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Geschäftsnummer: VB.2025.00204  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.04.2025
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung)


Wiedererwägungsgesuch. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Fehlendes Anwesenheitsrecht und unklarer Aufenthaltsort der bereits rechtskräftig weggewiesenen und in ihre Heimat ausgeschafften Beschwerdeführerin (E. 2). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet allein die vorinstanzliche Beurteilung der (erstinstanzlichen) Eintretensfrage, während die materiellen Voraussetzungen für die (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weder Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten noch bilden mussten (E. 3). Streitgegenstand: Inwieweit die gestützt auf eine rechtskräftige Wegweisungsverfügung erfolgte Ausschaffungshaft und die daran anschliessende Ausschaffung nach Kamerun rechtmässig war und korrekt durchgeführt wurde, bildet ebenso wenig Gegenstand des vorliegenden Bewilligungsverfahrens wie die erst nach dem migrationsamtlichen Nichteintretensentscheid eingetretenen Umstände (E. 4). Ein neues Bewilligungsgesuch ist nur dann materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert hat. Weder die bereits seit Längerem bestehenden psychischen Probleme der Beschwerdeführerin noch die dazu später erstellten medizinischen Berichte stellen einen hinreichenden Wiedererwägungsgrund dar. Ebenso wenig die wenig glaubhaften und jedenfalls verspätet erfolgten Bemühungen zur Schuldenregulierung (E. 5). Keine schutzwürdigen Erwartungen in eine allfällige Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung (E. 6). Ausgangs- und aufwandgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 7). Hinweis darauf, dass weitere Gesuche ohne ersichtliche Noven rechtsmissbräuchlich erscheinen könnten, was insbesondere auch bei der Gebührenfestsetzung zu berücksichtigen wäre (E. 8). Rechtsmittelbelehrung (E. 9). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
 
Stichworte:
AUSSCHAFFUNG
EINTRETENSFRAGE
KAMERUN
NEUE TATSACHE
NEUE TATSACHEN
NICHTEINTRETEN
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
RECHTSKRÄFTIGE WEGWEISUNG
RÜCKSTUFUNG
SCHULDENWIRTSCHAFT
STREITGEGENSTAND
VERFAHRENSGEGENSTAND
VERTRAUENSSCHUTZ
WIEDERERWÄGUNG
WIEDERERWÄGUNGSGESUCH
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2025.00204

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 15. April 2025

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die 1973 geborene kamerunische Staatsangehörige A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) reiste am 25. Mai 2002 in die Schweiz ein, wo ihr aufgrund ihrer am 1. September 2006 erfolgten Heirat mit einem Schweizer Bürger zunächst eine Aufenthalts- und am 24. August 2011 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Am 12. September 2017 liessen sich die Eheleute scheiden. Im September 2019 zog die Beschwerdeführerin in den Kanton Zürich, wo ihr der Kantonswechsel trotz ihrer erheblichen Verschuldung von Fr. 143'670.80 (offene Verlustscheine und Betreibungen), früheren Sozialhilfebezugs und einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 50.- und einer Busse von Fr. 1'000.- wegen Veruntreuung der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 8. Dezember 2016 zunächst bewilligt wurde.

Nachdem die Beschwerdeführerin am 14. April 2020 auf die ausländerrechtlichen Folgen einer fortgesetzten mutwilligen Schuldenwirtschaft hingewiesen worden war, sich ihre Verschuldung jedoch gleichwohl weiter verschlimmert hatte, stufte das Migrationsamt am 3. Dezember 2021 ihre Niederlassungsbewilligung androhungsgemäss auf eine Aufenthaltsbewilligung zurück. Die künftige Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung wurde dabei vom Nachweis einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit oder entsprechender Suchbemühungen, der Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen samt ernsthafter Sanierungsbemühungen im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten sowie straffreiem Verhalten abhängig gemacht.

Die Beschwerdeführerin setzte auch danach ihre mutwillige Schuldenwirtschaft fort. Gemäss den in den Akten liegenden Betreibungsregisterauszügen wuchs ihre Gesamtverschuldung nach der Rückstufung um mehrere zehntausend Franken an, wobei erst unter dem Druck des unmittelbar drohenden Bewilligungsverlusts einzelne Schulden beglichen wurden. Überdies beging sie zahlreiche Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, weshalb sie mit Strafbefehl vom 2. Juni 2022 vom Statthalteramt des Bezirks Zürich mit einer Busse von Fr. 1'810.- bestraft wurde. Überdies wurde gegen sie wegen Wucher, Förderung der Prostitution und Menschenhandels ermittelt, wobei der Abschluss dieses Verfahrens aus den Akten nicht ersichtlich ist. Nachhaltige Bemühungen zur Erzielung eines existenzsichernden Einkommens konnten vom Migrationsamt nicht festgestellt werden. Da sie damit die mit der Rückstufung verbundenen Bedingungen nicht einhielt, verweigerte ihr das Migrationsamt am 12. Juli 2023 eine weitere Bewilligungsverlängerung und wies sie aus der Schweiz und dem Schengenraum weg.

B. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 18. Januar 2024 ab.

C. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht am 11. April 2024 (VB.2024.00106) zufolge Verspätung und unter Kostenauflage an den damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht ein.

D. Die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht am 19. Juni 2024 (2C_213/2024) ab. Zugleich trat es auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht ein.

Hierauf setzte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin am 4. Juli 2024 eine Ausreisefrist bis zum 5. August 2024 an.

II.  

Am 17. Juli 2024 liess die Beschwerdeführerin über ihren damaligen Rechtsvertreter um wiedererwägungsweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchen. Zeitgleich reichte sie auch ein eigenes Wiedererwägungsgesuch ein, äusserte dabei ihren Unmut über ihren bisherigen Rechtsvertreter und bat um direkte Zustellung der Korrespondenz.

Hierauf teilte ihr das Migrationsamt am 19. und 31. Juli 2024 mit, an der angesetzten Ausreisefrist festhalten zu wollen. Weiter teilte das Migrationsamt mit letztgenanntem Schreiben der Beschwerdeführerin mit, dass es davon ausgehe, dass sie aufgrund ihrer Unmutsbekundungen bezüglich ihrem Rechtsvertreter und ihrer Bitte um Direktzustellungen nicht mehr vertreten werde. Der bisherige Rechtsvertreter reichte hierauf eine auf den 25. Juli 2024 datierende Vollmacht nach, wonach er die Beschwerdeführerin weiterhin vertrete und alle Korrespondenz ihm zuzusenden sei.

Nachdem die Beschwerdeführerin die angesetzte Ausreisefrist hatte verstreichen lassen, verfügte das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 7. August 2024 ein zweijähriges Einreiseverbot ab Ausreisedatum.

Mit Verfügung vom 20. August 2024 verpflichtete das Migrationsamt die Beschwerdeführerin zwecks Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zur Hinterlegung ihres kamerunischen Reisepasses. Anlässlich eines gleichentags durchgeführten Ausreisegesprächs wurde ihr Reisepass eingezogen.

Zwischenzeitlich hielt sich die Beschwerdeführerin teilweise in einer psychiatrischen Klinik auf. Auf ihr Wiedererwägungsgesuch vom 17. Juli 2024 trat das Migrationsamt am 6. Dezember 2024 mangels entscheidrelevanter Änderung der Sachlage und rechtsmissbräuchlicher Gesuchstellung weniger als einen Monat nach der höchstrichterlichen Bestätigung der Wegweisung nicht ein.

Am 29. September 2024 wurde die Beschwerdeführerin wegen ihres rechtswidrigen Aufenthalts kurzfristig verhaftet, jedoch bereits am Folgetag mit der Aufforderung zur Ausreise wieder entlassen. Am 10. Dezember 2024 wurde die Beschwerdeführerin erneut verhaftet und gleichentags in Begleitung einer medizinischen Fachperson ausgeschafft.

III.  

Den gegen den migrationsamtlichen Nichteintretensentscheid erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 24. Februar 2025 ab, soweit sie auf diesen eintrat.

IV.  

Mit Beschwerde vom 27. März 2025 liess die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und es sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, auf ihr Wiedererwägungsgesuch vom 17. Juli 2024 einzutreten und einen materiellen Entscheid zu fällen. Weiter wurde um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht. Überdies sollte ihr die Einreise und ein prozedurales Anwesenheitsrecht während der Hängigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gestattet und eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Eventualiter sollten die Kosten- und Entschädigungsfolgen auf die Staatskasse genommen werden.

Mit Präsidialverfügung vom 31. März 2025 stellte das Verwaltungsgericht eine Prüfung des prozeduralen Aufenthalts und des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nach Akteneingang oder mit dem Endentscheid in Aussicht und verzichtete auf die Erhebung eines Prozesskostenvorschusses.

Weiter wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen, jedoch auf die Einholung einer Beschwerdeantwort und auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 VRG).

2.  

Die bereits in ihre Heimat ausgeschaffte Beschwerdeführerin darf aufgrund des nach wie vor gültigen Einreiseverbots nicht legal in die Schweiz und den Schengenraum einreisen und verfügt hier über kein Anwesenheitsrecht mehr. Gleichwohl ist im vorinstanzlichen Entscheid ihre (frühere) Adresse in der Stadt C angegeben, welche für vorliegenden Endentscheid mangels gegenteiliger Angaben in der Beschwerdeschrift zu übernehmen ist. Ob sich die Beschwerdeführerin wirklich (wieder) unter dieser Schweizer Adresse aufhält und angemeldet ist, erscheint zweifelhaft, kann aber im vorliegenden Verfahren offenbleiben.

3.  

3.1 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der Sicherheitsdirektion oder gegen einen Entscheid, mit dem die Sicherheitsdirektion einen Nichteintre­tensentscheid des Migrationsamts bestätigt hat, prüft das Verwaltungsgericht lediglich, ob die vor­instanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet; einen weitergehenden, materiell-rechtlichen Entscheid nimmt es dagegen nicht vor (vgl. VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00003, E. 2.2, unter Verweis auf BGr, 26. Juli 2012, 2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr. 152).

3.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit allein die vorinstanzliche Beurteilung der (erstinstanzlichen) Eintretensfrage, während die materiellen Voraussetzungen für die (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weder Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten noch bilden mussten. Entgegen dem Hauptantrag der Beschwerdeführerin kann die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, sondern ist im vorliegenden Verfahren lediglich zu prüfen, ob sie Anspruch auf eine materielle Neubeurteilung der Bewilligungsfrage hat bzw. auf ihr entsprechendes Begehren einzutreten gewesen wäre.

4.  

4.1 Streitgegenstand ist weiter die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00335, E. 1.1.1; RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5).

4.2 Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Beschwerde auf physische und psychische Traumata, welche sie aufgrund ihrer nicht mit der gebotenen und verwaltungsgerichtlich angemahnten Sorgfalt durchgeführten Zwangsausschaffung in ihr Heimatland Kamerun erlitten habe. Die Abweisung ihres Wiedererwägungsgesuchs sei ihr erst nach ihrer Ausschaffung eröffnet worden und sie habe auch aufgrund der langen Bearbeitungsdauer und rechtlicher Auskünfte ihres früheren Vertreters nicht mit einem Nichteintretensentscheid der Sicherheitsdirektion rechnen müssen. Weiter habe sie in der Ausschaffungshaft ihre Rechtsvertreterin nicht kontaktieren können. Das Vorgehen beim Wegweisungsvollzug verstosse damit gegen verfassungsmässig garantierte Prinzipien der prozeduralen Fairness und Rechtsstaatlichkeit und ihre Ausschaffung erscheine unverhältnismässig und schikanös.

4.3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann aber nach dargelegter Rechtslage allein die Frage bilden, ob das Migrationsamt mit Nichteintretensentscheid vom 6. Dezember 2024 das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrunds aufgrund einer neuen Sach- oder Rechtslage zu Recht verneint hatte oder das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin hätte materiell behandeln müssen. Inwieweit ihre gestützt auf eine rechtskräftige Wegweisungsverfügung erfolgte Ausschaffungshaft und die daran anschliessende Ausschaffung nach Kamerun hingegen rechtmässig war und korrekt durchgeführt wurde, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Bewilligungsverfahrens und hätte von der Beschwerdeführerin entweder mit entsprechenden Rechtsmitteln gegen die Durchführung ihrer Ausschaffung, den Wegweisungsvollzug oder allenfalls mit aufsichtsrechtlichen Rechtsmitteln geltend gemacht werden müssen. Insbesondere hätte sie bereits beim Wegweisungsvollzug auf ihr hängiges Wiedererwägungsgesuch verweisen und um Erteilung eines prozeduralen Aufenthaltsrechts ersuchen müssen. Dementsprechend ist nicht weiter auf die Rügen einzugehen, wonach ihre Ausschaffung bzw. die Art von deren Durchführung unverhältnismässig, schikanös oder sonst wie rechtswidrig gewesen sei.

4.4 Hinzu kommt, dass vorliegend nach dargelegter Rechtslage lediglich zu überprüfen ist, ob der migrationsamtliche Nichteintretensentscheid vom 6. Dezember 2024 rechtskonform erfolgte, weshalb die nachfolgend geltend gemachten Umstände zu ihrer erst am 10. Dezember 2024 erfolgten Verhaftung, ihrer Ausschaffung und der nachfolgend in Kamerun vorgefundenen Situation von vornherein nicht geeignet sind, die migrationsamtliche Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs infrage zu stellen. Anders als im gewöhnlichen Bewilligungsverfahren sind nachträglich eingetretenen Umstände bei der Prüfung eines Wiedererwägungsgesuchs im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zu berücksichtigen, da lediglich die Rechtmässigkeit des ursprünglichen Nichteintretensentscheids (Eintretensfrage) zu überprüfen ist (vgl. Erw. 3.1 vorstehend).

5.  

5.1 Ist über ein Aufenthaltsrecht bereits rechtskräftig entschieden worden, kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilli­gungsgesuch eingereicht werden. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2). Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert haben (BGE 146 I 185 E. 4.1; BGE 136 II 177 E. 2.2.1). Generell sind Beweismittel, welche bereits beim letzten Verlängerungsgesuch oder bei vorangegangenen Widererwägungsgesuchen bei gebotener Sorgfalt hätten beschafft werden können, nicht mehr zu berücksichtigen, ansonsten eine materielle Neubeurteilung allein schon durch eine nachlässige Prozessführung provoziert werden könnte. Das Institut der Wiedererwägung bzw. der Anspruch auf Neubeurteilung dient aber nicht dazu, prozessuale Versäumnisse nachzuholen (BGr, 11. Juni 2009, 2C_102/2009, E. 3.3; BGr, 9. Januar 2004, 2A.8/2004, E. 2.2.2; BGr, 23. November 2001, 2A.383/2001, E. 2e). Gerade im Ausländerrecht treffen die betroffenen Ausländer vielmehr weitreichende Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3 und VGr, 6. Juli 2022, VB.2022.00304, E. 2.3; VGr, 31. März 2021, VB.2020.00910, E. 2.5; VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00583, E. 4.2; VGr, 22. August 2018, VB.2018.00297, E. 2.1).

5.2 Mit Verfügung vom 12. Juli 2023 verweigerte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin die weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und wies diese aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos und die Rechtskraft der Bewilligungsverweigerung samt Wegweisung wurde am 19. Juni 2024 (2C_213/2024) auch höchstrichterlich bestätigt. Eine erneute Überprüfung der Bewilligungssituation kommt deshalb nach dargelegter Rechtslage nur infrage, wenn sich sie Sach- oder Rechtslage seither wesentlich verändert hat bzw. es der Beschwerdeführerin selbst bei gebotener Sorgfalt nicht möglich war, ihre nunmehr vorgebrachten Rügen schon bei der letzten materiellen Beurteilung ihrer Bewilligungssituation vorzubringen.

5.3 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 27. März 2025 geltend, inzwischen mit zahlreichen Gläubigern Schuldensanierungsverträge abgeschlossen und einen Teil ihrer Schulden bereits ratenweise getilgt zu haben, wobei ihr früherer Rechtsvertreter die für die Schuldensanierung vorgesehenen Gelder nicht weitergeleitet habe bzw. hierzu die Auskunft verweigere. Zudem verweist sie auf ihre psychische Erkrankung und ihre auch in Kamerun nicht stabilisierte gesundheitliche und psychische Situation, welche in Verletzung entsprechender Untersuchungspflichten nicht hinreichend abgeklärt wurde. Weiter wird auf ihre familiäre Situation, ihre fehlende Arbeitserlaubnis und monatelange Arbeitsunfähigkeit aufgrund gesundheitlicher Probleme und Mängel in vorangegangenen Verfahren verwiesen.

5.4 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten psychischen Probleme bestanden im Wesentlichen bereits vor der Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. So musste sie schon vom 21. November 2023 bis zum 30. November 2023 wegen akuter Suizidalität (schwere depressive Episode) fürsorgerisch in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden. Der hierzu erstellte medizinische Bericht vom 30. November 2023 hätte sie bereits im damaligen Rechtsmittelverfahren vorbringen können und müssen und es besteht kein Anlass, diesen nun als Novum im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren zu berücksichtigen. Auch die vor Vorinstanz eingereichten Folgeberichte der damals behandelnden Klinik vom 7. und 29. November 2024 und die erneute Hospitalisierung der Beschwerdeführerin zeigen keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse auf, sondern bestätigen im Wesentlichen das bereits bekannte Krankheitsbild. Dies wird auch in der Beschwerdeschrift nicht in Abrede gestellt, vielmehr ist auch dort von einer "andauernden Erkrankung" die Rede, die nicht im engeren Sinn "geheilt" werden könne. Würden in Rechtskraft erwachsene Entscheide mit der Begründung, eine bereits bekannte Erkrankung habe sich nach Erhalt des negativen Entscheides weiter akzentuiert, fortwährend infrage gestellt, wäre dadurch die Rechtssicherheit und der ordentliche Gang der Justiz schwerwiegend beeinträchtigt. Deshalb darf nach einer Akzentuierung einer bereits im ersten Rechtsgang bekannten Erkrankung nach dem Erhalt des letztinstanzlichen Urteils nicht vorschnell auf eine rechtserhebliche Veränderung der Sachlage geschlossen werden, die eine Neubeurteilung rechtfertigen würde (vgl. BVGr, 1. Mai 2018, D-925/2018, E. 6.4.3; BVGE 2015/11, E. 7.3.2). Die gegenteilige Auffassung in der Beschwerdeschrift ist unzutreffend und verkennt und verkehrt die Rechtslage.

5.5 Erst recht nicht mehr zu berücksichtigen sind medizinische Akten, die bereits bei der letzten materiellen Beurteilung des Anwesenheitsrechts hätten eingereicht werden können. Wie dargelegt wurde, dient das Wiedererwägungsgesuch nicht dazu, eine nachlässige Prozessführung nachträglich zu korrigieren. Vielmehr wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, eine wesentliche und eine Neubeurteilung rechtfertigende Verschlechterung ihres Gesundheitszustands nach ihrer rechtskräftigen Wegweisung darzulegen und zu belegen, während die Vorinstanzen diesbezüglich nicht von sich aus weitere Abklärungen zu treffen hatten. Bei der Prüfung eines Wiedererwägungsgesuchs liegt die Beweislast für das Vorliegen einer neuen, entscheiderheblichen Sach- und Rechtslage bei den um Wiedererwägung ersuchenden Ausländerinnen und Ausländern und sind weitere Sachverhaltsabklärungen nur vorzunehmen, wenn aufgrund einer substanziierten und ihm Rahmen der qualifizierten Mitwirkungspflicht belegten Sachdarstellung eine materielle Neubeurteilung geboten ist. Eine vorinstanzliche oder migrationsrechtliche Verletzung der Untersuchungspflicht liegt damit nicht vor.

5.6 Zusammenfassend ist damit nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin aus der bereits bei der letzten materiellen Beurteilung ihres Aufenthaltsrechts in den Grundzügen bekannten psychiatrischen Erkrankung nun etwas zu ihren Gunsten sollte ableiten können. Damit stellen weder die bereits seit Längerem bestehenden psychischen Probleme noch die dazu später erstellten medizinischen Berichte einen hinreichenden Wiedererwägungsgrund dar.

5.7 Auch die behaupteten Bemühungen zur Regulierung der Schulden rechtfertigen keine Wiedererwägung:

5.7.1 Einerseits vermag die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen, dass in substanzieller Weise Schulden zurückbezahlt wurden. Soweit sie behauptet, ihrem früheren Anwalt am 7. März 2024 Fr. 30'000.- zur Schuldentilgung zur Verfügung gestellt zu haben, müsste sie hierfür entsprechende Belege vorlegen können, insbesondere einen entsprechenden Überweisungsbeleg und Informationen zur Herkunft der hierfür nötigen Mittel. Ein entsprechender Überweisungsbeleg wurde zwar im Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 17. Juli 2024 als Beilage erwähnt, jedoch – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht beigelegt. Bei ihrer Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 29. September 2024 (Rz. 22) gab die Beschwerdeführerin hierzu lediglich an, dass ihr Freund für sie ein Auto gekauft und dann für ihre Schuldentilgung wieder verkauft habe. Ansonsten findet sich in den Akten lediglich ein auf den 31. Juli 2023 datierender "Vertrag zur Schuldensanierung", mit welchem der damalige Rechtsvertreter mit der Schuldenregulierung beauftragt wurde, sowie die in der Folge mit den Gläubigern geführte Korrespondenz. Die Beschwerdeführerin vermochte vor der Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung weder eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit noch entsprechende Suchbemühungen nachzuweisen. Nachdem die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, war sie gar nicht mehr zu einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz berechtigt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren VB.2024.00109 behauptete sie sodann, mittellos zu sein. Danach befand sie sich zeitweise in einer psychiatrischen Klinik und auch nach ihrer Ausschaffung nach Kamerun konnte sie eigenen Angaben zufolge ihre finanzielle Situation nicht stabilisieren.

Es ist deshalb wenig glaubhaft bzw. widersprüchlich, wenn sie nunmehr behaupten lässt, nach der Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung vom 12. Juli 2023 und der höchstrichterlichen Bestätigung dieses Entscheids am 19. Juni 2024 Fr. 30'000.- zur Schuldentilgung aufgetrieben zu haben. Überdies soll die Überweisung der Fr. 30'000.- am 7. März 2024 erfolgt sein, also unmittelbar nach der Rechtskraft der Bestätigung des migrationsamtlichen Nichteintretensentscheids. Es ist weder ersichtlich noch in irgendeiner Weise plausibilisiert worden, warum die Beschwerdeführerin nicht schon zuvor massgebliche Tilgungszahlungen leisten konnte, wenn ihr doch zum angeblichen Überweisungszeitpunkt mehrere zehntausend Franken unbekannter Herkunft zur Verfügung gestanden haben sollen. Ferner fällt auf, dass die Beschwerdeführerin zwar schon am 17. Juli 2024 ihrem damaligen Rechtsvertreter zahlreiche Vorwürfe in Bezug auf die Schuldensanierung und die Verwendung der dafür bereitgestellten Mittel gemacht hatte, diesen aber gleichwohl schon am 25. Juli 2024 wieder eine neue Vertretungsvollmacht ausstellte. Auch dies lässt an der tatsächlichen Überweisung von Fr. 30'000.- zur Schuldensanierung Zweifel aufkommen.

5.7.2 Andererseits wären ihre behaupteten Bemühungen zur Regulierung ihrer Schulden ohnehin verspätet erfolgt: Mit der Rückstufung ihrer Bewilligung wurde eine weitere Bewilligungsverlängerung nicht bloss von der Beendigung ihrer Schuldenwirtschaft abhängig gemacht. Vielmehr wurde auch ein Zeithorizont vorgegeben, in welchem die entsprechenden Bemühungen zur Schuldenregulierung einsetzen mussten. Ihre erst nach der rechtskräftigen Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung einsetzenden (und nicht hinreichend belegten) Bemühungen sind damit nicht geeignet, ihre Situation in neuem Licht erscheinen zu lassen.

Die angeblich mithilfe des damaligen Partners der Beschwerdeführerin durchgeführte Schuldensanierung betrifft somit Umstände, welche entweder bereits bei der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hätten vorgebracht werden müssen bzw. deren Nichtberücksichtigung im damaligen Verfahren auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg hätte gerügt werden müssen. Es besteht kein Raum, allfällige prozessuale Säumnisse im damaligen Verfahren im vorliegend zu beurteilenden Wiedererwägungsverfahren zu kompensieren. Oder es sind Bemühungen zur Schuldenregulierung, die ohnehin zu spät einsetzten, da der hierfür im Rückstufungsentscheid angesetzte Zeithorizont längst abgelaufen war.

5.7.3 Die zum Beweis einer Schuldentilgung offerierte eidesstaatliche Erklärung der Beschwerdeführerin hat schon aufgrund der Interessenslage der Beschwerdeführerin kaum mehr Beweiskraft als eine gewöhnliche Parteibehauptung. Ohnehin sind ihre hierzu aufgestellten Behauptungen aufgrund der dargelegten Umstände unabhängig von einer eidesstaatlichen Bestätigung derselben unglaubhaft und irrelevant.

Damit liegt auch in Bezug auf die behauptete Schuldenregulierung kein neuer Sachverhalt vor, der eine Neubeurteilung rechtfertigen würde.

5.8 Weiter ist festzuhalten, dass die weiteren vorgebrachten Gründe allesamt Umstände betreffen, die bei gebotener prozessualer Sorgfalt bereits im Rückstufungsverfahren oder bei der späteren Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hätten vorgebracht werden können und müssen, namentlich die Verweise auf bereits vor der letzten materiellen Beurteilung bzw. dem damaligen Rechtsmittelverfahren vorhandene medizinische Unterlagen, die behaupteten Gewalterfahrungen in der früheren Ehe, die familiäre Situation in der Schweiz, der soziale Empfangsraum in Kamerun, die bestrittene Mutwilligkeit der Schuldenwirtschaft, die frühere Bewilligung des Kantonswechsels in Kenntnis der Schuldensituation, (angebliche) Gehörsverletzungen und Zustellmängel in früheren Verfahren, die Folgen einer Covid-19-Erkrankung und deren (angebliche) Nichtberücksichtigung bei der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

6.  

Abschliessend ist festzuhalten, dass vorliegend auch keine Vertrauensschutzgründe eine abweichende Beurteilung gebieten. Die Beschwerdeführerin hatte nie begründeten Anlass, um von einer Bewilligung ihres Wiedererwägungsgesuchs auszugehen. Weiter musste sie aufgrund der zahlreichen Ausreiseaufforderungen, deren Erhalt sie teilweise unterschriftlich bestätigte, den durchgeführten Ausreisegesprächen, der Einziehung ihres Reisepasses zur Vollzugssicherung und ihrer zeitweisen Inhaftierung am 29./30. September 2024 ohne Weiteres davon ausgehen, die Schweiz verlassen zu müssen. Sodann vermögen allfällige Fehlauskünfte ihrer damaligen Rechtsvertretung ebenso wenig schutzwürdige Erwartungen zu begründen wie die blosse Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens. Ohnehin ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin im Vertrauen auf eine allfällige Wiedererteilung ihrer Aufenthaltsbewilligung nachteilige und nunmehr nicht mehr rückgängig machbare Dispositionen getroffen haben könnte.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist, wobei aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage auf die Einholung einer Beschwerdeantwort und auf eine Vernehmlassung verzichtet werden konnte (vgl. VGr, 8. Mai 2024, VB.2024.00157, E. 4.5). Mit vorliegendem Endentscheid wird auch der prozessuale Antrag auf Erteilung einer Einreisebewilligung und Gewährung eines prozeduralen Aufenthaltsrechts gegenstandslos, zumal für die Aufhebung des Einreiseverbots ohnehin das Staatssekretariat für Migration (SEM) zuständig wäre.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a und § 17 Abs. 2 VRG). Da der Verfahrensaufwand trotz des Verzichts auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. auf eine Vernehmlassung nicht wesentlich geringer ausgefallen ist als in anderen ausländerrechtlichen Verfahren, rechtfertigt sich keine Anpassung der in ausländerrechtlichen Verfahren üblichen Gerichtsgebühr.

Entsprechend dem Verfahrensausgang ist eine Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens nicht geboten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bereits aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG).

8.  

Abschliessend ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass weitere Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ohne ersichtliche Noven rechtsmissbräuchlich erscheinen könnten, was insbesondere auch bei der Gebührenfestsetzung zu berücksichtigen wäre, da diesfalls kein Anspruch auf wohlfeile Rechtspflege im Sinn von Art. 18 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV) mehr bestünde (VGr, 15. Dezember 2023, VB.2023.00643, E. 3.2 und 4). Inwiefern bereits ihr jetziges Gesuch im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen und mit dortigem Verweis auf die bundesgerichtliche Praxis (BGr, 5. Januar 2021, 2C_2021, E. 2.2) als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, kann offenbleiben.

9.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).