{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-05-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00207_2026-05-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225963&W10_KEY=15118570&nTrefferzeile=86&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ffa70659c7bf549d413b93fb132c6079"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:23:13", "Num": [" VB.2025.00207"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.05.2026  VB.2025.00207"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.05.2026  VB.2025.00207"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.05.2026  VB.2025.00207"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Neubau eines Mehrfamilienhauses samt Unterniveaugarage. Das Bauvorhaben hat lediglich den Wegabstand und nicht den Abstand gegen\u00fcber Strassen und Pl\u00e4tzen einzuhalten (\u00a7 265 Abs. 1 PBG; E. 3). Das Baugrundst\u00fcck befindet sich in der Kernzone B und hat besondere qualitative Anforderungen an die ortsbauliche Einordnung und architektonische Gestaltung zu erf\u00fcllen (\u00a7 238 Abs. 2 PBG und \u00a7 50 Abs. 3 PBG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 BZO). Die heterogene Bebauung der Kernzone \u00e4ndert an diesem normativen Pr\u00fcfmassstab nichts. Die Vorinstanz durfte die Anforderungen an die Einordnung jedenfalls im Ergebnis als erf\u00fcllt betrachten (E. 4). Gem\u00e4ss Art. 15 Abs. 1 BZO sind in der Kernzone B Satteld\u00e4cher mit Neigung zwischen 35\u00b0 und 55\u00b0 vorzusehen. Andere Dachformen sind zul\u00e4ssig, wenn sie sich in Bezug auf die bestehenden, umgebenden Bauten oder historisch rechtfertigen. Die in der laufenden Revision vorgesehene Versch\u00e4rfung hat keine negative Vorwirkung im Sinne von \u00a7 234 PBG. Die Vorinstanz durfte daher zum Schluss gelangen, dass sich die Erstellung eines Flachdachs in Bezug auf die bestehenden, umgebenden Bauten rechtfertigt (E. 5). Die beabsichtigten Aufsch\u00fcttungen sind mit Blick auf deren H\u00f6he nicht unerheblich, deren Bewilligung steht aber noch im Ermessen der Baubewilligungsbeh\u00f6rde, welcher aufgrund der offenen Formulierung ein Ermessensspielraum zukommt (E. 6). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:23:13", "Checksum": "6f5b9d58e6b1f27bf25e5efd93996777"}