{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-05-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00190_2025-05-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224939&W10_KEY=13955793&nTrefferzeile=26&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e41a0f632e59305b14a15d18208d20c0"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00190"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.05.2025  VB.2025.00190"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.05.2025  VB.2025.00190"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.05.2025  VB.2025.00190"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (Wiedererw\u00e4gung) | [Nach Aufl\u00f6sung der Ehe des Beschwerdef\u00fchrers mit einer hier aufenthaltsberechtigten Landsfrau im ersten Ehejahr widerrief der Beschwerdegegner 2023 die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdef\u00fchrers. Mit dem verfahrensausl\u00f6senden Gesuch ersuchte der Beschwerdef\u00fchrer um wiedererw\u00e4gungsweise Pr\u00fcfung der Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines nachehelichen H\u00e4rtefalls.] Die vom Beschwerdef\u00fchrer eingereichten (neuen) Unterlagen belegen nicht, dass seine fr\u00fchere Ehefrau (und/oder sein fr\u00fcherer Schwager) in Sri Lanka eine Strafanzeige gegen ihn erhoben haben. Selbst wenn dem aber so sein sollte, bedeutete dies nicht zwingend, dass er bzw. seine Wiedereingliederung in der Heimat konkret gef\u00e4hrdet w\u00e4re (E. 3.3). Damit konnte der Beschwerdef\u00fchrer nicht dartun, dass neue Sachumst\u00e4nde vorl\u00e4gen, welche eine Neubeurteilung seiner Chancen auf eine Wiedereingliederung in der Heimat und insofern eine materielle \u00c4nderung der rechtskr\u00e4ftigen Wegweisungsverf\u00fcgung geboten erscheinen liessen (E. 3.4). Mit Blick auf das Gesagte kann offenbleiben, ob gerichtlich beurteilte Entscheide betreffend einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch gem\u00e4ss Art. 50 AIG \u00fcberhaupt einer Wiedererw\u00e4gung zug\u00e4nglich sind oder ob hier nicht vielmehr eine Revision des rechtskr\u00e4ftigen verwaltungsgerichtlichen Urteils h\u00e4tte verlangt werden m\u00fcssen (E. 3.5). Abweisung UP/URB. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:15:36", "Checksum": "ec0282dd80bc11a429910eacf06d1113"}