00e4rter Verm\u00f6gensverschiebungen ab und setzte in der Folge neue Beistandspersonen ein, die unter anderem diese Verm\u00f6gensverschiebungen untersuchen sollten (E. 3.1). Die Beschwerdef\u00fchrerin ist gesetzliche Erbin ihrer Schwester und bis zum Abschluss des h\u00e4ngigen Gerichtsverfahrens betreffend die G\u00fcltigkeit einer sie von der Erbfolge ausschliessenden letztwilligen Verf\u00fcgung als virtuelle Erbin zu behandeln. Als solche hat sie ein erhebliches Interesse an der Einsicht in die Erkenntnisse dieser Untersuchung, da allf\u00e4llige Anspr\u00fcche gegen die alte Beist\u00e4ndin mit dem Tod der verbeist\u00e4ndeten Person auf die Erben \u00fcbergegangen sind (E. 3.2). Das Erwachsenenschutzinteresse wiegt in dieser Konstellation nicht schwer, da die geforderten Informationen nur die Verm\u00f6genssph\u00e4re der verstorbenen Person betreffen und daher s\u00e4mtliche Untersuchungen, welche die neu eingesetzten Beistandspersonen zu Lebzeiten der verbeist\u00e4ndeten Person t\u00e4tigten, nach deren Versterben auch von den Erben h\u00e4tten get\u00e4tigt werden k\u00f6nnen (E. 3.3). Ferner stehen dem Informationszugang hier, wo esnur um Informationen zur Verm\u00f6gensverwaltung durch die abgesetzte Beist\u00e4ndin geht, auch keine \u00fcberwiegenden privaten Interessen entgegen. Die verschiedenen Beistandspersonen sind nur in ihrer amtlichen T\u00e4tigkeit betroffen und Dritte, die im Rahmen der Untersuchung Auskunft gaben, taten dies nicht im Vertrauen auf das Erwachsenenschutzgeheimnis, sondern weil sie hierzu aus verschiedenen Gr\u00fcnden verpflichtet gewesen waren oder als Hilfspersonen beigezogen wurden (E. 3.4). Das Interesse der Beschwerdef\u00fchrerin an der Einsicht in die ersuchten Akten \u00fcberwiegt allf\u00e4llige Drittinteressen, weshalb ihr der beantragte Informationszugang grunds\u00e4tzlich zu gew\u00e4hren ist (E. 3.5). Detaillierte Bestimmung des Umfangs des Informationszugangs anhand der einzelnen Aktenst\u00fccke (E. 4). Aufgrund des grossen Aufwands f\u00fcr die Bearbeitung des Gesuchs hat es mit der Geb\u00fchrenauflage in der Ausgangsverf\u00fcgung gem\u00e4ss \u00a7 29 Abs. 2 IDG sein Bewenden (E. 5).\r\rTeilweise Gutheissung und Anweisung an die KESB zur Herausgabe von zahlreichen Aktenst\u00fccken."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:23:35", "Checksum": "e6468a09d511fdbe4f7ef9e0ddffd425"}