{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-09-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00168_2025-09-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225315&W10_KEY=13955784&nTrefferzeile=67&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2c8c7f2defe45728bd21f4579eba732a"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00168"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.09.2025  VB.2025.00168"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.09.2025  VB.2025.00168"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.09.2025  VB.2025.00168"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtzulassung zum Studium | [Die Vorinstanz ordnete an, dass die P\u00e4dagogische Hochschule die stark sehbehinderte Beschwerdegegnerin zum Studium bei sich zulassen muss, da es dieser nicht an der gesundheitlichen Eignung zum Lehrberuf fehle. Hiergegen f\u00fchrt die Hochschule Beschwerde.] Die Beschwerdef\u00fchrerin ist nicht in ihrer Anstaltsautonomie betroffen (E. 1.2.3). Ob sie durch die pr\u00e4judizielle Wirkung des vorinstanzlichen Entscheids bei der Erf\u00fcllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in schutzw\u00fcrdigen Interessen verletzt wird und sie deshalb beschwerdelegitimiert ist, kann offenbleiben, da die Beschwerde sich als unbegr\u00fcndet erweist (E. 1.2.4). Die starke Einschr\u00e4nkung des Sehverm\u00f6gens der Beschwerdegegnerin ist eine Behinderung, aufgrund derer sie nach Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 2 BRK und Art. 11 Abs. 2 KV nicht diskriminiert werden darf. Die Nichtzulassung zum Studium bei der Beschwerdef\u00fchrerin aufgrund der Sehbehinderung ben\u00f6tigt daher eine qualifizierte Rechtfertigung (E. 3.1). Die Beschwerdegegnerin hat glaubhaft gemacht, dass es Stellen gibt, an denen die notwendige Unterst\u00fctzung geboten w\u00fcrde und sie als Primarlehrerin arbeiten k\u00f6nnte. W\u00fcrde sie aufgrund der fehlenden Eignung f\u00fcr gewisse (unterst\u00fctzungslose) Stellen von der Erlangung eines Lehrdiploms ausgeschlossen, verhinderte dies eine langfristige und voll bezahlte Anstellung als Lehrerin an allen Stellen - auch jenen, bei denen eine Schule bereit ist, ihr eine Assistenz zur Seite zu stellen oder andere Massnahmen zu treffen, die ihr eine erfolgreiche Lehrt\u00e4tigkeit erm\u00f6glichten. Hierf\u00fcr fehlt es an einer qualizifierten Rechtfertigung (E. 3.2). Die Verantwortung f\u00fcr die Sicherstellung des Anspruchs auf Grundschulunterricht der Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler (Art. 19 BV) liegt bei den Schulgemeinden, die selbst \u00fcber die Anstellung von geeigneten Lehrpersonen entscheiden, und nicht bei der Beschwerdef\u00fchrerin. In Grenzf\u00e4llen ist daher zur Verhinderung einer Diskriminierung aufgrund einer Behinderung die Zulassung zur p\u00e4dagogischen Ausbildungzu erteilen (E. 3.3).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:30:25", "Checksum": "4e792dd01b9d9106b6ccab1430b31cf1"}