{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-07-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00217_2026-07-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=226061&W10_KEY=15118570&nTrefferzeile=31&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4bda08e44a22e53bd46286b4c33302fa"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:24:03", "Num": [" VB.2025.00217"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.07.2026  VB.2025.00217"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.07.2026  VB.2025.00217"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.07.2026  VB.2025.00217"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung und denkmalpflegerische Bewilligung | Streitgegenstand bildet die Bewilligungsf\u00e4higkeit der Anpassung der Br\u00fcstungsgel\u00e4nder. Der Aktenbeizug betreffend einen fr\u00fcheren Umbau ist zur Beurteilung dieser Frage nicht erforderlich (E. 3). F\u00fcr die Beurteilung der fachgerechten Bauausf\u00fchrung gem\u00e4ss \u00a7 239 Abs. 1 PBG werden nach \u00a7 2 BBV I die Richtlinien, Normalien und Empfehlungen staatlicher Stellen und anerkannter Fachverb\u00e4nde mitber\u00fccksichtigt. Die Normen der eidgen\u00f6ssisch anerkannten Fachverb\u00e4nde dienen zudem auch dann als Auslegungshilfen, wenn sie nicht in den Anhang zur BVV I aufgenommen wurden. Die Anforderungen der SIA-Norm 358 sind als Minimalforderungen zu verstehen, \u00fcber welche hinauszugehen der Bauherrschaft nach Massgabe ihrer Baufreiheit erlaubt ist (E. 4). Gem\u00e4ss \u00a7 204 Abs. 1 PBG haben Staat und Gemeinden in ihrer T\u00e4tigkeit daf\u00fcr zu sorgen, dass Schutzobjekte geschont und, wo das \u00f6ffentliche Interesse an diesen \u00fcberwiegt, ungeschm\u00e4lert erhalten bleiben. Wie beim Entscheid \u00fcber eine formelle Unterschutzstellung nach \u00a7 205 lit. c PBG verlangt die Anwendung von \u00a7 204 Abs. 1 PBG eine Interessenabw\u00e4gung, welche die entscheidenden Beh\u00f6rden nach pflichtgem\u00e4ssem Ermessen vorzunehmen haben. Anders als bei Schutzobjekten im Eigentum Privater ist jedoch nicht zwischen dem \u00f6ffentlichen Schutzinteresse und den privaten Eigent\u00fcmerinteressen abzuw\u00e4gen, sondern zwischen (allenfalls) gegenl\u00e4ufigen \u00f6ffentlichen Interessen (E. 5). Durch die vorliegend beabsichtigte Anpassung der Br\u00fcstungsgel\u00e4nder wird der Schutzzweck gewahrt und der Zeugenwert von Br\u00fcstung und Gel\u00e4nder nicht geschm\u00e4lert. F\u00fcr eine Verweigerung bzw. Aufhebung der Baubewilligung besteht kein Anlass (E. 6). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:24:03", "Checksum": "fde419c35fa961b61e9d6e3906881f5b"}