{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-04-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00204_2025-04-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224877&W10_KEY=15118622&nTrefferzeile=50&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8cb23d3f26a4a5e0813cdb7f556bbbdf"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:02:08", "Num": [" VB.2025.00204"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.04.2025  VB.2025.00204"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.04.2025  VB.2025.00204"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.04.2025  VB.2025.00204"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung (Wiedererw\u00e4gung) | Wiedererw\u00e4gungsgesuch. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Fehlendes Anwesenheitsrecht und unklarer Aufenthaltsort der bereits rechtskr\u00e4ftig weggewiesenen und in ihre Heimat ausgeschafften Beschwerdef\u00fchrerin (E. 2). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet allein die vorinstanzliche Beurteilung der (erstinstanzlichen) Eintretensfrage, w\u00e4hrend die materiellen Voraussetzungen f\u00fcr die (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weder Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten noch bilden mussten (E. 3). Streitgegenstand: Inwieweit die gest\u00fctzt auf eine rechtskr\u00e4ftige Wegweisungsverf\u00fcgung erfolgte Ausschaffungshaft und die daran anschliessende Ausschaffung nach Kamerun rechtm\u00e4ssig war und korrekt durchgef\u00fchrt wurde, bildet ebenso wenig Gegenstand des vorliegenden Bewilligungsverfahrens wie die erst nach dem migrationsamtlichen Nichteintretensentscheid eingetretenen Umst\u00e4nde (E. 4). Ein neues Bewilligungsgesuch ist nur dann materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten) entscheidwesentlich ge\u00e4ndert hat. Weder die bereits seit L\u00e4ngerem bestehenden psychischen Probleme der Beschwerdef\u00fchrerin noch die dazu sp\u00e4ter erstellten medizinischen Berichte stellen einen hinreichenden Wiedererw\u00e4gungsgrund dar. Ebenso wenig die wenig glaubhaften und jedenfalls versp\u00e4tet erfolgten Bem\u00fchungen zur Schuldenregulierung (E. 5). Keine schutzw\u00fcrdigen Erwartungen in eine allf\u00e4llige Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung (E. 6). Ausgangs- und aufwandgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen sowie Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 7). Hinweis darauf, dass weitere Gesuche ohne ersichtliche Noven rechtsmissbr\u00e4uchlich erscheinen k\u00f6nnten, was insbesondere auch bei der Geb\u00fchrenfestsetzung zu ber\u00fccksichtigen w\u00e4re (E. 8). Rechtsmittelbelehrung (E. 9). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:02:08", "Checksum": "afcb3764d7e4aa479bfbba95c3e32f4b"}