{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-05-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00212_2026-05-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225951&W10_KEY=15118570&nTrefferzeile=87&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4d7870875727d6e0e067775cbe9d03b4"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:23:12", "Num": [" VB.2025.00212"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.05.2026  VB.2025.00212"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.05.2026  VB.2025.00212"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.05.2026  VB.2025.00212"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Befristete Baubewilligung | Befristete Bewilligung; L\u00e4rmschutzmassnahmen. Baubewilligungen in l\u00e4rmbelasteten Gebieten f\u00fcr neue Geb\u00e4ude, die dem l\u00e4ngeren Aufenthalt von Personen dienen, werden grunds\u00e4tzlich nur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte (IGW) nicht \u00fcberschritten werden oder wenn die R\u00e4ume zweckm\u00e4ssig angeordnet und die allenfalls notwendigen zus\u00e4tzlichen Schallschutzmassnahmen getroffen werden. Der Nachweis einer hinreichenden Pr\u00fcfung der m\u00f6glichen L\u00e4rmschutzmassnahmen obliegt der Bauherrschaft, wobei im Falle einer starken \u00dcberschreitung der IGW eine vertiefte Auseinandersetzung erforderlich ist (E. 3.2). Die IGW sind \u00fcberschritten (E. 3.3). Nach Ablauf der Befristung geht die Baubewilligung ungeachtet des seinerzeitigen Befristungsgrundes ohne Weiteres unter. Ein Anspruch auf Verl\u00e4ngerung besteht nur, falls die Voraussetzungen f\u00fcr eine definitive Baubewilligung gegeben sind. Mithin m\u00fcssen die Bewilligungsvoraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung umfassend und frei gepr\u00fcft werden; dabei ist die Bewilligungsbeh\u00f6rde nicht an ihren alten Entscheid gebunden und hat ihr Ermessen pflichtgem\u00e4ss auszu\u00fcben (E. 4.3). Der von der Rechtsprechung geforderte Nachweis der (qualifizierten) L\u00e4rmschutzoptimierung konnte zufolge der falschen Aufgabenstellung im L\u00e4rmgutachten von vornherein nicht erbracht werden (E. 4.5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:23:12", "Checksum": "88f6ba1e3b10b8ec6f6252214eeda765"}