{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-11-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00167_2025-11-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225441&W10_KEY=13955784&nTrefferzeile=3&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3591eead94307502b720c8c5ab810247"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.11.2025  VB.2025.00167"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.11.2025  VB.2025.00167"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.11.2025  VB.2025.00167"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | [Die Beschwerdef\u00fchrerin, eine 1963 geborene Staatsangeh\u00f6rige Kameruns, wurde 2012 nach der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren aus der Schweiz weggewiesen. 2017 wurde sie ausgeschafft. Im M\u00e4rz 2023 reiste sie erneut ein und ersuchte um Familiennachzug zu ihrem Ehemann in der Schweiz; dieser verstarb im Dezember 2024] Der Aufenthalt im Altersheim kann einen wichtigen Grund f\u00fcr getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AIG darstellen. Vorliegend sind die Voraussetzungen f\u00fcr eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens erf\u00fcllt (E. 4). Der Tod des schweizerischen Ehegatten gilt vermutungsweise als nachehelicher H\u00e4rtefall (E. 6). Der Bewilligungsanspruch nach Art. 50 AIG steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund vorliegt. Die Beschwerdef\u00fchrerin wurde 2011 letztinstanzlich wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Bet\u00e4ubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Bereits zuvor trat sie mehrfach strafrechtlich in Erscheinung und anschliessend verweigerte sie die Ausreise. Die Interessen der Beschwerdef\u00fchrerin auf der anderen Seite wiegen relativ gering, da sie weder \u00fcber wirtschaftliche noch \u00fcber anderweitige besonders starke Beziehungen verf\u00fcgt, aus denen sie herausgerissen w\u00fcrde. In der Interessenabw\u00e4gung \u00fcberwiegt deshalb das Fernhalteinteresse (E. 7). Abweisung UP/URB. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:31:43", "Checksum": "66acc88417738413180cbae604f410e4"}