{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-06-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00182_2025-06-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225093&W10_KEY=13955789&nTrefferzeile=86&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b02644f34ced955ef9d30d8208c6916b"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00182"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.06.2025  VB.2025.00182"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.06.2025  VB.2025.00182"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.06.2025  VB.2025.00182"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | [Der aus Uganda stammende Beschwerdef\u00fchrer lebte in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft in der Schweiz. Nach deren Aufl\u00f6sung stellt sich die Frage, ob durch seine sexuelle Orientierung (Bisexualit\u00e4t) die soziale Wiedereingliederung in Uganda gef\u00e4hrdet erscheint.] Mit der Aufl\u00f6sung der eingetragenen Partnerschaft sind die Anspr\u00fcche aus dem FZA entfallen, da sich der Beschwerdef\u00fchrer als ugandischer Staatsangeh\u00f6riger nicht auf das FZA berufen kann (E. 2).  Es ist nicht anzunehmen, dass sich allein aufgrund der Homosexualit\u00e4t des Beschwerdef\u00fchrers eine zuk\u00fcnftige Verfolgung objektiv mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit verwirklichen w\u00fcrde. Es bestehen auch keine konkreten Hinweise daf\u00fcr, dass er bei einer R\u00fcckkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer zuk\u00fcnftiger Verfolgung wird. Eine lediglich abstrakte Gefahr der Entdeckung und Verfolgung gen\u00fcgt zur Annahme eines unertr\u00e4glichen psychischen Drucks nicht. Es liegen somit keine wichtigen pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnde im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor (E. 3.5). Dem Beschwerdef\u00fchrer kommt auch kein Anwesenheitsanspruch gest\u00fctzt auf das Recht auf Familienleben und Privatleben zu (E. 4.1). Es liegen keine Hinweise vor, dass die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausge\u00fcbt h\u00e4tte (E. 4.2). Es sind auch keine Wegweisungsvollzugshindernisse erkennbar (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde ohne weitere Sachverhaltsabkl\u00e4rungen."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:22:21", "Checksum": "e95237a664f87fad2bd8ba50f9498b42"}