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Geschäftsnummer: VB.2025.00179  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.12.2025
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Waffeneinziehung


[Waffeneinziehung] Ausführungen zu den Voraussetzungen für die definitive Einziehung von Waffen, namentlich zur Gefahr missbräuchlicher Waffenverwendung bzw. zur erheblichen Wahrscheinlichkeit einer Dritt- oder Selbstgefährdung (E. 5). Gemäss einem psychiatrischen Gutachten liegt beim Beschwerdeführer nebst einer rezidivierenden depressiven Störung eine andauernde Persönlichkeitsänderung vor, welche mit mehreren psychiatrisch relevanten Persönlichkeitszügen einhergeht (emotionale Instabilität mit impulsiven Zügen, anankastische, histrionische und paranoide Persönlichkeitszüge). Die fachärztliche Prognose ist ungünstig. Gemäss dem Gutachten können sich die psychischen Erkrankungen bzw. die damit verbundenen psychischen Auffälligkeiten auf den Umgang mit Waffen negativ auswirken und ergibt sich aus der Kombination der entsprechenden Teilstörungsgebiete ein Gefahrenpotenzial, welches den Beschwerdeführer aus fachärztlicher Sicht als nicht geeignet für den Umgang mit Waffen erscheinen lässt (zum Ganzen E. 6.4). Beim Beschwerdeführer ist angesichts der festgestellten psychischen Beeinträchtigungen eine im Vergleich mit der Durchschnittsbevölkerung erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Dritt- oder Selbstgefährdung zu bejahen; das Statthalteramt durfte deshalb die Waffen des Beschwerdeführers definitiv einziehen (E. 6.5). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren rechtmässig im Besitz von Waffen gewesen war und sein bisheriger Umgang mit diesen zu keinerlei Beanstandungen Anlass gegeben hatte (E. 6.6). Abweisung des Armenrechtsgesuchs aufgrund fehlender Substanziierung der Mittellosigkeit. Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.
 
Stichworte:
AKTENEINSICHTSRECHT
DRITTGEFÄHRDUNG
MITTELLOSIGKEIT
SELBSTGEFÄHRDUNG
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
WAFFENEINZIEHUNG
Rechtsnormen:
Art. 29II BV
§ 16 Abs. I VRG
Art. 8 Abs. II WG
Art. 31 Abs. 1 lit. b WG
Art. 31 Abs. III lit. a WG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2025.00179

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 18. Dezember 2025

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Jasmin Malla, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Statthalteramt C,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Waffeneinziehung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Aufgrund einer Meldung der Sozialbehörde der Stadt D über auffälliges Verhalten des 1977 geborenen A stellte die Kantonspolizei Zürich am 8. März 2019 in dessen Wohnung die folgenden Gegenstände sicher:

-        Asservat Nr. 01: Pistole SIG, P220 / Pist. 75, 9 mm Para, Nr. …;

-        Asservat Nr. 02: Pistole SIG Sauer P226, 9 mm Para, Nr. …;

-        Asservat Nr. 03: Pistole SIG, P210, 7,65 mm Para, Nr. …;

-        Asservat Nr. 04: Revolver Smith & Wesson, Mod. 500, Kal. .500 S&W MAG, Nr. …;

-        Asservat Nr. 05: Gewehr B&T, Mod. APC, (halbautomatische "Maschinenpistole") Kal. 9 mm Para, Nr. …;

-        Asservat Nr. 06: Gewehr WFB, Karabiner 31, GP11, Nr. …;

-        Asservat Nr. 07: Gewehr Voere, .22 long rifle, Nr. …;

-        Asservat Nr. 08: Gewehr Anschütz, 1386, .22 long rifle, Nr. …;

-        Asservat Nr. 09: Selbstladegewehr ERMA, E M1, .22 long rifle, Nr. …;

-        Asservat Nr. 010: Sturmgewehr SIG, 90, GP 90, Nr. …;

-        Asservat Nr. 011: Sturmgewehr SIG, 90, GP 90, Nr. …;

-        Asservat Nr. 012: Schrotgewehr Vorderschaftrepetierflinte Mossberg, 590, SG 12/76, Nr. …;

-        Asservat Nr. 013: Schrotgewehr Selbstladeflinte Remington, 1100, SG 12/70, Nr. …;

-        Asservat Nr. 014: Luftgewehr Feinwerkbau, 300S, 4,5 mm Luft, Nr. …;

-        Asservat Nr. 015: Luftgewehr Feinwerkbau, 300S, 4,5 mm Luft, Nr. …;

-        Asservat Nr. 016: Luftgewehr Feinwerkbau 300, 4,5 mm Luft, Nr. …;

-        Asservat Nr. 017: diverse Munition (verschiedene Kaliber und Ausführungen);

-        Asservat Nr. 018: diverses Waffenzubehör.

Am 7. Mai 2019 ersuchte A um vollständige Rückgabe dieser Gegenstände.

B. Das Statthalteramt des Bezirks C (nachfolgend: das Statthalteramt) holte in der Folge bei Dr. med. E (IPW F), Dr. med. G (F), Dr. med. H (I) und Dr. phil. J (L) medizinische Auskünfte über den psychischen Gesundheitszustand von A (und insbesondere über eine allfällige Selbst- oder Fremdgefährdung) sowie bei K, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (L), ein Gutachten über den psychischen Gesundheitszustand von A ein. Nach Eingang der Berichte und des Gutachtens vom 30. Juni 2020 gab das Statthalteramt am 13. Juli 2020 im Rahmen einer mündlichen Befragung Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Im Anschluss an die Befragung beschlagnahmte das Statthalteramt mit Verfügung vom 14. Juli 2020 die vorstehend (vgl. Ziff. I.A. hiervor) erwähnten Gegenstände und sistierte im Übrigen das Verfahren betreffend Waffeneinziehung.

Nachdem A dem Statthalteramt am 15. September 2021 ein Zeugnis seiner behandelnden Therapeutin, med. pract. N, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, betreffend "Waffenbesitz aus ärztlicher Sicht" hatte zukommen lassen, nahm das Statthalteramt das Verfahren betreffend Waffeneinziehung am 8. bzw. 25. Oktober 2021 wieder auf; dabei zeigte es A an, dass das Zeugnis von N seines Erachtens das Gutachten von L nicht infrage zu stellen vermöge, und gewährte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. A äusserte sich am 31. Oktober 2021. Am 8. November 2021 übermittelte O, dipl. Sozialpädagoge HF und Betreuer der (vormaligen) Wohngruppe von A, dem Statthalteramt seine Einschätzung zum Gesundheitszustand von A und zu der von diesem (nicht) ausgehenden Gefahr für sich selbst und für Dritte.

Mit Verfügung vom 22. November 2021 ordnete das Statthalteramt die definitive Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände (vgl. Ziff. I.A. hiervor) und deren Veräusserung nach Rechtskraft der Verfügung an.

C. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 liess A beim Regierungsrat Rekurs gegen die Verfügung vom 22. November 2021 führen und die umgehende Aushändigung der am 8. März 2019 sichergestellten und am 14. Juli 2020 formell beschlagnahmten Waffen sowie der Munition und des Zubehörs beantragen. Mit Entscheid vom 9. März 2022 wies der Regierungsrat das Rechtsmittel ab.

D. Eine dagegen von A am 19. April 2022 erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. November 2022 (VB.2022.00228) im Sinn der Erwägungen bzw. aufgrund erheblicher Mängel des Gutachtens vom 30. Juni 2020 gut; es wies die Sache zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen und zu neuer Entscheidung an das Statthalteramt zurück (Dispositivziffer 1).

E. Das Statthalteramt beauftragte die Psychiatrische Universitätsklinik (PUK) Zürich am 5. Mai 2023, ein Gutachten betreffend die "Waffenfähigkeit" von A zu erstellen und folgende Fragen zu beantworten: "Wie stellt sich der aktuelle psychische Gesundheitszustand von A dar?" und "Besteht zur Annahme Anlass, dass A sich selbst oder Dritte mit seinen Waffen gefährden könnte?" Das Gutachten wurde am 5. Januar 2024 von Dr. med. P und PD Dr. med. Q erstattet (nachfolgend: "Gutachten P/Q"). A nahm die ihm am 15. Januar 2024 vom Statthalteramt gewährte Möglichkeit zur Stellungnahme dazu nach zweimaliger Fristerstreckung und Gewährung einer Notfrist mit Eingabe vom 2. Mai 2024 wahr. Am 2. April 2024 hatte die Kantonspolizei Zürich dem Statthalteramt mitgeteilt, dass die sichergestellten Asservate Nr. 017 ("diverse Munition") und Nr. 018 ("diverses Waffenzubehör") bereits vernichtet worden seien.

F. Mit Verfügung vom 24. Mai 2024 stellte das Statthalteramt fest, dass die Munition (Asservat Nr. 017) sowie das Waffenzubehör (Asservat Nr. 018) von der Kantonspolizei Zürich bereits vernichtet worden seien. Eine Entschädigung dafür werde nicht zugesprochen (Dispositivziffer 2). Die übrigen mit Verfügung vom 14. Juli 2020 beschlagnahmten Gegenstände (Asservate Nrn. 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 13, 014, 015 sowie 016) zog es definitiv ein (Dispositivziffer 1). Es setzte die Gebühren und Auslagen für die Beschlagnahme und Aufbewahrung sowie das Gutachten auf insgesamt Fr. 6'700.- fest und auferlegte sie A (Dispositivziffer 3). Insoweit der Erlös aus der Verwertung der Waffen die Gebühren und Auslagen (inklusive Gutachten) nicht zu decken vermöge, werde A die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Dispositivziffer 4). Nach Eintritt der Rechtskraft würden die in Dispositivziffer 1 genannten Waffen und Gegenstände veräussert. Der Erlös werde an die Gebühren und Auslagen (inklusive Gutachten) angerechnet. Ein allfälliger Restbetrag werde infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Staatskasse genommen; ein allfälliger Überschuss werde an A ausbezahlt. Sollte kein Verkauf möglich sein, würden die Waffen und Gegenstände der Kantonspolizei zur Vernichtung übergeben und allfällige Vernichtungskosten infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Staatskasse genommen (Dispositivziffer 5).

II.  

A erhob am 24. Juni 2024 Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich und beantragte im Wesentlichen sinngemäss, in Aufhebung der Verfügung vom 24. Mai 2024 sowie unter Entschädigungsfolge seien ihm die am 14. Juni 2020 beschlagnahmten Waffen und Gegenstände umgehend auszuhändigen. Für die bereits vernichteten Asservate sei er mit mindestens Fr. 5'000.- zu entschädigen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung, namentlich zur Einholung eines Expertengutachtens zum Wert der vernichteten Munition und des vernichteten Waffenzubehörs, an das Statthalteramt zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die vollständigen Akten des Statthalteramts sowie um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines Vertreters. Mit Beschluss vom 5. Februar 2025 wies der Regierungsrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat (Dispositivziffer I). Er verweigerte A die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Rechtsvertretung (Dispositivziffer II) sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung (Dispositivziffer IV) und auferlegte ihm die auf insgesamt Fr. 1'732.- festgesetzten Kosten des Rekursverfahrens (Dispositivziffer III).

III.  

A liess am 11. März 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und nebst der Aufhebung des Beschlusses vom 5. Februar 2025 dasselbe wie im Rekursverfahren beantragen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Zusprechung einer Parteientschädigung sowie um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines Vertreters. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 24. März 2025 namens des Regierungsrats auf Vernehmlassung. Das Statthalteramt reichte am 25. März 2025 eine Beschwerdeantwort ein, ohne Anträge zu stellen. A äusserte sich nicht mehr.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19b Abs. 2 lit. a Ziff. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats betreffend die Einziehung von Waffen gemäss Art. 31 Abs. 3 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG, SR 514.54) zuständig.

1.2 Über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen den Staat und die Gemeinden sowie gegen deren Beamte und Angestellte entscheiden gemäss § 2 Abs. 1 VRG die Zivilgerichte. Soweit der Beschwerdeführer Schadenersatz für die bereits vernichteten Gegenstände beansprucht (Beschwerdeantrag 2), fehlt es dem Verwaltungsgericht an der sachlichen Zuständigkeit (§ 2 Abs. 1 VRG); folglich ist insoweit auf sein Rechtsmittel nicht einzutreten.

1.3 Dem Verwaltungsgericht kommt gegenüber Behörden keine Aufsichtsfunktion zu (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61 und 72 ff.). Sollte der Beschwerdeführer eine aufsichtsrechtliche Überprüfung des Vorgehens bzw. Verhaltens des Beschwerdegegners oder der Vorinstanz anbegehren, fehlte es dem Verwaltungsgericht an der entsprechenden Zuständigkeit. Auch insofern wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.4 Da die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit den genannten Vorbehalten einzutreten.

2.  

Das Verwaltungsgericht zog die Vorakten bei (§ 57 Abs. 1 Satz 1 VRG).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt, indem sie seinem Ersuchen um Gewährung von Akteneinsicht in der Rekursschrift vom 24. Juni 2024 nicht stattgegeben habe.

3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unter anderem das Recht von Privaten, Einblick in die Akten zu erhalten. Dementsprechend garantiert § 8 Abs. 1 VRG Personen, die durch eine Anordnung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben, ein Recht auf Akteneinsicht im laufenden Verfahren. Der Anspruch auf Akteneinsicht besteht grundsätzlich ab der Eröffnung bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Verwaltungsverfahrens; er kann insbesondere auch während laufender Rechtsmittelfrist geltend gemacht werden. Zuständig für die Gewährleistung der Akteneinsicht ist die Behörde, bei der die Verfahrenshoheit (bzw. die Prozessleitungsbefugnis; vgl. Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A., Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 1286) liegt.

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die Verletzung des Gehörsanspruchs führt daher grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (statt vieler VGr, 25. April 2019, VB.2018.00482, E. 3.2). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts kann indes eine obere Instanz die Gehörsverletzung einer unteren Instanz heilen, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Selbst bei einer schweren Verletzung ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn diese lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 132 V 387 E. 5.1; VGr, 25. April 2019, VB.2018.00482, E. 3.2).

3.3 Vorliegend verlangte der Vertreter des Beschwerdeführers in der Rekursschrift vom 24. Juni 2024, die vollständigen Vorakten seien ihm zur Einsicht zuzustellen. Mit Einreichung der Rekursschrift ging die Zuständigkeit für den Erlass verfahrensleitender Anordnungen auf die Vorinstanz über; dies galt insbesondere auch für die Gewährung des Akteneinsichtsrechts. Angesichts des unmissverständlichen Antrags des Beschwerdeführers in der Rekursschrift vom 24. Juni 2024 wäre der Regierungsrat entsprechend verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter die Vorakten offenzulegen. Dies wurde der Vorinstanz denn auch bereits im Urteil vom 24. November 2022 aufgezeigt (VB.2022.00228, E. 2). Entsprechend ist eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts zu bejahen.

Eine Rückweisung an die Vorinstanz würde vorliegend zu einer Verzögerung führen, an welcher der Beschwerdeführer kein Interesse haben dürfte, will er doch im Hauptstandpunkt die beschlagnahmten Waffen und Gegenstände "umgehend" wieder ausgehändigt bekommen. Überdies gewährte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer kurz nach der Eröffnung der Verfügung vom 24. Mai 2024 Akteneinsicht und stellte auch das Verwaltungsgericht seinem Vertreter auf ausdrückliches Begehren hin die Akten am 27. März 2025 ein weiteres Mal zur Einsichtnahme zu. Der Beschwerdeführer hatte mithin die Möglichkeit, seinen Standpunkt (auch) im Beschwerdeverfahren umfassend zum Ausdruck zu bringen. Von einer Rückweisung an die Vorinstanz ist folglich abzusehen. Der Gehörsverletzung ist im Rahmen der Kostenverteilung Rechnung zu tragen (hinten E. 9.1).

4.  

4.1 Die Kantonspolizei Zürich hatte die am 8. März 2019 beschlagnahmte Munition (Asservat Nr. 017) und das beschlagnahmte Waffenzubehör (Asservat Nr. 018) unbestrittenermassen vernichtet, bevor eine definitive Einziehung dieser Gegenstände rechtskräftig angeordnet worden war. Der Beschwerdegegner verneinte in der Verfügung vom 24. Mai 2024 gestützt auf Art. 54 Abs. 4 Satz 2 der Waffenverordnung vom 2. Juli 2008 (WV, SR 514.541) einen Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers für die vernichtete Munition (Asservat Nr. 017) und für das vernichtete Zubehör (Asservat Nr. 018).

4.2 Der bereits im Rekursverfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer machte vor der Vorinstanz – angesichts der vor rechtskräftiger und mithin vollstreckbarer definitiver Einziehung der fraglichen Asservate erfolgten Vernichtung grundsätzlich nachvollziehbar – einen "Fall von Staatshaftung" geltend. Er verlangte in diesem Zusammenhang die Zusprechung einer Entschädigung von mindestens Fr. 5'000.-. Der Regierungsrat verneinte seine Zuständigkeit für die Behandlung des entsprechenden Ersuchens "im Rahmen des Verwaltungsrekursverfahrens", weil gemäss § 19 Abs. 1 lit. a des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (HaftungsG, LS 170.1) die Zivilgerichte über die Ansprüche Dritter gegen den Kanton entscheiden, und trat dementsprechend auf das sinngemässe Begehren um Zusprechung von mindestens Fr. 5'000.- Schadenersatz gestützt auf § 6 Abs. 1 HaftungsG nicht ein.

4.3 Dass der Regierungsrat sich als nicht zuständig erachtete, das Staatshaftungsbegehren im Rahmen des gegen die Ausgangsverfügung vom 24. Mai 2024 gerichteten Rekursverfahrens zu behandeln, ist nicht zu beanstanden, zumal sich der von einem Anwalt verfassten Rekursschrift nicht entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer darin auch ein Gesuch im Sinn des § 22 Abs. 1 lit. a HaftungsG hätte stellen wollen, und es ihm weiterhin freisteht, ein entsprechendes haftungsrechtliches Vorverfahren beim Regierungsrat anhängig zu machen.

5.  

5.1 Nach Art. 31 Abs. 1 lit. b WG beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht.

5.2 Ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG liegt unter anderem vor, wenn anzunehmen ist, dass eine Person sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet (lit. c). Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist ein Hinderungsgrund im Sinn des Art. 8 Abs. 2 WG dann zu bejahen, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung besteht (zum Genügen einer "erheblichen" Wahrscheinlichkeit vgl. VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.7 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber bezweckte zur präventiven Bekämpfung des Waffenmissbrauchs eine strenge Handhabe der gesetzlichen Voraussetzungen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen Personen, welche Waffen besitzen wollen, mit Blick auf die erhöhten Gefahren, die von diesen Gegenständen ausgehen, besonders zuverlässig sein. Dies ist namentlich nicht der Fall bei Personen, die an einer psychischen oder geistigen Erkrankung leiden, alkoholabhängig sind oder suizidale Tendenzen aufweisen (BGr, 24. April 2020, 2C_1086/2019, E. 4.3 mit Hinweisen). Auch wird kein strikter Beweis einer Selbst- oder Drittgefährdung verlangt; gleichzeitig bedarf es mehr als eines blossen Verdachts. Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss eine sachlich begründbare, überwiegende bzw. erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe vorliegen. Ob eine solche besteht, ist entscheidend nach dem Verhalten der betroffenen Person insgesamt und unter Würdigung aller relevanten Umstände im Sinn einer Prognose zu beurteilen (BGr, 7. August 2023, 2C_234/2023, E. 4.2.1; 29. Januar 2020, 2C_955/2019, E. 3.1; 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1; 4. Februar 2005, 2A.546/2004, E. 3.2.2; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.5; Michael Bopp in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017 [Kommentar WG], Art. 8 N. 16). 

5.3 Die beschlagnahmten Gegenstände werden definitiv eingezogen, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG). Die Gefahr missbräuchlicher Verwendung ist ferner zu bejahen, wenn ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vorliegt (Selbst- oder Drittgefährdung; Nicolas Facincani/Juliane Jendis, Kommentar WG, Art. 31 N. 21). Dabei ist die Gefahr missbräuchlicher Verwendung weit zu fassen. Stellt sich die Frage nach einer definitiven Einziehung, hat die zuständige Behörde im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung eine Prognose hinsichtlich des Risikos der missbräuchlichen Verwendung einer Waffe in der Zukunft zu erstellen (Facincani/Jendis, Art. 31 N. 21–23, 27; VGr, 26. September 2019, VB.2019.00096, E. 2.1). Dabei kommt ihr ein weiter Ermessensspielraum zu (BGr, 24. April 2020, 2C_1086/2019, E. 4.4).

6.  

6.1 Der Beschwerdegegner begründete die definitive Einziehung der Waffen und Gegenstände mit Verfügung vom 24. Mai 2024 im Wesentlichen damit, dass gemäss dem Gutachten P/Q Anlass zur Annahme bestehe, dass der Beschwerdeführer wegen deutlicher Schwierigkeiten in der Emotions- und Impulsregulierung sowie infolge Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen sich selbst oder Dritte mit seinen Waffen gefährden könnte.

6.2 Die Vorinstanz erwog im Beschluss vom 5. Februar 2025, aus dem Gutachten P/Q erhelle, dass beim Beschwerdeführer Persönlichkeitszüge (Schwierigkeiten in der Emotionsregulierung, Neigung zu verbalen Ausbrüchen, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsverminderung) bestünden, die sich auf einen Umgang mit Waffen ungünstig auswirken könnten. Gemäss dem Gutachten P/Q wirkten sich die als histrionisch bezeichneten Persönlichkeitszüge unmittelbar auf eine gewisse Instabilität der Stimmung des Beschwerdeführers aus. Dieser zeige sich insgesamt deutlich belastet und verharre in der Annahme, Opfer von Ungerechtigkeiten geworden zu sein. Es zeigten sich deutliche Auffälligkeiten in der Impuls- und Emotionskontrolle. Die Fachärzte hätten beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), sowie eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) diagnostiziert. Sie seien zwar zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer nicht mutwillig Waffen gegen sich oder andere richten werde, zumal er einen ausserordentlich grossen Sinn für Gerechtigkeit habe. Es bestehe jedoch eine deutlich verminderte Regulierungsfähigkeit von Emotionen und (verbalen) Impulsen. Es sei nach der gutachterlichen Einschätzung nicht auszuschliessen, dass es unter den sich zuspitzenden Belastungsfaktoren zu einer weiteren Reduktion der Regulationsfähigkeit kommen könnte. Da das Gutachten nachvollziehbar begründet sei und die Schlussfolgerungen darin einleuchtend seien, sei darauf abzustellen. Die Vorinstanz bejahte mithin eine die streitbetroffene Waffeneinziehung rechtfertigende Gefahr missbräuchlicher Verwendung der Waffen durch den Beschwerdeführer bzw. eine hinreichende Selbst- und/oder Drittgefährdung.

6.3 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, der Gutachtensstelle seien weder die schriftliche Stellungnahme von med. pract. N vom 13. Dezember 2021 noch die "Akten aus den bisherigen Rechtsmittelverfahren" vorgelegt worden, weshalb die Verwertbarkeit des Gutachtens P/Q fraglich sei. Er legt indes nicht dar, welche Aktenstücke (nebst der Stellungnahme vom 13. Dezember 2021) für die psychiatrische Einschätzung wesentlich oder erforderlich gewesen wären. Der Beschwerdegegner reichte der PUK am 5. Mai 2023 nebst den bei ihm eingegangenen medizinischen und weiteren Stellungnahmen, dem Gutachten vom 30. Juni 2020 sowie dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2022 namentlich auch die Stellungnahme von med. pract. N vom 13. Dezember 2021 ein. Ebenso stellte er der PUK ein vollständiges Verzeichnis der Akten zur Verfügung und bot ihr die Nachsendung weiterer Akten der Rechtsmittelverfahren an. Dass der Gutachtensstelle nicht alle relevanten Unterlagen zur Verfügung gestanden wären, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Weshalb es sich beim Gutachten P/Q, wie vom Beschwerdeführer unsubstanziiert vorgebracht, um ein "Gefälligkeitsgutachten" handeln oder inwiefern das Gutachten anderweitig an formellen Mängeln leiden sollte, ist nicht ersichtlich.

6.4 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, das Gutachten P/Q lasse entgegen den Vorinstanzen nicht darauf schliessen, dass bei ihm eine Selbst- oder Fremdgefährdung im Sinn des Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vorliege.

6.4.1 Das Gutachten P/Q hält nach einlässlicher Darlegung der Erkenntnisse aus den weiteren, insbesondere medizinischen Akten sowie aus Fremdauskünften fest, dass sich beim Beschwerdeführer bereits in den ersten Entwicklungsjahren Auffälligkeiten in Form einer Legasthenie mit Schwierigkeiten beim Sprechen, Lesen und Schreiben zeigten. Während der Kindheit und Jugend des Beschwerdeführers sei es wiederholt zu Mobbing und Ausgrenzung gekommen. Der Beschwerdeführer habe zudem von belastenden familiären Verhältnissen berichtet, welche durch die Alkoholabhängigkeit beider Elternteile geprägt gewesen seien. In der frühen Kindheit sei es zweimalig zu sexuellen Missbrauchsereignissen durch Dritte gekommen. Nach der Realschule habe der Beschwerdeführer eine Lehre zum … abgeschlossen. Im Rahmen der beruflichen Tätigkeit sei es erneut zu Mobbingerfahrungen gekommen. Hinzugekommen seien unterschiedliche Erlebnisse, bei denen der Beschwerdeführer direkter Zeuge vom Unfalltod von Kollegen geworden sei. Es lasse sich ein deutlicher Knick in der Biografie etwa 2011 erkennen, nachdem der langjährige Vorgesetzte des Beschwerdeführers ersetzt worden sei. Im Anschluss sei dem Beschwerdeführer gekündigt worden. Seit etwa 2015 sei der Beschwerdeführer nicht mehr auf dem freien Arbeitsmarkt tätig gewesen. Wiedereingliederungsversuche seien aus Überforderung abgebrochen worden. Soweit bekannt sei der Beschwerdeführer 2015 bei vorwiegend depressiver Symptomatik erstmals psychiatrisch behandelt worden. Im Verlauf der letzten Jahre seien mehrere Klinikaufenthalte erfolgt, bei denen depressive Symptome und die Belastungen durch die schweren Erlebnisse im Vordergrund gestanden seien.

6.4.2 Während der Explorationen hätten sich insbesondere Auffälligkeiten im formalgedanklichen Ablauf mit deutlicher Weitschweifigkeit sowie ausgeprägte Schwierigkeiten in der Regulierung des Affekts gezeigt. Beim Beschwerdeführer hätten sich deutlich depressive Symptome gezeigt, welche einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig einer mittelgradigen Episode (ICD-10: F33.1), zugeordnet würden.

6.4.3 Der Beschwerdeführer habe von diversen schwierigen Ereignissen (sexueller Missbrauch, Zeuge Unfalltod) berichtet und angegeben, sich wiederkehrend an die diversen schweren Ereignisse zu erinnern, jedoch lebendige Erinnerungen im Sinn von Flashbacks verneint. Ein Vermeidungsverhalten sei nicht erkennbar, vielmehr habe sich ein kontraphobisches Verhalten gezeigt, indem der Beschwerdeführer sich etwa bei der Feuerwehr Tätigkeiten mit gewissem Risiko ausgesucht habe. Weitere Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung wie Ein- und Durchschlafstörungen und Reizbarkeit seien vom Beschwerdeführer benannt worden. Insgesamt seien die Kriterien für eine in vergangenen Klinikaufhalten diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung aktuell nur teilweise erfüllt. Es gelte aber zu beachten, dass posttraumatische Folgestörungen je nach erlebtem Stressniveau über die Zeit fluide reaktiviert werden oder abklingen könnten. Wenn diese weniger stark ausgeprägt seien, könnten dann persönlichkeitsstrukturelle Veränderungen, Affektstörungen, Ängste oder Zwänge im Vordergrund stehen. Der Beschwerdeführer zeige in seiner (verbalen) Impulsivität eine deutlich erhöhte Intensität an emotionaler Reaktion. Soweit ersichtlich habe er seine Impulsivität und vermeintliche Wut zu keinem Zeitpunkt physisch ausgeübt. Auch in anderen Bereichen (Partnerschaften, Kaufverhalten, Finanzen) zeigten sich keine impulsiven Verhaltensweisen; die verminderte Impulskontrolle scheine sich auf den emotionalen Affekt sowie verbale Ausführungen zu beschränken.

Das aus dem impulsiven Affekt resultierende Verhalten erweise sich als unangepasst und nicht zweckmässig. In den vergangenen Jahren habe sich ein für den Beschwerdeführer nachteiliger Einfluss und ein persönlicher Leidensdruck gezeigt. Diese Verhaltenszüge schienen sich insbesondere in den vergangenen Jahren zu manifestieren. Aufgrund der rezidivierenden Traumaerfahrungen könnten diese Auffälligkeiten im Rahmen einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) psychiatrisch zugeordnet werden. Kumulativ hätten alle erlebten Traumatisierungen zu einem so genannten Building-Block-Effekt geführt: Einzelne Traumata hätten zwar über die Lebensspanne zuerst jeweils verarbeitet werden können, ab einem gewissen Zeitpunkt sei dann aber im Sinn einer Kumulation mit einem weiteren als traumatisch erlebten Ereignis eine Schwelle überschritten worden, sodass die vorhandenen Bewältigungsstrategien nicht mehr ausgereicht hätten.

In den Explorationen sei eine deutliche Antwortlatenz des Beschwerdeführers auffallend gewesen. Der Beschwerdeführer habe auf gestellte Fragen mit Bedacht geantwortet und weit ausgeholt. Auf Versuche, ihn zum Kern der Frage zurückzuführen, habe er sich wenig einlassen können. Vielmehr habe er darauf beharrt, die Fragen umfassend und "richtig" zu beantworten. Der Beschwerdeführer scheine sich in den Details der Erzählungen "verloren" zu haben. Er habe über ein ähnliches Muster während seiner früheren Arbeitstätigkeit berichtet, als es ihm schwergefallen sei, Pläne und Vorschriften weniger akribisch zu befolgen. Diese als anankastisch zu bezeichnenden Symptome seien als eine Qualität der diagnostizierten andauernden Persönlichkeitsänderung zu verorten. Die Persönlichkeitsänderung weise auch Züge einer histrionischen Persönlichkeit auf, welche sich während der Explorationen in einem übermässigen Ausdruck von Gefühlen und labilen Affekten gezeigt habe. Zudem seien auch das deutliche Beharren des Beschwerdeführers auf eigenen Rechten sowie eine Selbstbezogenheit in der Deutung von Umständen als Ausdruck der Persönlichkeitsänderung zu subsumieren und bestünden damit Hinweise auf paranoide Züge. Der Beschwerdeführer scheine durch die Rückschläge der vergangenen Jahre deutlich belastet zu sein und imponiere als überempfindlich. Deutlich zu erkennen seien zudem schnell wechselnde Affekte und Schwierigkeiten bei der Emotionsregulierung. Es zeige sich eine deutliche Neigung zu Wut- und verbalen Ausbrüchen, einer launischen Stimmung sowie eine Tendenz zu Konflikten, was fachärztlich als emotionale Instabilität mit impulsiven Zügen beschrieben werde. Die durchgeführten psychometrischen Testungen hätten ebenfalls relevante Persönlichkeitsakzentuierungen in verschiedenen Bereichen, vor allem mit zwanghaften, histrionischen und narzisstischen Zügen, ergeben.

6.4.4 Aus dem vorstehend Ausgeführten erhellt, dass beim Beschwerdeführer im Rahmen der fachärztlichen Begutachtung eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig eine mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), und eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) diagnostiziert wurden. Der Persönlichkeitsänderung zuzuordnen sind diverse Persönlichkeitszüge bzw. psychische Auffälligkeiten (insbesondere anankastische und histrionische Persönlichkeitszüge, Hinweise auf paranoide Persönlichkeitszüge, emotionale Instabilität mit impulsiven Zügen).

6.4.5 Gemäss dem Gutachten P/Q ist eine anhaltende Persönlichkeitsänderung langfristig überdauernd. Zwar könnten einzelne Persönlichkeitsaspekte mittels intensiver, langandauernder Psychotherapie bearbeitet und verbessert werden. Aus aktueller Sicht sei im Fall des Beschwerdeführers die Prognose zur Stabilisierung bzw. zum Abklingen der aktuellen psychischen Symptome aber schlecht. So lehne der Beschwerdeführer aktuell eine ausreichende psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung ab, was angesichts der gegebenen persönlichkeitsstrukturellen Muster zwar nachvollziehbar, aber eben prognostisch ungünstig sei. Das Gutachten P/Q hält sodann fest, dass im Fall des Beschwerdeführers Hinweise für eine organische Störung vorlägen. Der Erfolg einer allfälligen psychiatrischen Behandlung hänge deshalb auch wesentlich davon ab, ob dem psychischen Zustand des Beschwerdeführers (auch) eine organische Ursache zugrunde liege oder nicht.

Prognostisch ungünstig sei sodann, dass der Beschwerdeführer bezüglich der depressiven Symptomatik schon seit Längerem nicht medikamentös behandelt werde. Eine Progredienz der depressiven Beschwerden bis hin zu Suizidalität und damit der potenzielle Gebrauch einer Waffe gegen sich selbst könne daher beim Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen werden.

Als Zwischenfazit ist mithin festzuhalten, dass die Prognose sowohl bezüglich der rezidivierenden depressiven Störung als auch bezüglich der andauernden Persönlichkeitsänderung bzw. der damit in Verbindung stehenden Persönlichkeitszüge aus fachärztlicher Sicht ungünstig ist.

6.4.6 Die der diagnostizierten andauernden Persönlichkeitsänderung zuzuordnenden Persönlichkeitszüge bzw. psychischen Auffälligkeiten (oben E. 6.4.1–6.4.4) können sich gemäss der gutachterlichen Einschätzung auf den Umgang mit Waffen nachteilig auswirken, indem sich etwa die histrionischen Persönlichkeitszüge unmittelbar auf eine gewisse Instabilität der Stimmung des Beschwerdeführers auswirken. Das Gutachten P/Q zeigt weiter auf, dass die im Rahmen der depressiven Störung auftretenden Symptome wie Niedergeschlagenheit, Antriebslosigkeit und Schlafstörungen einen deutlichen Einfluss auf die für die Handhabung einer Waffe unabdingbaren Konzentrationsleistungen und die Aufmerksamkeit haben bzw. zu Schiessunfällen führen können. Als im Umgang mit Waffen ungünstig beurteilt das Gutachten P/Q schliesslich bzw. insbesondere die deutlich erkennbaren Schwierigkeiten des Beschwerdeführers in der Emotionsregulierung bzw. die damit verbundene Impulsivität mit hoher Intensität an emotionaler Reaktion sowie die als paranoid bezeichneten Persönlichkeitszüge mit dem deutlichen Beharren auf einem bestimmten Vorgehen und der auffallenden Selbstbezogenheit in der Deutung von Umständen, welche deutlich mache, dass der Beschwerdeführer nicht durchwegs in der Lage sei, Situationen neutral und rational einzuschätzen. Die Kombination dieser Teilstörungsgebiete ergibt gemäss der gutachterlichen Einschätzung ein Gefahrenpotenzial, welches den Beschwerdeführer aus fachärztlicher Sicht als nicht geeignet für den Zugang zu bzw. den Umgang mit Waffen erscheinen lässt.

6.4.7  Es trifft zu, dass das Gutachten P/Q festhält, die beschränkte Regulierungsfähigkeit von Emotionen und Impulsen des Beschwerdeführers habe sich bislang soweit ersichtlich nicht in dessen "Verhalten" ausgewirkt bzw. auf "verbale Ausführungen" beschränkt, und jenem attestiert, er werde "nicht mutwillig Waffen gegen sich und andere richten". Auch zeigt der Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten P/Q in anderen Bereichen (Partnerschaften, Kaufverhalten, Finanzen) keine impulsiven Verhaltensweisen und liegen keine Anhaltspunkte für eine "akute" Selbst- oder Fremdgefährdung vor. Der Beschwerdeführer weist sodann an sich korrekt darauf hin, dass das Gutachten P/Q sehr zurückhaltende Formulierungen verwendet, indem etwa ausgeführt wird, es sei "denkbar, dass bei einer Zunahme der Belastungsfaktoren [die] Regulierungsfähigkeit von Emotionen und Impulsen weiter abnehmen und sich gegebenenfalls auch im Verhalten bemerkbar machen könnte". Dem Beschwerdeführer kann indes nicht gefolgt werden, soweit er sinngemäss vorbringt, das Gutachten P/Q nehme eine Einschätzung seiner aktuellen Waffentauglichkeit aufgrund unsicherer künftiger Entwicklungen vor bzw. zeige bloss eine in Zukunft bzw. bei Hinzutreten weiterer Belastungsfaktoren "denkbare" Selbst- oder Fremdgefährdung, aber eben keine erheblich wahrscheinliche Selbst- oder Fremdgefährdung auf: Das Gutachten P/Q legt vielmehr schlüssig dar, dass beim Beschwerdeführer nebst der rezidivierenden depressiven Störung eine andauernde Persönlichkeitsänderung vorliegt, welche mit mehreren psychiatrisch relevanten Persönlichkeitszügen bzw. psychischen Auffälligkeiten einhergeht, und dass die Waffenfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Kombination dieser Teilstörungsgebiete aus psychiatrischer Sicht nicht gegeben ist. Daran vermögen die vorsichtigen Formulierungen im Zusammenhang mit der möglichen Progredienz der mangelnden Regulationsfähigkeit von Emotionen und Impulsen nichts zu ändern; die Frage, ob angesichts der vom Gutachten festgestellten psychischen Verfassung und der damit einhergehenden Gefahren eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung im Sinn des Waffenrechts anzunehmen ist, stellt eine Rechtsfrage dar, die von der zuständigen Behörde und im Streitfall von den Rechtsmittelinstanzen zu beurteilen ist.

6.5 Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Aus dem Gutachten P/Q ergibt sich nachvollziehbar, dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers bzw. dessen psychische Erkrankungen Anlass zur Annahme gibt bzw. geben, der Beschwerdeführer gefährde sich selbst oder Dritte mit seinen Waffen. Beim Beschwerdeführer besteht mit Blick auf die Vielzahl von psychischen Beeinträchtigungen bzw. Auffälligkeiten im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Dritt- oder Selbstgefährdung im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 8 Abs. 2 WG. Die definitive Einziehung der am 8. März 2019 beschlagnahmten Waffen durch den Beschwerdegegner sowie die Abweisung des dagegen gerichteten Rekurses durch die Vorinstanz halten daher einer Rechtskontrolle stand.

6.6 Daran vermag bei dieser Gefährdungssituation auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer bereits seit vielen Jahren rechtmässig im Besitz von Waffen war und sein bisheriger Umgang mit diesen zu keinerlei Beanstandungen Anlass gegeben hatte, der Beschwerdeführer sich vielmehr dadurch auszeichnete, dass er sich darum bemühte, Jugendliche in einem verantwortungsvollen Umgang mit Waffen zu unterstützen.

Auch aus dem von ihm angerufenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2024 (VB.2022.00425) vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten: Im genannten Fall kam das massgebliche fachärztliche Gutachten – anders als hier – zum Schluss, dass sich beim Waffenbesitzer keine psychische Störung von Krankheitswert erkennen lasse, dessen Legalprognose als günstig bis sehr günstig eingestuft werden könne und im Vergleich zur Normalbevölkerung nicht mit einer erhöhten Gefahr für sich selbst oder Dritte durch missbräuchliche Waffenverwendung zu rechnen sei (E. 3.2 und E. 4.1).

Unbehelflich ist schliesslich der – freilich unsubstanziierte – Einwand des Beschwerdeführers, wonach das vorliegende Verfahren auf einer "offensichtlichen Falschmeldung der Behörden" beruhe. Namentlich den polizeilichen Akten lässt sich mit genügender Bestimmtheit entnehmen, dass wiederholtes "auffällige[s], besorgniserregende[s] Verhalten" des Beschwerdeführers gegenüber Behördenmitgliedern bzw. dessen aufbrausende Reaktionen und häufige verbale Ausbrüche in Gesprächen mit der Sozialberatung sowie von ihm geäusserte Beschimpfungen und Beleidigungen die Sozialbehörde D veranlassten, die Kantonspolizei um Konfiskation von Waffen zu ersuchen. Der Beschwerdeführer räumte im Rahmen einer polizeilichen Befragung vom 25. März 2019 überdies ein, dass er "halt vielleicht hin und wieder aufbrausend" sei und "irgendwann laut" werde.

7.  

7.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die Abweisung seines Armenrechtsgesuchs durch die Vorinstanz wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit seiner Begehren.

7.2 Nach § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichts- bzw. Vertretungskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Bei der Klärung der Frage, ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen (Plüss, § 16 N. 77). Die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Plüss, § 16 N. 16).

Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache der Gesuchstellenden, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen. Ihnen obliegt es, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Lebenshaltungskosten umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (Plüss, § 16 N. 38, auch zum Nachstehenden). An die Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden werden praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt. So müssen sie ihre finanzielle Situation detailliert aufzeigen und belegen. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf der gesuchstellenden Person hervorgehen; zudem müssen die Belege über sämtliche ihrer finanziellen Verpflichtungen sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss geben (BGr, 23. Dezember 2022, 8C_495/2022, E. 5.2, auch zum Nachstehenden). Anwaltlich vertretenen Gesuchstellenden muss keine Nachfrist zur Verbesserung eines unvollständigen oder unklaren Armenrechtsgesuchs eingeräumt werden. Vielmehr kann das Gesuch mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden, wenn die anwaltlich vertretene Person ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt.

7.3 Der Beschwerdeführer hat – trotz anwaltlicher Vertretung – seine Mittellosigkeit bzw. seine finanziellen Verhältnisse im Rekursverfahren nicht ansatzweise dargetan, geschweige denn belegt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und auf unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 f. VRG verneint hat.

8.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9.  

9.1 Für die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren ist in erster Linie das Unterliegerprinzip gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG massgebend; ergänzend kommt, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, das Verursacherprinzip zum Zug (Plüss, § 13 N. 49, 59). Infolge der festgestellten Gehörsverletzung gegenüber dem Beschwerdeführer (oben E. 3) sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu zwei Dritteln dem unterliegenden Beschwerdeführer und zu einem Drittel der Vorinstanz aufzuerlegen. Zu prüfen bleibt indes das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands:

9.2 Mit Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen und die Mitwirkungspflichten kann auf das oben in E. 7.2 Ausgeführte verwiesen werden.

9.3 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer macht einzig geltend, es sei ihm sowohl mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2022 (VB.2022.00228; Dispositivziffer 8) die unentgeltliche Rechtsvertretung als auch im erstinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden. "Seither" hätten sich seine finanziellen Verhältnisse nicht verbessert; die finanzielle Bedürftigkeit sei "somit auch weiterhin gegeben". Damit kommt er seiner Mitwirkungspflicht weder in Bezug auf seine (aktuellen) Lebenshaltungskosten noch hinsichtlich der Darlegung seiner (aktuellen) Einkommens- und Vermögensverhältnisse genügend nach. Sein Vorbringen genügt nicht ansatzweise, um den geforderten Nachweis der Mittellosigkeit zu erbringen. Aus der Gutheissung seines Gesuchs um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung im erstinstanzlichen Verfahren kann der Beschwerdeführer schon deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil die im Verlauf des Instanzenzugs jeweils zuständige Behörde über – bei ihr gesondert zu stellende – Armenrechtsgesuche separat befindet (Plüss, § 16 N. 13). Folglich ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines Vertreters im Beschwerdeverfahren zufolge fehlender Substanziierung der Mittellosigkeit abzuweisen.

9.4 Dem unterliegenden Beschwerdeführer bleibt eine Parteientschädigung verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--;    Zustellkosten,
Fr. 2'320.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Verbeiständung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel dem Regierungsrat auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    den Regierungsrat;
c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).