{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-07-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00166_2026-07-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=226059&W10_KEY=15118570&nTrefferzeile=32&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d81a9672b61874176f60b015a1237a81"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:24:01", "Num": [" VB.2025.00166"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.07.2026  VB.2025.00166"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.07.2026  VB.2025.00166"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.07.2026  VB.2025.00166"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Inventarentlassung | Entlassung einer Baute aus dem kommunalen Inventar. Die Unterschutzstellung eines Objekts setzt voraus, dass es sich unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten um einen wichtigen Zeugen handelt oder es die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitpr\u00e4gt (E. 3.1). Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Objekt als \"wichtiger Zeuge\" zu qualifizieren ist oder es seine Umgebung \"wesentlich mitpr\u00e4gt\", kommt Fachgutachten eine massgebliche Bedeutung zu. Ein vollst\u00e4ndiges, nachvollziehbares und schl\u00fcssiges, von Beh\u00f6rden eingeholtes Gutachten geniesst einen erh\u00f6hten Beweiswert. Die Beh\u00f6rde darf von einem solchen Gutachten nicht ohne triftige Gr\u00fcnde abweichen. Ein Grund zum Abweichen liegt vor, wenn das Gutachten Irrt\u00fcmer, L\u00fccken oder Widerspr\u00fcche enth\u00e4lt oder wenn dessen Schl\u00fcssigkeit in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (E. 3.2). Vorliegend erf\u00fcllt das Gutachten diese Anforderungen (E. 4). Weiter sind darin hinsichtlich der Einordnung des Streitobjekts in die Epoche der Nachkriegsmoderne keine Fehler, L\u00fccken oder Widerspr\u00fcche ersichtlich (E. 5). Was den Eigenwert betrifft, ergeben sich aus dem Gutachten verschiedene Aspekte, die auf das Vorliegen eines hohen Grads der Schutzw\u00fcrdigkeit schliessen lassen. Dem streitbetroffenen Mehrfamilienhaus kommt st\u00e4dtebaulich und architektonisch-typologisch (als typischem Vertreter) eine wichtige Bedeutung zu (E. 6). F\u00fcr das Vorliegen eines hohen Situationswerts spricht sodann die prominente Lage der Baute am Ortseingang. Diese begr\u00fcndet f\u00fcr sich allein zwar grunds\u00e4tzlich noch keinen besonderen Situationswert. Die zu sch\u00fctzende Baute muss vielmehr auch von ihrer besonderen Gestaltung und Erscheinung her (Fassaden, Fenster, Dachfl\u00e4chen usw.) sowie hinsichtlich der vorhandenen Bausubstanz zur pr\u00e4genden Wirkung beitragen. Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend erf\u00fcllt (E. 7). Die Bejahung der Schutzw\u00fcrdigkeit eines Objekts f\u00fchrt zur Anordnung von Schutzmassnahmen, wenn das \u00f6ffentliche Interesse an der Erhaltung desSchutzobjekts h\u00f6her zu gewichten ist als entgegenstehende \u00f6ffentliche und private Interessen. Der haush\u00e4lterische Umgang mit dem Boden und die damit einhergehende Verdichtung sind zwar durchaus gewichtige \u00f6ffentliche Interessen. Indes kommt dem \u00f6ffentlichen Interesse an der inneren Verdichtung gegen\u00fcber dem vorliegend sehr hohen \u00f6ffentlichen Interesse an einer Unterschutzstellung geringes Gewicht zu. Dasselbe gilt bez\u00fcglich der \u00f6kologischen Interessen. Dass alte, schutzw\u00fcrdige Liegenschaften eine ung\u00fcnstigere Energiebilanz aufweisen als Neubauten, ist keine Besonderheit und kann stets als Argument f\u00fcr den Abbruch von Denkmalschutzobjekten angef\u00fchrt werden. Es ist sodann nicht ersichtlich, dass das streitbetroffene Geb\u00e4ude eine Wohnnutzung mit einem zeitgem\u00e4ssen, heute \u00fcblichen, jedoch einfachen Wohnkomfort mit einem konventionellen baulichen Standard nicht zulassen w\u00fcrde. Die Unterschutzstellung erweist sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 8).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:24:01", "Checksum": "d04fb6c8e5a9d47b9dcd2f5f5d48d61c"}