{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-04-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00188_2025-04-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224888&W10_KEY=13955793&nTrefferzeile=40&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "78a4398e63d54620dc0daf7bdec663ba"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00188"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.04.2025  VB.2025.00188"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.04.2025  VB.2025.00188"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.04.2025  VB.2025.00188"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Der Zwangsmassnahmenrichter kam seiner Begr\u00fcndungspflicht hinreichend nach; keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs des Beschwerdef\u00fchrers (E. 4.1.1). Es ist nicht ausgeschlossen, gegen dieselbe Person bzw. im Rahmen derselben Beziehung wiederholt Gewaltschutzmassnahmen anzuordnen. Dies ist jedenfalls dann m\u00f6glich, wenn \u2013 wie vorliegend \u2013 ein aktuelles Ereignis hierf\u00fcr Anlass gibt (E. 4.1.2). Ob die Beschwerdegegnerin mangels eines familienrechtlichen Entscheids \u00fcber die Wohnungszuteilung oder eine formelle Trennung zivilrechtlich verpflichtet ist bzw. w\u00e4re, dem Beschwerdef\u00fchrer Einlass in die eheliche Wohnung zu gew\u00e4hren, ist vorliegend nicht zu beurteilen (E. 4.1.3). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Zwangsmassnahmenrichter die Aussagen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtete und zum Schluss kam, dass ein Fall h\u00e4uslicher Gewalt vorgelegen habe und ein Fortbestand der Gef\u00e4hrdung glaubhaft gemacht worden sei. Die Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen ist auch verh\u00e4ltnism\u00e4ssig, zumal das Besuchsrecht des Beschwerdef\u00fchrers zu den Kindern durch die KESB gew\u00e4hrleistet bzw. geregelt zu sein scheint (E. 4.1.4). Dass es der Zwangsmassnahmenrichter ablehnte, die Beschwerdegegnerin gest\u00fctzt auf die eheliche Beistandspflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses zugunsten des Beschwerdef\u00fchrers zu verpflichten, ist nicht zu beanstanden, ebenso wenig, dass er die Gesuche des Beschwerdef\u00fchrers um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndung abwies (E. 4.2 und 4.3). Abweisung derselben Gesuche f\u00fcr das Beschwerdeverfahren aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 5.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:15:20", "Checksum": "76aed9d646347a08c70be39cffb32c7e"}