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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2025.00179
Urteil
der 3. Kammer
vom 18. Dezember 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident
André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Jasmin Malla, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt C,
Beschwerdegegner,
betreffend Waffeneinziehung,
hat sich ergeben:
I.
A. Aufgrund einer
Meldung der Sozialbehörde der Stadt D über auffälliges Verhalten des 1977
geborenen A stellte die Kantonspolizei Zürich am 8. März 2019 in dessen
Wohnung die folgenden Gegenstände sicher:
-
Asservat Nr. 01: Pistole SIG, P220
/ Pist. 75, 9 mm Para, Nr. …;
-
Asservat Nr. 02: Pistole SIG Sauer
P226, 9 mm Para, Nr. …;
-
Asservat Nr. 03: Pistole SIG,
P210, 7,65 mm Para, Nr. …;
-
Asservat Nr. 04: Revolver Smith & Wesson,
Mod. 500, Kal. .500 S&W MAG, Nr. …;
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Asservat Nr. 05: Gewehr B&T,
Mod. APC, (halbautomatische "Maschinenpistole") Kal. 9 mm
Para, Nr. …;
-
Asservat Nr. 06: Gewehr WFB,
Karabiner 31, GP11, Nr. …;
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Asservat Nr. 07: Gewehr Voere, .22
long rifle, Nr. …;
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Asservat Nr. 08: Gewehr Anschütz,
1386, .22 long rifle, Nr. …;
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Asservat Nr. 09: Selbstladegewehr
ERMA, E M1, .22 long rifle, Nr. …;
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Asservat Nr. 010: Sturmgewehr SIG,
90, GP 90, Nr. …;
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Asservat Nr. 011: Sturmgewehr SIG,
90, GP 90, Nr. …;
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Asservat Nr. 012: Schrotgewehr
Vorderschaftrepetierflinte Mossberg, 590, SG 12/76, Nr. …;
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Asservat Nr. 013: Schrotgewehr
Selbstladeflinte Remington, 1100, SG 12/70, Nr. …;
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Asservat Nr. 014: Luftgewehr
Feinwerkbau, 300S, 4,5 mm Luft, Nr. …;
-
Asservat Nr. 015: Luftgewehr
Feinwerkbau, 300S, 4,5 mm Luft, Nr. …;
-
Asservat Nr. 016: Luftgewehr
Feinwerkbau 300, 4,5 mm Luft, Nr. …;
-
Asservat Nr. 017: diverse Munition
(verschiedene Kaliber und Ausführungen);
-
Asservat Nr. 018: diverses
Waffenzubehör.
Am 7. Mai 2019 ersuchte A
um vollständige Rückgabe dieser Gegenstände.
B. Das Statthalteramt
des Bezirks C (nachfolgend: das Statthalteramt) holte in der Folge bei Dr. med. E (IPW F), Dr. med. G
(F), Dr. med. H (I) und Dr. phil. J
(L) medizinische Auskünfte über den psychischen Gesundheitszustand von A (und
insbesondere über eine allfällige Selbst- oder Fremdgefährdung) sowie bei K,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (L), ein Gutachten über den
psychischen Gesundheitszustand von A ein. Nach Eingang der Berichte und des Gutachtens
vom 30. Juni 2020 gab das Statthalteramt am 13. Juli 2020 im Rahmen
einer mündlichen Befragung Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Im Anschluss an
die Befragung beschlagnahmte das Statthalteramt mit Verfügung vom 14. Juli
2020 die vorstehend (vgl. Ziff. I.A. hiervor) erwähnten Gegenstände und
sistierte im Übrigen das Verfahren betreffend Waffeneinziehung.
Nachdem A dem Statthalteramt am
15. September 2021 ein Zeugnis seiner behandelnden Therapeutin, med. pract. N, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
betreffend "Waffenbesitz aus ärztlicher Sicht" hatte zukommen lassen,
nahm das Statthalteramt das Verfahren betreffend Waffeneinziehung am 8. bzw.
25. Oktober 2021 wieder auf; dabei zeigte es A an, dass das Zeugnis von N
seines Erachtens das Gutachten von L nicht infrage zu stellen vermöge, und
gewährte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. A äusserte sich am 31. Oktober
2021. Am 8. November 2021 übermittelte O, dipl. Sozialpädagoge HF und
Betreuer der (vormaligen) Wohngruppe von A, dem Statthalteramt seine Einschätzung
zum Gesundheitszustand von A und zu der von diesem (nicht) ausgehenden Gefahr
für sich selbst und für Dritte.
Mit Verfügung vom 22. November
2021 ordnete das Statthalteramt die definitive Einziehung der beschlagnahmten
Gegenstände (vgl. Ziff. I.A. hiervor) und deren Veräusserung nach
Rechtskraft der Verfügung an.
C. Mit Eingabe vom 10. Dezember
2021 liess A beim Regierungsrat Rekurs gegen die Verfügung vom 22. November
2021 führen und die umgehende Aushändigung der am 8. März 2019 sichergestellten
und am 14. Juli 2020 formell beschlagnahmten Waffen sowie der Munition und
des Zubehörs beantragen. Mit Entscheid vom 9. März 2022 wies der
Regierungsrat das Rechtsmittel ab.
D. Eine dagegen von A am
19. April 2022 erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil
vom 24. November 2022 (VB.2022.00228) im Sinn der Erwägungen bzw. aufgrund
erheblicher Mängel des Gutachtens vom 30. Juni 2020 gut; es wies die Sache
zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen und zu neuer Entscheidung an das
Statthalteramt zurück (Dispositivziffer 1).
E. Das Statthalteramt
beauftragte die Psychiatrische Universitätsklinik (PUK) Zürich am 5. Mai 2023,
ein Gutachten betreffend die "Waffenfähigkeit" von A zu erstellen und
folgende Fragen zu beantworten: "Wie stellt sich der aktuelle psychische
Gesundheitszustand von A dar?" und "Besteht zur Annahme Anlass, dass A
sich selbst oder Dritte mit seinen Waffen gefährden könnte?" Das Gutachten
wurde am 5. Januar 2024 von Dr. med. P
und PD Dr. med. Q erstattet (nachfolgend: "Gutachten P/Q").
A nahm die ihm am 15. Januar 2024 vom Statthalteramt gewährte Möglichkeit
zur Stellungnahme dazu nach zweimaliger Fristerstreckung und Gewährung einer
Notfrist mit Eingabe vom 2. Mai 2024 wahr. Am 2. April 2024 hatte die
Kantonspolizei Zürich dem Statthalteramt mitgeteilt, dass die sichergestellten
Asservate Nr. 017 ("diverse Munition") und Nr. 018
("diverses Waffenzubehör") bereits vernichtet worden seien.
F. Mit Verfügung vom
24. Mai 2024 stellte das Statthalteramt fest, dass die Munition (Asservat
Nr. 017) sowie das Waffenzubehör (Asservat Nr. 018) von der
Kantonspolizei Zürich bereits vernichtet worden seien. Eine Entschädigung dafür
werde nicht zugesprochen (Dispositivziffer 2). Die übrigen mit Verfügung vom
14. Juli 2020 beschlagnahmten Gegenstände (Asservate Nrn. 01, 02, 03,
04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 13, 014, 015 sowie 016) zog es definitiv
ein (Dispositivziffer 1). Es setzte die Gebühren und Auslagen für die Beschlagnahme
und Aufbewahrung sowie das Gutachten auf insgesamt Fr. 6'700.- fest und
auferlegte sie A (Dispositivziffer 3). Insoweit der Erlös aus der
Verwertung der Waffen die Gebühren und Auslagen (inklusive Gutachten) nicht zu
decken vermöge, werde A die unentgeltliche Prozessführung bewilligt
(Dispositivziffer 4). Nach Eintritt der Rechtskraft würden die in
Dispositivziffer 1 genannten Waffen und Gegenstände veräussert. Der Erlös
werde an die Gebühren und Auslagen (inklusive Gutachten) angerechnet. Ein
allfälliger Restbetrag werde infolge Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung auf die Staatskasse genommen; ein allfälliger Überschuss werde
an A ausbezahlt. Sollte kein Verkauf möglich sein, würden die Waffen und
Gegenstände der Kantonspolizei zur Vernichtung übergeben und allfällige
Vernichtungskosten infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die
Staatskasse genommen (Dispositivziffer 5).
II.
A erhob am 24. Juni 2024 Rekurs
beim Regierungsrat des Kantons Zürich und beantragte im Wesentlichen
sinngemäss, in Aufhebung der Verfügung vom 24. Mai 2024 sowie unter
Entschädigungsfolge seien ihm die am 14. Juni 2020 beschlagnahmten Waffen
und Gegenstände umgehend auszuhändigen. Für die bereits vernichteten Asservate
sei er mit mindestens Fr. 5'000.- zu entschädigen. Eventualiter sei die
Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung, namentlich zur Einholung eines Expertengutachtens
zum Wert der vernichteten Munition und des vernichteten Waffenzubehörs, an das
Statthalteramt zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Einsicht
in die vollständigen Akten des Statthalteramts sowie um Gewährung
unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands in der Person seines Vertreters. Mit Beschluss vom 5. Februar
2025 wies der Regierungsrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat
(Dispositivziffer I). Er verweigerte A die Gewährung unentgeltlicher
Prozessführung und Rechtsvertretung (Dispositivziffer II) sowie die
Zusprechung einer Parteientschädigung (Dispositivziffer IV) und auferlegte
ihm die auf insgesamt Fr. 1'732.- festgesetzten Kosten des Rekursverfahrens
(Dispositivziffer III).
III.
A liess am 11. März 2025 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht führen und nebst der Aufhebung des Beschlusses vom 5. Februar
2025 dasselbe wie im Rekursverfahren beantragen. In prozessualer Hinsicht
ersuchte er um Zusprechung einer Parteientschädigung sowie um Gewährung
unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands in der Person seines Vertreters. Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 24. März 2025 namens des Regierungsrats auf Vernehmlassung.
Das Statthalteramt reichte am 25. März 2025 eine Beschwerdeantwort ein,
ohne Anträge zu stellen. A äusserte sich nicht mehr.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19b Abs. 2 lit. a Ziff. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung von Beschwerden
gegen Rekursentscheide des Regierungsrats betreffend die Einziehung von Waffen
gemäss Art. 31 Abs. 3 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG,
SR 514.54) zuständig.
1.2 Über Schadenersatzansprüche
von Privaten gegen den Staat und die Gemeinden sowie gegen deren Beamte und
Angestellte entscheiden gemäss § 2 Abs. 1 VRG die Zivilgerichte.
Soweit der Beschwerdeführer Schadenersatz für die bereits vernichteten
Gegenstände beansprucht (Beschwerdeantrag 2), fehlt es dem
Verwaltungsgericht an der sachlichen Zuständigkeit (§ 2 Abs. 1 VRG);
folglich ist insoweit auf sein Rechtsmittel nicht einzutreten.
1.3 Dem Verwaltungsgericht
kommt gegenüber Behörden keine Aufsichtsfunktion zu (Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 16;
Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61 und
72 ff.). Sollte der Beschwerdeführer eine aufsichtsrechtliche Überprüfung
des Vorgehens bzw. Verhaltens des Beschwerdegegners oder der Vorinstanz
anbegehren, fehlte es dem Verwaltungsgericht an der entsprechenden
Zuständigkeit. Auch insofern wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.4 Da die weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit den
genannten Vorbehalten einzutreten.
2.
Das Verwaltungsgericht zog die
Vorakten bei (§ 57 Abs. 1 Satz 1 VRG).
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt, indem sie seinem Ersuchen
um Gewährung von Akteneinsicht in der Rekursschrift vom 24. Juni 2024 nicht
stattgegeben habe.
3.2 Der Anspruch auf
rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unter anderem das
Recht von Privaten, Einblick in die Akten zu erhalten. Dementsprechend
garantiert § 8 Abs. 1 VRG Personen, die durch eine Anordnung berührt
sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben,
ein Recht auf Akteneinsicht im laufenden Verfahren. Der Anspruch auf
Akteneinsicht besteht grundsätzlich ab der Eröffnung bis zur rechtskräftigen
Erledigung eines Verwaltungsverfahrens; er kann insbesondere auch während laufender
Rechtsmittelfrist geltend gemacht werden. Zuständig für die Gewährleistung der
Akteneinsicht ist die Behörde, bei der die Verfahrenshoheit (bzw. die
Prozessleitungsbefugnis; vgl. Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn,
Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A., Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 1286) liegt.
Das Recht, angehört zu werden,
ist formeller Natur; die Verletzung des Gehörsanspruchs führt daher grundsätzlich
unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur
Aufhebung der angefochtenen Verfügung (statt vieler VGr, 25. April 2019,
VB.2018.00482, E. 3.2). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts
und des Verwaltungsgerichts kann indes eine obere Instanz die Gehörsverletzung
einer unteren Instanz heilen, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die
Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt
überprüft. Selbst bei einer schweren Verletzung ist von einer Rückweisung
abzusehen, wenn diese lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und
zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2,
BGE 132 V 387 E. 5.1; VGr, 25. April 2019, VB.2018.00482,
E. 3.2).
3.3 Vorliegend
verlangte der Vertreter des Beschwerdeführers in der Rekursschrift vom 24. Juni
2024, die vollständigen Vorakten seien ihm zur Einsicht zuzustellen. Mit
Einreichung der Rekursschrift ging die Zuständigkeit für den Erlass
verfahrensleitender Anordnungen auf die Vorinstanz über; dies galt insbesondere
auch für die Gewährung des Akteneinsichtsrechts. Angesichts des unmissverständlichen
Antrags des Beschwerdeführers in der Rekursschrift vom 24. Juni 2024 wäre
der Regierungsrat entsprechend verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer bzw.
dessen Vertreter die Vorakten offenzulegen. Dies wurde der Vorinstanz denn auch
bereits im Urteil vom 24. November 2022 aufgezeigt (VB.2022.00228,
E. 2). Entsprechend ist eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts zu
bejahen.
Eine Rückweisung an die
Vorinstanz würde vorliegend zu einer Verzögerung führen, an welcher der
Beschwerdeführer kein Interesse haben dürfte, will er doch im Hauptstandpunkt
die beschlagnahmten Waffen und Gegenstände "umgehend" wieder
ausgehändigt bekommen. Überdies gewährte der Beschwerdegegner dem
Beschwerdeführer kurz nach der Eröffnung der Verfügung vom 24. Mai 2024 Akteneinsicht
und stellte auch das Verwaltungsgericht seinem Vertreter auf ausdrückliches
Begehren hin die Akten am 27. März 2025 ein weiteres Mal zur Einsichtnahme
zu. Der Beschwerdeführer hatte mithin die Möglichkeit, seinen Standpunkt (auch)
im Beschwerdeverfahren umfassend zum Ausdruck zu bringen. Von einer Rückweisung
an die Vorinstanz ist folglich abzusehen. Der Gehörsverletzung ist im Rahmen
der Kostenverteilung Rechnung zu tragen (hinten E. 9.1).
4.
4.1 Die Kantonspolizei
Zürich hatte die am 8. März 2019 beschlagnahmte Munition (Asservat
Nr. 017) und das beschlagnahmte Waffenzubehör (Asservat Nr. 018)
unbestrittenermassen vernichtet, bevor eine definitive Einziehung dieser
Gegenstände rechtskräftig angeordnet worden war. Der Beschwerdegegner verneinte
in der Verfügung vom 24. Mai 2024 gestützt auf Art. 54 Abs. 4
Satz 2 der Waffenverordnung vom 2. Juli 2008 (WV, SR 514.541)
einen Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers für die vernichtete Munition
(Asservat Nr. 017) und für das vernichtete Zubehör (Asservat Nr. 018).
4.2 Der bereits im
Rekursverfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer machte vor der
Vorinstanz – angesichts der vor rechtskräftiger und mithin vollstreckbarer
definitiver Einziehung der fraglichen Asservate erfolgten Vernichtung grundsätzlich
nachvollziehbar – einen "Fall von Staatshaftung" geltend. Er
verlangte in diesem Zusammenhang die Zusprechung einer Entschädigung von
mindestens Fr. 5'000.-. Der Regierungsrat verneinte seine Zuständigkeit
für die Behandlung des entsprechenden Ersuchens "im Rahmen des Verwaltungsrekursverfahrens",
weil gemäss § 19 Abs. 1 lit. a des Haftungsgesetzes vom 14. September
1969 (HaftungsG, LS 170.1) die Zivilgerichte über die Ansprüche Dritter
gegen den Kanton entscheiden, und trat dementsprechend auf das sinngemässe
Begehren um Zusprechung von mindestens Fr. 5'000.- Schadenersatz gestützt
auf § 6 Abs. 1 HaftungsG nicht ein.
4.3 Dass der
Regierungsrat sich als nicht zuständig erachtete, das Staatshaftungsbegehren im
Rahmen des gegen die Ausgangsverfügung vom 24. Mai 2024 gerichteten Rekursverfahrens
zu behandeln, ist nicht zu beanstanden, zumal sich der von einem Anwalt
verfassten Rekursschrift nicht entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer darin
auch ein Gesuch im Sinn des § 22 Abs. 1 lit. a HaftungsG hätte
stellen wollen, und es ihm weiterhin freisteht, ein entsprechendes
haftungsrechtliches Vorverfahren beim Regierungsrat anhängig zu machen.
5.
5.1 Nach Art. 31
Abs. 1 lit. b WG beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen,
wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör,
Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein
Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht.
5.2 Ein
Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG liegt unter anderem vor, wenn
anzunehmen ist, dass eine Person sich selbst oder Dritte mit der Waffe
gefährdet (lit. c). Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist ein
Hinderungsgrund im Sinn des Art. 8 Abs. 2 WG dann zu bejahen, wenn
eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder
Drittgefährdung besteht (zum Genügen einer "erheblichen"
Wahrscheinlichkeit vgl. VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.7
mit Hinweisen). Der Gesetzgeber bezweckte zur präventiven Bekämpfung des Waffenmissbrauchs
eine strenge Handhabe der gesetzlichen Voraussetzungen. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen Personen, welche Waffen besitzen
wollen, mit Blick auf die erhöhten Gefahren, die von diesen Gegenständen
ausgehen, besonders zuverlässig sein. Dies ist namentlich nicht der Fall bei
Personen, die an einer psychischen oder geistigen Erkrankung leiden,
alkoholabhängig sind oder suizidale Tendenzen aufweisen (BGr, 24. April 2020,
2C_1086/2019, E. 4.3 mit Hinweisen). Auch wird kein strikter Beweis einer
Selbst- oder Drittgefährdung verlangt; gleichzeitig bedarf es mehr als eines blossen
Verdachts. Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss eine sachlich begründbare,
überwiegende bzw. erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder
Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe vorliegen. Ob eine solche besteht,
ist entscheidend nach dem Verhalten der betroffenen Person insgesamt und unter
Würdigung aller relevanten Umstände im Sinn einer Prognose zu beurteilen (BGr, 7. August 2023, 2C_234/2023, E. 4.2.1;
29. Januar 2020, 2C_955/2019, E. 3.1; 19. Februar 2018,
2C_444/2017, E. 3.2.1; 4. Februar 2005, 2A.546/2004, E. 3.2.2;
VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.5; Michael Bopp in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz,
Handkommentar, Bern 2017 [Kommentar WG],
Art. 8 N. 16).
5.3 Die
beschlagnahmten Gegenstände werden definitiv eingezogen, wenn die Gefahr
missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen
Personen bedroht oder verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3 lit. a
WG). Die Gefahr missbräuchlicher Verwendung ist ferner zu bejahen, wenn ein
Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vorliegt (Selbst-
oder Drittgefährdung; Nicolas Facincani/Juliane Jendis, Kommentar WG,
Art. 31 N. 21). Dabei ist die Gefahr
missbräuchlicher Verwendung weit zu fassen. Stellt sich die Frage nach einer
definitiven Einziehung, hat die zuständige Behörde im Rahmen einer
Einzelfallbeurteilung eine Prognose hinsichtlich des Risikos der
missbräuchlichen Verwendung einer Waffe in der Zukunft zu erstellen
(Facincani/Jendis, Art. 31 N. 21–23, 27; VGr, 26. September 2019,
VB.2019.00096, E. 2.1). Dabei kommt ihr ein weiter Ermessensspielraum zu
(BGr, 24. April 2020, 2C_1086/2019, E. 4.4).
6.
6.1 Der
Beschwerdegegner begründete die definitive Einziehung der Waffen und
Gegenstände mit Verfügung vom 24. Mai 2024 im Wesentlichen damit, dass
gemäss dem Gutachten P/Q Anlass zur Annahme bestehe, dass der
Beschwerdeführer wegen deutlicher Schwierigkeiten in der Emotions- und
Impulsregulierung sowie infolge Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen
sich selbst oder Dritte mit seinen Waffen gefährden könnte.
6.2 Die Vorinstanz
erwog im Beschluss vom 5. Februar 2025, aus dem Gutachten P/Q erhelle,
dass beim Beschwerdeführer Persönlichkeitszüge (Schwierigkeiten in der
Emotionsregulierung, Neigung zu verbalen Ausbrüchen, Konzentrations- und
Aufmerksamkeitsverminderung) bestünden, die sich auf einen Umgang mit Waffen
ungünstig auswirken könnten. Gemäss dem Gutachten P/Q wirkten sich die als
histrionisch bezeichneten Persönlichkeitszüge unmittelbar auf eine gewisse
Instabilität der Stimmung des Beschwerdeführers aus. Dieser zeige sich
insgesamt deutlich belastet und verharre in der Annahme, Opfer von
Ungerechtigkeiten geworden zu sein. Es zeigten sich deutliche Auffälligkeiten
in der Impuls- und Emotionskontrolle. Die Fachärzte hätten beim Beschwerdeführer
eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
(ICD-10: F33.1), sowie eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach
Extrembelastung (ICD-10: F62.0) diagnostiziert. Sie seien zwar zum Schluss
gekommen, dass der Beschwerdeführer nicht mutwillig Waffen gegen sich oder
andere richten werde, zumal er einen ausserordentlich grossen Sinn für
Gerechtigkeit habe. Es bestehe jedoch eine deutlich verminderte
Regulierungsfähigkeit von Emotionen und (verbalen) Impulsen. Es sei nach der
gutachterlichen Einschätzung nicht auszuschliessen, dass es unter den sich
zuspitzenden Belastungsfaktoren zu einer weiteren Reduktion der
Regulationsfähigkeit kommen könnte. Da das Gutachten nachvollziehbar begründet
sei und die Schlussfolgerungen darin einleuchtend seien, sei darauf
abzustellen. Die Vorinstanz bejahte mithin eine die streitbetroffene
Waffeneinziehung rechtfertigende Gefahr missbräuchlicher Verwendung der Waffen
durch den Beschwerdeführer bzw. eine hinreichende Selbst- und/oder
Drittgefährdung.
6.3 Der
Beschwerdeführer bringt zunächst vor, der Gutachtensstelle seien weder die
schriftliche Stellungnahme von med. pract. N vom 13. Dezember
2021 noch die "Akten aus den bisherigen Rechtsmittelverfahren"
vorgelegt worden, weshalb die Verwertbarkeit des Gutachtens P/Q fraglich
sei. Er legt indes nicht dar, welche Aktenstücke (nebst der Stellungnahme vom
13. Dezember 2021) für die psychiatrische Einschätzung wesentlich oder
erforderlich gewesen wären. Der Beschwerdegegner reichte der PUK am 5. Mai
2023 nebst den bei ihm eingegangenen medizinischen und weiteren Stellungnahmen,
dem Gutachten vom 30. Juni 2020 sowie dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom
24. November 2022 namentlich auch die Stellungnahme von med. pract. N
vom 13. Dezember 2021 ein. Ebenso stellte er der PUK ein vollständiges
Verzeichnis der Akten zur Verfügung und bot ihr die Nachsendung weiterer Akten
der Rechtsmittelverfahren an. Dass der Gutachtensstelle nicht alle relevanten
Unterlagen zur Verfügung gestanden wären, kann vor diesem Hintergrund nicht
angenommen werden. Weshalb es sich beim Gutachten P/Q, wie vom
Beschwerdeführer unsubstanziiert vorgebracht, um ein
"Gefälligkeitsgutachten" handeln oder inwiefern das Gutachten
anderweitig an formellen Mängeln leiden sollte, ist nicht ersichtlich.
6.4 Sodann macht der
Beschwerdeführer geltend, das Gutachten P/Q lasse entgegen den
Vorinstanzen nicht darauf schliessen, dass bei ihm eine Selbst- oder
Fremdgefährdung im Sinn des Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vorliege.
6.4.1 Das Gutachten P/Q
hält nach einlässlicher Darlegung der Erkenntnisse aus den weiteren,
insbesondere medizinischen Akten sowie aus Fremdauskünften fest, dass sich beim
Beschwerdeführer bereits in den ersten Entwicklungsjahren Auffälligkeiten in
Form einer Legasthenie mit Schwierigkeiten beim Sprechen, Lesen und Schreiben
zeigten. Während der Kindheit und Jugend des Beschwerdeführers sei es
wiederholt zu Mobbing und Ausgrenzung gekommen. Der Beschwerdeführer habe zudem
von belastenden familiären Verhältnissen berichtet, welche durch die
Alkoholabhängigkeit beider Elternteile geprägt gewesen seien. In der frühen
Kindheit sei es zweimalig zu sexuellen Missbrauchsereignissen durch Dritte
gekommen. Nach der Realschule habe der Beschwerdeführer eine Lehre zum …
abgeschlossen. Im Rahmen der beruflichen Tätigkeit sei es erneut zu
Mobbingerfahrungen gekommen. Hinzugekommen seien unterschiedliche Erlebnisse,
bei denen der Beschwerdeführer direkter Zeuge vom Unfalltod von Kollegen
geworden sei. Es lasse sich ein deutlicher Knick in der Biografie etwa 2011 erkennen,
nachdem der langjährige Vorgesetzte des Beschwerdeführers ersetzt worden sei.
Im Anschluss sei dem Beschwerdeführer gekündigt worden. Seit etwa 2015 sei der
Beschwerdeführer nicht mehr auf dem freien Arbeitsmarkt tätig gewesen.
Wiedereingliederungsversuche seien aus Überforderung abgebrochen worden. Soweit
bekannt sei der Beschwerdeführer 2015 bei vorwiegend depressiver
Symptomatik erstmals psychiatrisch behandelt worden. Im Verlauf der letzten
Jahre seien mehrere Klinikaufenthalte erfolgt, bei denen depressive Symptome
und die Belastungen durch die schweren Erlebnisse im Vordergrund gestanden
seien.
6.4.2 Während der
Explorationen hätten sich insbesondere Auffälligkeiten im formalgedanklichen
Ablauf mit deutlicher Weitschweifigkeit sowie ausgeprägte Schwierigkeiten in
der Regulierung des Affekts gezeigt. Beim Beschwerdeführer hätten sich deutlich
depressive Symptome gezeigt, welche einer rezidivierenden depressiven Störung,
gegenwärtig einer mittelgradigen Episode (ICD-10: F33.1), zugeordnet würden.
6.4.3 Der
Beschwerdeführer habe von diversen schwierigen Ereignissen (sexueller
Missbrauch, Zeuge Unfalltod) berichtet und angegeben, sich wiederkehrend an die
diversen schweren Ereignisse zu erinnern, jedoch lebendige Erinnerungen im Sinn
von Flashbacks verneint. Ein Vermeidungsverhalten sei nicht erkennbar, vielmehr
habe sich ein kontraphobisches Verhalten gezeigt, indem der Beschwerdeführer
sich etwa bei der Feuerwehr Tätigkeiten mit gewissem Risiko ausgesucht habe.
Weitere Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung wie Ein- und
Durchschlafstörungen und Reizbarkeit seien vom Beschwerdeführer benannt worden.
Insgesamt seien die Kriterien für eine in vergangenen Klinikaufhalten
diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung aktuell nur teilweise
erfüllt. Es gelte aber zu beachten, dass posttraumatische Folgestörungen je
nach erlebtem Stressniveau über die Zeit fluide reaktiviert werden oder
abklingen könnten. Wenn diese weniger stark ausgeprägt seien, könnten dann
persönlichkeitsstrukturelle Veränderungen, Affektstörungen, Ängste oder Zwänge
im Vordergrund stehen. Der Beschwerdeführer zeige in seiner (verbalen)
Impulsivität eine deutlich erhöhte Intensität an emotionaler Reaktion. Soweit
ersichtlich habe er seine Impulsivität und vermeintliche Wut zu keinem
Zeitpunkt physisch ausgeübt. Auch in anderen Bereichen (Partnerschaften,
Kaufverhalten, Finanzen) zeigten sich keine impulsiven Verhaltensweisen; die
verminderte Impulskontrolle scheine sich auf den emotionalen Affekt sowie
verbale Ausführungen zu beschränken.
Das aus dem impulsiven Affekt
resultierende Verhalten erweise sich als unangepasst und nicht zweckmässig. In
den vergangenen Jahren habe sich ein für den Beschwerdeführer nachteiliger
Einfluss und ein persönlicher Leidensdruck gezeigt. Diese Verhaltenszüge
schienen sich insbesondere in den vergangenen Jahren zu manifestieren. Aufgrund
der rezidivierenden Traumaerfahrungen könnten diese Auffälligkeiten im Rahmen
einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0)
psychiatrisch zugeordnet werden. Kumulativ hätten alle erlebten
Traumatisierungen zu einem so genannten Building-Block-Effekt geführt: Einzelne
Traumata hätten zwar über die Lebensspanne zuerst jeweils verarbeitet werden
können, ab einem gewissen Zeitpunkt sei dann aber im Sinn einer Kumulation mit
einem weiteren als traumatisch erlebten Ereignis eine Schwelle überschritten
worden, sodass die vorhandenen Bewältigungsstrategien nicht mehr ausgereicht
hätten.
In den Explorationen sei eine
deutliche Antwortlatenz des Beschwerdeführers auffallend gewesen. Der
Beschwerdeführer habe auf gestellte Fragen mit Bedacht geantwortet und weit
ausgeholt. Auf Versuche, ihn zum Kern der Frage zurückzuführen, habe er sich
wenig einlassen können. Vielmehr habe er darauf beharrt, die Fragen umfassend
und "richtig" zu beantworten. Der Beschwerdeführer scheine sich in
den Details der Erzählungen "verloren" zu haben. Er habe über ein
ähnliches Muster während seiner früheren Arbeitstätigkeit berichtet, als es ihm
schwergefallen sei, Pläne und Vorschriften weniger akribisch zu befolgen. Diese
als anankastisch zu bezeichnenden Symptome seien als eine Qualität der
diagnostizierten andauernden Persönlichkeitsänderung zu verorten. Die Persönlichkeitsänderung
weise auch Züge einer histrionischen Persönlichkeit auf, welche sich während der
Explorationen in einem übermässigen Ausdruck von Gefühlen und labilen Affekten
gezeigt habe. Zudem seien auch das deutliche Beharren des Beschwerdeführers auf
eigenen Rechten sowie eine Selbstbezogenheit in der Deutung von Umständen als
Ausdruck der Persönlichkeitsänderung zu subsumieren und bestünden damit
Hinweise auf paranoide Züge. Der Beschwerdeführer scheine durch die Rückschläge
der vergangenen Jahre deutlich belastet zu sein und imponiere als
überempfindlich. Deutlich zu erkennen seien zudem schnell wechselnde Affekte
und Schwierigkeiten bei der Emotionsregulierung. Es zeige sich eine deutliche
Neigung zu Wut- und verbalen Ausbrüchen, einer launischen Stimmung sowie eine
Tendenz zu Konflikten, was fachärztlich als emotionale Instabilität mit
impulsiven Zügen beschrieben werde. Die durchgeführten psychometrischen
Testungen hätten ebenfalls relevante Persönlichkeitsakzentuierungen in
verschiedenen Bereichen, vor allem mit zwanghaften, histrionischen und
narzisstischen Zügen, ergeben.
6.4.4 Aus dem
vorstehend Ausgeführten erhellt, dass beim Beschwerdeführer im Rahmen der
fachärztlichen Begutachtung eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
eine mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), und eine andauernde
Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) diagnostiziert
wurden. Der Persönlichkeitsänderung zuzuordnen sind diverse Persönlichkeitszüge
bzw. psychische Auffälligkeiten (insbesondere anankastische und histrionische
Persönlichkeitszüge, Hinweise auf paranoide Persönlichkeitszüge, emotionale
Instabilität mit impulsiven Zügen).
6.4.5 Gemäss dem Gutachten P/Q
ist eine anhaltende Persönlichkeitsänderung langfristig überdauernd. Zwar
könnten einzelne Persönlichkeitsaspekte mittels intensiver, langandauernder
Psychotherapie bearbeitet und verbessert werden. Aus aktueller Sicht sei im
Fall des Beschwerdeführers die Prognose zur Stabilisierung bzw. zum Abklingen
der aktuellen psychischen Symptome aber schlecht. So lehne der Beschwerdeführer
aktuell eine ausreichende psychotherapeutische und psychopharmakologische
Behandlung ab, was angesichts der gegebenen persönlichkeitsstrukturellen Muster
zwar nachvollziehbar, aber eben prognostisch ungünstig sei. Das Gutachten P/Q
hält sodann fest, dass im Fall des Beschwerdeführers Hinweise für eine
organische Störung vorlägen. Der Erfolg einer allfälligen psychiatrischen
Behandlung hänge deshalb auch wesentlich davon ab, ob dem psychischen Zustand
des Beschwerdeführers (auch) eine organische Ursache zugrunde liege oder nicht.
Prognostisch ungünstig sei
sodann, dass der Beschwerdeführer bezüglich der depressiven Symptomatik schon seit
Längerem nicht medikamentös behandelt werde. Eine Progredienz der depressiven
Beschwerden bis hin zu Suizidalität und damit der potenzielle Gebrauch einer
Waffe gegen sich selbst könne daher beim Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen
werden.
Als Zwischenfazit ist mithin festzuhalten, dass die
Prognose sowohl bezüglich der
rezidivierenden depressiven Störung als auch bezüglich der andauernden
Persönlichkeitsänderung bzw. der damit in Verbindung stehenden
Persönlichkeitszüge aus fachärztlicher Sicht ungünstig ist.
6.4.6 Die der
diagnostizierten andauernden Persönlichkeitsänderung zuzuordnenden
Persönlichkeitszüge bzw. psychischen Auffälligkeiten (oben E. 6.4.1–6.4.4)
können sich gemäss der gutachterlichen Einschätzung auf den Umgang mit Waffen
nachteilig auswirken, indem sich etwa die histrionischen Persönlichkeitszüge
unmittelbar auf eine gewisse Instabilität der Stimmung des Beschwerdeführers
auswirken. Das Gutachten P/Q zeigt weiter auf, dass die im Rahmen der
depressiven Störung auftretenden Symptome wie Niedergeschlagenheit,
Antriebslosigkeit und Schlafstörungen einen deutlichen Einfluss auf die für die
Handhabung einer Waffe unabdingbaren Konzentrationsleistungen und die
Aufmerksamkeit haben bzw. zu Schiessunfällen führen können. Als im Umgang mit
Waffen ungünstig beurteilt das Gutachten P/Q schliesslich bzw.
insbesondere die deutlich erkennbaren Schwierigkeiten des Beschwerdeführers in
der Emotionsregulierung bzw. die damit verbundene Impulsivität mit hoher
Intensität an emotionaler Reaktion sowie die als paranoid bezeichneten
Persönlichkeitszüge mit dem deutlichen Beharren auf einem bestimmten Vorgehen
und der auffallenden Selbstbezogenheit in der Deutung von Umständen, welche
deutlich mache, dass der Beschwerdeführer nicht durchwegs in der Lage sei,
Situationen neutral und rational einzuschätzen. Die Kombination dieser
Teilstörungsgebiete ergibt gemäss der gutachterlichen Einschätzung ein
Gefahrenpotenzial, welches den Beschwerdeführer aus fachärztlicher Sicht als
nicht geeignet für den Zugang zu bzw. den Umgang mit Waffen erscheinen lässt.
6.4.7 Es trifft zu,
dass das Gutachten P/Q festhält, die beschränkte Regulierungsfähigkeit von
Emotionen und Impulsen des Beschwerdeführers habe sich bislang soweit
ersichtlich nicht in dessen "Verhalten" ausgewirkt bzw. auf
"verbale Ausführungen" beschränkt, und jenem attestiert, er werde
"nicht mutwillig Waffen gegen sich und andere richten". Auch zeigt
der Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten P/Q in anderen Bereichen
(Partnerschaften, Kaufverhalten, Finanzen) keine impulsiven Verhaltensweisen
und liegen keine Anhaltspunkte für eine "akute" Selbst- oder
Fremdgefährdung vor. Der Beschwerdeführer weist sodann an sich korrekt darauf
hin, dass das Gutachten P/Q sehr zurückhaltende Formulierungen verwendet,
indem etwa ausgeführt wird, es sei "denkbar, dass bei einer Zunahme der
Belastungsfaktoren [die] Regulierungsfähigkeit von Emotionen und Impulsen
weiter abnehmen und sich gegebenenfalls auch im Verhalten bemerkbar machen
könnte". Dem Beschwerdeführer kann indes nicht gefolgt werden, soweit er
sinngemäss vorbringt, das Gutachten P/Q nehme eine Einschätzung seiner
aktuellen Waffentauglichkeit aufgrund unsicherer künftiger Entwicklungen vor
bzw. zeige bloss eine in Zukunft bzw. bei Hinzutreten weiterer
Belastungsfaktoren "denkbare" Selbst- oder Fremdgefährdung, aber eben
keine erheblich wahrscheinliche Selbst- oder Fremdgefährdung auf: Das Gutachten P/Q
legt vielmehr schlüssig dar, dass beim Beschwerdeführer nebst der
rezidivierenden depressiven Störung eine andauernde Persönlichkeitsänderung
vorliegt, welche mit mehreren psychiatrisch relevanten Persönlichkeitszügen
bzw. psychischen Auffälligkeiten einhergeht, und dass die Waffenfähigkeit des Beschwerdeführers
aufgrund der Kombination dieser Teilstörungsgebiete aus psychiatrischer
Sicht nicht gegeben ist. Daran vermögen die vorsichtigen Formulierungen im
Zusammenhang mit der möglichen Progredienz der mangelnden
Regulationsfähigkeit von Emotionen und Impulsen nichts zu ändern; die Frage, ob
angesichts der vom Gutachten festgestellten psychischen Verfassung und der
damit einhergehenden Gefahren eine erhebliche bzw. überwiegende
Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung im Sinn des Waffenrechts
anzunehmen ist, stellt eine Rechtsfrage dar, die von der zuständigen Behörde
und im Streitfall von den Rechtsmittelinstanzen zu beurteilen ist.
6.5 Zusammenfassend
ist Folgendes festzuhalten: Aus dem Gutachten P/Q ergibt sich nachvollziehbar,
dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers bzw. dessen psychische
Erkrankungen Anlass zur Annahme gibt bzw. geben, der Beschwerdeführer gefährde sich
selbst oder Dritte mit seinen Waffen. Beim Beschwerdeführer besteht mit Blick
auf die Vielzahl von psychischen Beeinträchtigungen bzw. Auffälligkeiten im
Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit
einer Dritt- oder Selbstgefährdung im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 8
Abs. 2 WG. Die definitive Einziehung der am 8. März 2019 beschlagnahmten
Waffen durch den Beschwerdegegner sowie die Abweisung des dagegen gerichteten
Rekurses durch die Vorinstanz halten daher einer Rechtskontrolle stand.
6.6 Daran vermag bei
dieser Gefährdungssituation auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer
bereits seit vielen Jahren rechtmässig im Besitz von Waffen war und sein
bisheriger Umgang mit diesen zu keinerlei Beanstandungen Anlass gegeben hatte,
der Beschwerdeführer sich vielmehr dadurch auszeichnete, dass er sich darum
bemühte, Jugendliche in einem verantwortungsvollen Umgang mit Waffen zu
unterstützen.
Auch aus dem von ihm angerufenen Urteil
des Verwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2024 (VB.2022.00425) vermag der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten: Im genannten Fall kam das
massgebliche fachärztliche Gutachten – anders als hier – zum Schluss, dass sich
beim Waffenbesitzer keine psychische Störung von Krankheitswert erkennen lasse,
dessen Legalprognose als günstig bis sehr günstig eingestuft werden könne und
im Vergleich zur Normalbevölkerung nicht mit einer erhöhten Gefahr für sich
selbst oder Dritte durch missbräuchliche Waffenverwendung zu rechnen sei
(E. 3.2 und E. 4.1).
Unbehelflich ist schliesslich der –
freilich unsubstanziierte – Einwand des Beschwerdeführers, wonach das
vorliegende Verfahren auf einer "offensichtlichen Falschmeldung der
Behörden" beruhe. Namentlich den polizeilichen Akten lässt sich mit
genügender Bestimmtheit entnehmen, dass wiederholtes "auffällige[s],
besorgniserregende[s] Verhalten" des Beschwerdeführers gegenüber Behördenmitgliedern
bzw. dessen aufbrausende Reaktionen und häufige verbale Ausbrüche in Gesprächen
mit der Sozialberatung sowie von ihm geäusserte Beschimpfungen und
Beleidigungen die Sozialbehörde D veranlassten, die Kantonspolizei um
Konfiskation von Waffen zu ersuchen. Der Beschwerdeführer räumte im Rahmen
einer polizeilichen Befragung vom 25. März 2019 überdies ein, dass er
"halt vielleicht hin und wieder aufbrausend" sei und "irgendwann
laut" werde.
7.
7.1 Der
Beschwerdeführer beanstandet die Abweisung seines Armenrechtsgesuchs durch die
Vorinstanz wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit seiner Begehren.
7.2 Nach § 16
Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichts- bzw. Vertretungskosten
aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener
Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Offenkundig aussichtslos sind
Begehren, deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf
Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(Plüss, § 16 N. 46). Bei der Klärung der Frage, ob eine
unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, sind die konkreten
Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren
Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen (Plüss, § 16 N. 77). Die
jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Plüss,
§ 16 N. 16).
Zufolge der gesetzlichen
Mitwirkungspflicht ist es Sache der Gesuchstellenden, den Nachweis ihrer
Mittellosigkeit zu erbringen. Ihnen obliegt es, ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse sowie Lebenshaltungskosten umfassend darzustellen und
soweit möglich auch zu belegen (Plüss, § 16 N. 38, auch zum
Nachstehenden). An die Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden werden
praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt. So müssen sie ihre finanzielle
Situation detailliert aufzeigen und belegen. Aus den eingereichten Belegen muss
auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf der gesuchstellenden Person
hervorgehen; zudem müssen die Belege über sämtliche ihrer finanziellen
Verpflichtungen sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Aufschluss geben (BGr, 23. Dezember 2022, 8C_495/2022, E. 5.2, auch
zum Nachstehenden). Anwaltlich vertretenen Gesuchstellenden muss keine
Nachfrist zur Verbesserung eines unvollständigen oder unklaren
Armenrechtsgesuchs eingeräumt werden. Vielmehr kann das Gesuch mangels Bedürftigkeitsnachweises
abgewiesen werden, wenn die anwaltlich vertretene Person ihren Obliegenheiten
nicht (genügend) nachkommt.
7.3 Der
Beschwerdeführer hat – trotz anwaltlicher Vertretung – seine Mittellosigkeit
bzw. seine finanziellen Verhältnisse im Rekursverfahren nicht ansatzweise
dargetan, geschweige denn belegt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz einen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und auf
unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 f. VRG
verneint hat.
8.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
9.1 Für die
Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren ist in erster Linie das
Unterliegerprinzip gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG massgebend; ergänzend kommt, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens,
das Verursacherprinzip zum Zug (Plüss, § 13 N. 49, 59). Infolge der
festgestellten Gehörsverletzung gegenüber dem Beschwerdeführer (oben E. 3)
sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu zwei Dritteln dem unterliegenden
Beschwerdeführer und zu einem Drittel der Vorinstanz aufzuerlegen. Zu prüfen
bleibt indes das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher
Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands:
9.2 Mit Bezug auf die
Anspruchsvoraussetzungen und die Mitwirkungspflichten kann auf das oben in
E. 7.2 Ausgeführte verwiesen werden.
9.3 Der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer macht einzig geltend, es sei ihm sowohl mit Urteil
des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2022 (VB.2022.00228;
Dispositivziffer 8) die unentgeltliche Rechtsvertretung als auch im
erstinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden.
"Seither" hätten sich seine finanziellen Verhältnisse nicht
verbessert; die finanzielle Bedürftigkeit sei "somit auch weiterhin
gegeben". Damit kommt er seiner Mitwirkungspflicht weder in Bezug auf
seine (aktuellen) Lebenshaltungskosten noch hinsichtlich der Darlegung seiner
(aktuellen) Einkommens- und Vermögensverhältnisse genügend nach. Sein Vorbringen
genügt nicht ansatzweise, um den geforderten Nachweis der Mittellosigkeit zu
erbringen. Aus der Gutheissung seines Gesuchs um Gewährung unentgeltlicher
Prozessführung im erstinstanzlichen Verfahren kann der Beschwerdeführer schon
deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil die im Verlauf des Instanzenzugs
jeweils zuständige Behörde über – bei ihr gesondert zu stellende –
Armenrechtsgesuche separat befindet (Plüss, § 16 N. 13). Folglich ist
das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines Vertreters im
Beschwerdeverfahren zufolge fehlender Substanziierung der Mittellosigkeit
abzuweisen.
9.4 Dem unterliegenden
Beschwerdeführer bleibt eine Parteientschädigung verwehrt (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.--; Zustellkosten,
Fr. 2'320.-- Total der Kosten.
3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung
unentgeltlicher Prozessführung und Verbeiständung im Beschwerdeverfahren wird
abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln dem
Beschwerdeführer und zu einem Drittel dem Regierungsrat auferlegt.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).