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VB.2025.00218
Urteil
der 1. Kammer
vom 19. März 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
1.1 A,
1.2 B,
2.1 C,
2.2 D,
alle vertreten durch RA E, Beschwerdeführende,
gegen
1. Politische Gemeinde Seuzach, vertreten durch Gemeinderat Seuzach,
2. Gemeinderat Seuzach,
beide vertreten durch RA F, Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung Erweiterung Notunterkunft, hat sich ergeben: I. Der Gemeinderat Seuzach erteilte der politischen Gemeinde Seuzach mit Beschluss vom 19. August 2024 unter Nebenbestimmungen die baurechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Notunterkunft für Asylsuchende auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02 in Oberohringen. Gleichzeitig wurde allfälligen Rekursen die aufschiebende Wirkung entzogen. II. Dagegen erhoben A und B sowie C und D mit gemeinsamer Eingabe vom 23. September 2024 Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten, den angefochtenen Beschluss vollumfänglich aufzuheben, eventuell die beiden geplanten Gebäude auf je ein Stockwerk zu reduzieren. Mit Präsidialverfügung vom 25. September 2024 bestätigte das Baurekursgericht einstweilen den vom Gemeinderat Seuzach verfügten Entzug der aufschiebenden Wirkung. Am 9. Januar 2025 führte die 4. Abteilung des Baurekursgerichts einen Augenschein auf dem Lokal durch. Mit Entscheid vom 6. März 2025 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab. III. Gegen diesen Entscheid erhoben B und A sowie D und C am 3. April 2025 gemeinsam Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten, es seien – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive Ersatz der Mehrwertsteuer) – der Entscheid des Baurekursgerichts vom 6. März 2025 sowie die Baubewilligung des Gemeinderats Seuzach vom 19. August 2024 aufzuheben. Mit Eingabe vom 22. April 2025 ersuchten B und A sowie D und C das Verwaltungsgericht, der Gemeinde Seuzach per sofort (vorgängig per Fax und/oder E-Mail) die Weiterführung der Bauarbeiten zu verbieten und sie auf die möglichen strafrechtlichen Folgen einer Zuwiderhandlung (§ 340 PBG) hinzuweisen bzw. das Verbot mit einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verbinden. Mit Präsidialverfügung vom 24. April 2025 wurde das Gesuch der Beschwerdeführenden um superprovisorische Anordnung eines Baustopps abgewiesen. Der Gemeinderat Seuzach und die politische Gemeinde Seuzach beantragten am 30. April 2025 die Abweisung des Massnahmebegehrens, den Entzug der aufschiebenden Wirkung oder eventualiter eine Beschränkung der aufschiebenden Wirkung. B und A sowie D und C liessen sich hierzu am 14. Mai 2025 vernehmen. In teilweiser Gutheissung des Begehrens um Entzug der aufschiebenden Wirkung wurde der Beschwerdegegnerschaft mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2025 die Vornahme von Vorbereitungsarbeiten gestattet. Im Übrigen wurde das Begehren abgewiesen. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um vorsorgliche Massnahmen respektive Anordnung eines Baustopps wurde ebenfalls abgewiesen. Das Baurekursgericht beantragte am 16. Mai 2025 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Seuzach und die politische Gemeinde Seuzach beantragten in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2025, die Beschwerde abzuweisen, eventuell die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegner zurückzuweisen sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdeführenden. Am 20. Juni 2025 replizierten B und A sowie D und C und hielten an den gestellten Anträgen fest. Mit Duplik vom 14. Juli 2025 hielten der Gemeinderat Seuzach und die politische Gemeinde Seuzach ebenfalls an den gestellten Anträgen fest. Am 19. August 2025 nahmen B und A sowie D und C dazu mit unveränderten Anträgen Stellung. Der Gemeinderat Seuzach und die politische Gemeinde Seuzach verzichteten am 2. September 2025 auf eine weitere Stellungnahme. Der Gemeinderat Seuzach und die politische Gemeinde Seuzach reichten am 20. Januar 2026 eine Noveneingabe ein. Dazu nahmen B und A sowie D und C am 2. Februar 2026 Stellung. Weitere Stellungnahmen dazu ergingen am 20. Februar 2026 und am 4. März 2026. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Als unmittelbare Nachbarn und Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert (§ 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG], § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Das streitbetroffene Baugrundstück befindet sich in der Zone für öffentliche Bauten (öB) und ist mit einem Landschulhaus aus dem Jahr 1864 überstellt, welches im Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung verzeichnet ist. Das Schulhaus wird heute als Notunterkunft für Asylsuchende genutzt. Auf dessen Westseite befindet sich ein im Jahr 2016 bewilligter, einstöckiger Flachdachbau, welcher mit einer Schleuse an das Schulgebäude angebaut ist und ebenfalls als Asylunterkunft dient. Geplant ist, die Notunterkunft im südlichen Bereich der Parzelle durch zwei zweigeschossige Gebäude ("Haus West" und "Haus Ost") zu erweitern. Das Haus West soll an den im Jahr 2016 bewilligten Neubau anstossen; das Haus Ost soll giebelständig zur G-Strasse zu liegen kommen. 2.2 Der Eigen- und der Situationswert des Schulgebäudes sind gemäss Inventarblatt Nr. 73 vom November 1985 erhaltenswert. Unter dem Schutzzweck wird die unveränderte Erhaltung des Äusseren des Schulhauses und das Belassen des Kiesplatzes und der Linde genannt. Im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) ist das Gebäude mit der Nr. 03 als Hinweis ohne Erhaltungsziel erfasst. Der Beschwerdegegner 2 hat im Vorfeld der Bewilligung des Umbaus des Schutzobjekts und der Erstellung des Neubaus im Jahr 2016 ein Gutachten zur Schutzwürdigkeit eingeholt. Gemäss diesem Gutachten kommt dem Schulhaus eine architekturhistorisch wichtige Zeugenschaft sowie eine wichtige schul- und sozialgeschichtliche Bedeutung zu und besitzt es eine wichtige Stellung im Ortsbild. Bezüglich des damaligen Projekts erliess der Beschwerdegegner 2 einen projektbezogenen Schutzentscheid und beliess das Schulhaus im Inventar (vgl. VGr, 5. Oktober 2017, VB.2017.00436, E. 4). 3. 3.1 Die Unterschutzstellung eines Objekts setzt nach § 203 Abs. 1 lit. c PBG voraus, dass es sich dabei unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten um einen wichtigen Zeugen handelt oder dieses die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägt. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Objekt als "wichtiger Zeuge" zu qualifizieren ist oder es seine Umgebung "wesentlich mitprägt", kommt allfällig vorhandenen Fachgutachten eine massgebliche Bedeutung zu. In der Praxis werden diese beiden Eigenschaften als Eigenwert und als Situationswert bezeichnet. Während sich der Eigenwert auf die Bedeutung des Bauwerks selbst bezieht, bezeichnet der Situationswert den Wert eines Objekts, der sich in Bezug auf seine Stellung in der gesamten Umgebungsstruktur ergibt (VGr, 19. Juni 2025, VB.2024.00360, E. 3.1; Josua Raster/Thomas Wipf in: Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024 [Zürcher Planungs- und Baurecht], S. 364; Walter Engeler, Das Baudenkmal im schweizerischen Recht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 139 und 205). 3.2 Gemäss § 203 Abs. 2 PBG erstellen die für Schutzmassnahmen (vgl. §§ 205–210 PBG) zuständigen Behörden (vgl. § 211 PBG) Inventare und führen diese bei Bedarf nach (§ 8 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 [KNHV]). Diese Inventare sollen eine Bestandesaufnahme der in Betracht fallenden Schutzobjekte ermöglichen. Die Inventaraufnahme als solche bewirkt (noch) keinen Schutz, sondern begründet die Vermutung der Schutzwürdigkeit der verzeichneten Objekte. Zudem hat sie die Verpflichtung der zuständigen Behörde zur Folge, sich mit dieser Vermutung auseinanderzusetzen, wenn der Grundeigentümer eines inventarisierten Objekts dies verlangt (Provokationsbegehren; vgl. § 215 Abs. 1 PBG) oder ein Baugesuch stellt, welches das potenzielle Schutzobjekt gefährdet. Nur wenn eine Gefährdung des inventarisierten Objekts durch das Bauvorhaben von vornherein ausgeschlossen werden kann, besteht für das Gemeinwesen keine Veranlassung, über die Schutzwürdigkeit und den Schutzumfang des Inventarobjekts zu entscheiden (VGr, 19. Juni 2025, VB.2024.00360, E. 3.2 f.). Da vorliegend die Gemeinde Eigentümerin des Baugrundstücks ist, ergibt sich die Pflicht, über allfällige Schutzmassnahmen zu entscheiden, bereits aus der ihr gemäss § 204 PBG zukommenden Selbstbindung. Danach haben die Gemeinden dafür zu sorgen, dass Schutzobjekte geschont und, wo das öffentliche Interesse an diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (§ 204 Abs. 1 PBG). Die Pflicht, Schutzobjekte zu schonen und zu erhalten, besteht nach § 204 PBG schon ohne förmliche Unterschutzstellung oder Aufnahme in ein Inventar und ist etwa bei der Errichtung oder Änderung von Bauten und der Erteilung von Bewilligungen – hier soweit der Behörde dabei Ermessensfreiheit zusteht – zu beachten (§ 1 KNHV; VGr, 16. Mai 2024, VB.2023.00242, E. 4.3). 3.3 Gefährdet ein Bauprojekt ein (inventarisiertes) Objekt, so hat das Gemeinwesen vorab einen Schutzentscheid zu treffen, das heisst, entweder Schutzmassnahmen anzuordnen oder ganz oder teilweise auf solche zu verzichten (VGr, 21. September 2023, VB.2023.00104, E. 3.1 f., auch zum Folgenden). Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn sie auf einen umfassenden Schutzentscheid verzichtet, allfällige Schutzmassnahmen in der Baubewilligung, in einem sogenannten projektbezogenen Schutzentscheid, erlassen. Darin können keine definitiven Schutzmassnahmen erlassen, jedoch die der zuständigen Behörde aufgrund des Bauvorhabens notwendig erscheinenden denkmalschutzrechtlichen Massnahmen im Baubewilligungsverfahren angeordnet werden (VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00813, E. 3.3.3). Für einen projektbezogenen Schutzentscheid sind dieselben Überlegungen anzustellen wie für einen separaten Schutzentscheid. Beide Entscheide müssen hinreichend begründet werden (VGr, 18. Dezember 2019, VB.2017.00074, E. 7.5). Eine fachmännische Beurteilung des Schutzobjekts ist demzufolge auch bei projektbezogenen Schutzentscheiden unentbehrlich (VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00813, E. 3.5). 4. Sowohl der Beschwerdegegner 2 als auch die Beschwerdeführenden sind sich vorliegend einig, dass es sich beim Schulhaus um ein schutzwürdiges Objekt handelt: 4.1 Der Beschwerdegegner 2 zog für die Beurteilung des vorliegenden Projekts das bereits im Jahr 2016 erstellte Gutachten heran und stellte fest, dass dem Schulhaus eine wichtige Bedeutung zukomme und dieses die Kriterien von § 203 Abs. 1 lit. c PBG für die Anerkennung der Schutzwürdigkeit erfülle. 4.2 Auch die Beschwerdeführenden gehen – mit Verweis auf das Gutachten aus dem Jahr 2016 – von einem Schutzobjekt im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG aus, welches einen hohen Situationswert aufweist. Diesen hohen Situationswert erachten sie als durch das Bauprojekt zerstört und monieren, letzteres nehme keinerlei Rücksicht auf das Schutzobjekt. Zudem werde der Schutz der Umgebung des Schutzobjekts durch die beiden Neubauten missachtet. 4.3 Das Gutachten der IBID von 2016 liefert auch im vorliegenden Verfahren die fachlichen Entscheidgrundlagen. Es befasst sich nicht mit dem Einfluss des ersten Erweiterungsbaus auf das Schutzobjekt und dessen Umgebung, was auch nicht Aufgabe des Gutachtens war (vgl. VGr, 23. November 2023, VB.2022.00624, E. 5.1). Der Entscheid über die Schutzzweckverträglichkeit ist eine Rechtsfrage und liegt im Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. dazu unten E. 5.1.1). Dementsprechend ist auch kein ergänzendes Gutachten einzuholen, welches den Einfluss der geplanten Neubauten auf das Schutzobjekt und dessen Umgebung untersuchen würde. 5. 5.1 Wo das Bauprojekt – wie vorliegend – die Gesamtwirkung eines Schutzobjekts zu beeinflussen vermag, ergibt sich der Schutzumfang nicht nur aus § 203 Abs. 1 lit. c PBG, sondern gleichzeitig auch aus § 238 Abs. 2 PBG (VGr, 25. Oktober 2006, VB.2005.00368, E. 5.2 mit Hinweisen = RB 2006 Nr. 66). So ist einerseits auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen (§ 238 Abs. 2 PBG) und andererseits auch die für dessen Wirkung wesentliche Umgebung zu berücksichtigen (§ 203 Abs. 1 lit. c PBG). 5.1.1 Wie bei der Beurteilung der Frage, ob eine Baute oder Anlage im Sinn von § 203 lit. c PBG als wichtiger Zeuge einer Epoche erhaltenswürdig ist oder die Landschaft oder Siedlungen wesentlich mitprägt, steht der Gemeinde auch ein erheblicher Beurteilungsspielraum bei der Festsetzung des konkret erforderlichen Umfangs einer Unterschutzstellungsmassnahme zu (VGr, 20. März 2025, VB.2023.00540, E. 4.3 mit Hinweis auf BGr, 21. Februar 2014, 1C_595/2013 und 1C_596/2013, E. 4.1.1 f.; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 20 N. 85). Ein Beurteilungsermessen hat die Gemeinde auch in der Frage, ob ein Bauvorhaben ein Schutzobjekt zu beeinträchtigen vermag oder nicht (VGr, 31. August 2023, VB.2022.00266, E. 9.3). 5.1.2 Das Baurekursgericht hat in diesen Fragen trotz der bei der Ermessenskontrolle gebotenen Zurückhaltung eine eigenständige Beurteilung vorzunehmen, zu der es denn auch – als mit Fragen der Denkmalpflege vertrautes Gremium – in der Lage ist (VGr, 10. Juli 2025, VB.2024.00065, E. 5.1.4). Das Verwaltungsgericht mit seiner gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG von vornherein auf Rechtskontrolle beschränkten Überprüfungsbefugnis hat den Entscheidungsspielraum beider Vorinstanzen zu beachten. Es hat namentlich zu prüfen, ob die für die Unterschutzstellung zuständige Verwaltungsbehörde beziehungsweise die Rekursinstanz alle wesentlichen Gesichtspunkte vollständig und gewissenhaft untersucht und gewürdigt hat (VGr, 23. November 2023, VB.2022.00624, E. 4.3). 5.2 Der Beschwerdegegner 2 gelangte unter Bezugnahme auf die Entscheide des Baurekursgerichts und des Verwaltungsgerichts aus dem Jahr 2017 bezüglich der strittigen Erweiterung der Notunterkunft mit den beiden voneinander losgelösten Baukörpern zum Schluss, diese stellten keine unzulässige Gefährdung des Situationswerts dar. Es lasse sich nicht von der Hand weisen, dass die geplanten Gebäude die Sicht auf das schutzwürdige Gebäude von Süden her beeinträchtigten; der Erhalt und die siedlungsprägende Wirkung würden damit jedoch nicht vereitelt. Die Gebäude nähmen so viel Abstand wie möglich. Das Gebäude "Haus Ost" werde abgedreht positioniert und öffne die Vorplatzsituation. Es konkurrenziere in keiner Weise die Prominenz des Schulhauses. Die geplanten Veränderungen an der Umgebungsgestaltung würden dem Inventarobjekt den nötigen Freiraum verschaffen. Insbesondere würden der ebenfalls schutzwürdige, bekieste Vorplatz und weite Teile der Begrünung unverändert belassen. 5.3 Das Baurekursgericht führte im angefochtenen Entscheid zusammengefasst aus, gemäss Gutachten besitze das alte Schulhaus im Ortsbild von Oberohringen eine wichtige Stellung. Von Unterohringen kommend sei das Schulhaus erhöht als erstes Gebäude von Oberohringen erkennbar. Der Augenschein habe diese siedlungsprägende Wirkung – wie bereits das vorausgegangene Rechtsmittelverfahren (BRGE IV Nr. 0068/2017 vom 1. Juni 2017, E. 4.3) – bestätigt und gezeigt, dass das ehemalige Landschulhaus auch mit dem (bereits bestehenden) westseitigen Erweiterungsbau am nördlichen Dorfrand einen markanten Akzent setze. Diesen zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz kann ohne Weiteres zugestimmt werden. Sie gründen auf den Erkenntnissen des Augenscheins und finden ihre Stütze in den Akten, insbesondere im Gutachten. Letzterem lässt sich zur Situation des ehemaligen Schulhauses ergänzend entnehmen, dass dieses am nördlichen Rand des Siedlungsgebiets von Oberohringen an der Strasse nach Unterohringen liegt. Das Gelände um das Schulhaus fällt gegen Unterohringen leicht ab und ist Richtung Norden und Osten unverbaut. 5.4 Die prominente Stellung des erhöht stehenden Schulhauses am nördlichen Dorfrand Richtung Unterohringen bleibt auch mit den geplanten Neubauten weiterhin erhalten. Zumal das ehemalige Schulhaus gerade von Norden beziehungsweise von Unterohringen her – wenn auch von Bäumen und Büschen stark verdeckt – sichtbar bleibt, wird der Situationswert aus diesem Blickwinkel erhalten. Der diesbezügliche Situationswert des ehemaligen Schulhauses wird jedenfalls nicht "zerstört", zumal sich das Bauprojekt auf dessen West- bzw. Südseite befindet. Allerdings wird die "Solitärstellung" des ehemaligen Schulhauses durch die geplanten zweigeschossigen Neubauten westlich und südlich des Schutzobjekts (weiter) eingeschränkt. Nach den zutreffenden Erwägungen des Baurekursgerichts wird das "Haus West" südseitig an den eingeschossigen Flachdachanbau angefügt, während das "Haus Ost" abgewinkelt und in einem Abstand von 10–13 m vom Schulhaus platziert werden soll. Durch diese räumliche Anordnung und das geplante Bauvolumen wird das Schutzobjekt auf der Südseite nahezu verdeckt, sodass die Sicht auf das einst freistehende Schulhaus nun von zwei Seiten eingeschränkt ist und ein wesentlicher Teil des umgebenden Grünraums verloren geht. Unter diesen Gegebenheiten kommt es, wie das Baurekursgericht zu Recht folgerte, unweigerlich zu einer spürbaren ästhetischen Beeinträchtigung des Schutzobjekts; seine Ausstrahlung und seine siedlungsprägende Wirkung werden gemildert. Der Schutzzweck der Erhaltung der siedlungsprägenden Wirkung des Schulhauses wird indes – entgegen den Beschwerdeführenden – durch die geplanten Neubauten nicht vereitelt. Eine übermässige Beeinträchtigung der für das Ortsbild wichtigen Stellung ist ebenfalls zu verneinen. Es kann diesbezüglich auf das eingangs dieser Erwägung Ausgeführte verwiesen werden. 5.5 Hinsichtlich der besonderen Rücksichtnahme im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG und der Berücksichtigung der für die Wirkung wesentlichen Umgebung (§ 203 Abs. 1 lit. c PBG) kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen des Baurekursgerichts verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Danach sind die als Asylunterkunft geplanten Zweckbauten funktional konzipiert und verzichten auf einen besonderen gestalterischen oder ästhetischen Anspruch. Sie bilden – wie bereits der (bestehende) westseitige, 10,7 m breite und 30 m lange Anbau – einen deutlichen Kontrast zu dem im Nahbereich befindlichen Schutzobjekt, welches einem gänzlich anderen Stil verpflichtet ist. Die neuen Bauten konkurrieren aufgrund ihrer Nähe und ihrer Dimensionen mit dem kleinmassstäblichen Schutzobjekt. Es lässt sich nicht von der Hand weisen, dass das umstrittene Neubauprojekt sowohl den Situationswert des ehemaligen Schulhauses als auch die für die Wirkung wesentliche Umgebung in gewissem Mass schmälert. Mit dem Baurekursgericht ist festzuhalten, dass die geplanten Bauten die Aussenwirkung und Ausstrahlung des Schutzobjektes zwar teilweise einschränken werden, was indes nicht bedeutet, dass eine ungenügende Rücksichtnahme vorliegen würde. Das Schulhaus bleibt mit der gewählten Setzung der Neubauten weiterhin als eigenständiges Gebäude erkennbar und wird – namentlich zufolge des deutlichen Abrückens von "Haus Ost" – nicht "erdrückt". In Bezug auf die Umgebung bleibt anzufügen, dass der schutzwürdige, bekieste Vorplatz und weite Teile der Begrünung – insbesondere die schutzwürdige Linde – unverändert gelassen werden. 6. 6.1 Die Bejahung der Schutzwürdigkeit eines Objekts führt nicht zwingend zur Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinn von § 205 und § 207 PBG, sondern nur dann, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts höher zu gewichten ist als entgegenstehende öffentliche und private Interessen (VGr, 10. Juli 2025, VB.2024.00065, E. 5.1.3, auch zum Folgenden). Eigentumsbeschränkungen zum Schutz von Baudenkmälern liegen allgemein im öffentlichen Interesse. Wie gewichtig dieses Interesse ist und in welchem Ausmass es den denkmalpflegerischen Schutz eines Objekts verlangt, ist bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im Einzelfall zu beurteilen (BGr, 9. Juni 2020, 1C_368/2019, E. 11.3). 6.1.1 Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die denkmalpflegerischen und allfällige weitere Erhaltungsinteressen gegen die dagegen gerichteten städtebaulichen, finanziellen und weiteren Anliegen abzuwägen. Die zuständige Behörde hat dabei insbesondere unterschiedlich weitreichende Schutzanordnungen (z. B. eine teilweise Unterschutzstellung, Ergänzungsbauten sowie allfällige Nutzungskonzepte) vertieft zu prüfen und die erforderliche Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller übrigen einzelfallrelevanten Faktoren vorzunehmen (zum Ganzen VGr, 23. November 2023, VB.2022.00624, E. 7.2). 6.1.2 Weiter verlangt auch die Anwendung von § 204 PBG eine Abwägung mit allenfalls entgegenstehenden (anderen) öffentlichen Interessen, welche die entscheidende Behörde nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen hat. Gegen die Erhaltung des Schutzobjekts kann insbesondere eine dem betreffenden Gemeinwesen obliegende öffentliche Aufgabe oder das Gebot des haushälterischen Umgangs mit öffentlichen Mitteln sprechen (VGr, 16. November 2023, VB.2023.00211, E. 4.2 mit Hinweis auf VGr, 8. April 2020, VB.2019.00388/VB.2019.00404, E. 4.2, E. 7.5; BEZ 1996 Nr. 23). 6.1.3 Eine solche Interessenabwägung ist zwar grundsätzlich eine vom Verwaltungsgericht überprüfbare Rechtsfrage. Bei der Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen bestehen jedoch in verschiedener Hinsicht Beurteilungsspielräume, welche in erster Linie von den Bewilligungsbehörden auszufüllen sind. Dieses Ermessen beurteilt das Baurekursgericht kraft § 20 Abs. 1 VRG mit voller Kognition, während das Verwaltungsgericht den angefochtenen Rekursentscheid nur noch auf Rechtsverletzungen überprüft (§ 50 Abs. 2 VRG). 6.2 Der Beschwerdegegner 2 führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Bereitstellung von Wohnräumen für Asylsuchende stelle ein grosses öffentliches Interesse dar. Das denkmalpflegerische Interesse an einer möglichst vollständigen Freihaltung des Schulhauses werde geringer gewichtet. Die geplante Erweiterung sei im Ergebnis mit dem Schutzzweck vereinbar. 6.3 Das Baurekursgericht erwog im angefochtenen Entscheid, im Rahmen der gemäss § 204 Abs. 1 PBG vorzunehmenden Güterabwägung sei zu berücksichtigen, dass an der Realisierung der Notunterkunft für Asylsuchende im vorliegenden Fall ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe. Es sei notorisch, dass die Asyllage aktuell angespannt sei. Die unbestritten gebliebene Verdoppelung der Aufnahmequote im Vergleich zum Jahr 2016 unterstreiche den gesteigerten Bedarf an Unterkünften in der Gemeinde Seuzach. Ebenso erweise sich die Berechnung des Unterkunftsbedarfs als nachvollziehbar und mache den akuten Handlungsbedarf deutlich. Weiter zeige die Beschwerdegegnerschaft überzeugend auf, dass es praktisch keine Alternativen gebe. Die Unterbringung in unterirdischen Anlagen sei aus humanitären und praktischen Gründen problematisch. Das Anmieten von Wohnungen auf dem freien Markt sei nahezu ausgeschlossen, da die Leerwohnungsziffer in Seuzach für das Jahr 2024 lediglich 0,51 betragen habe. Ebenso dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass auf dem der Zone für öffentliche Bauten zugeteilten Baugrundstück erhebliche Nutzungsreserven beständen und mit dem Neubauvorhaben nur ein Teil der bestehenden Ausnützungsreserve mobilisiert werde. Die haushälterische Bodennutzung und die Siedlungsentwicklung nach innen seien zentrale Gebote der Raumplanung und ebenfalls von hohem öffentlichem Interesse. Unter Würdigung aller Umstände sowie unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums des Beschwerdegegners 2 sei das öffentliche Interesse an der Schaffung von Wohnraum für Asylsuchende im vorliegenden Fall erheblich höher zu gewichten als das denkmalpflegerische Interesse am ungeschmälerten Erhalt des Situationswerts des Schulhauses und der für die Wirkung wesentlichen Umgebung. Besonders ins Gewicht falle dabei, dass am Schutzobjekt selbst keine baulichen Eingriffe erfolgten und die im Fachgutachten als bedeutend eingestufte prägende Stellung des Gebäudes von Unterohringen herkommend trotz des Bauvorhabens bestehen bleibe. 6.4 Was die Beschwerdeführenden hiergegen vorbringen, vermag keine Rechtsverletzungen in den vorinstanzlichen Erwägungen aufzuzeigen. An der Realisierung der Notunterkunft besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse (VGr, 27. Juni 2023, VB.2023.00285, E. 3.3 mit Hinweis). Der Beschwerdegegner 2 führt diesbezüglich überzeugend aus, dass nach wie vor ein dringender Bedarf bestehe. Die Gemeinde Seuzach ist nach Senkung der Aufnahmequote gemäss § 8 Abs. 1 der Asylfürsorgeverordnung vom 25. Mai 2005 (AfV) per 1. Januar 2026 verpflichtet, insgesamt 120 statt wie zuvor 127 Asylsuchende aufzunehmen. Gemäss einer von den Beschwerdeführenden eingeholten Auskunft der Gemeinde vom 30. Januar 2026 sind 121 Asylsuchende in insgesamt 19 Unterkünften untergebracht. Allerdings sind den Ausführungen des Beschwerdegegners 2 zufolge davon 30 Personen in einer Liegenschaft untergebracht, welche voraussichtlich innerhalb der nächsten zwei Jahre abgerissen werden soll, und 13 Personen sind in Wohnungen mit befristeten Mietverträgen untergebracht, welche innerhalb des laufenden Jahres auslaufen werden. Hinzu kommt, dass die Leerwohnungsziffer in der Gemeinde Seuzach von 0,51 % im Jahr 2024 auf 0,24 % im Jahr 2025 gesunken ist (https://www.zh.ch/de/planen-bauen/raumplanung/immobilienmarkt/leerwohnungen.html, Gemeindedaten). Das Vorbringen, es fehle dem Bauprojekt an der Notwendigkeit, erweist sich damit als unbehelflich. 6.4.1 Zu allfälligen Alternativen führte der Beschwerdegegner 2 nachvollziehbar aus, die Gemeinde habe sämtliche Möglichkeiten zur Unterbringung von bis zu 58 zusätzlichen Asylsuchenden umfassend evaluiert und die Erweiterung der bestehenden Notunterkunft auf dem streitbetroffenen Baugrundstück als prioritäre Variante ausgeschieden. Dies ist durch das Protokoll der Gemeindeversammlung vom 10. Juni 2024 belegt. Daraus ergibt sich sodann, dass der Flächenbedarf für einen Erweiterungsbau bei mehr als 1'000 m2 liegt und sich das Grundstück im Eigentum der Gemeinde sowie innerhalb der Bauzone befinden muss. Folglich fällt der von den Beschwerdeführenden als Alternative angeführte Parkplatz beim Vitaparcous (Kat.-Nr. 04), welcher in der Freihaltezone liegt, von vornherein ausser Betracht. Der Parkplatz H (Kat.-Nr. 05) wurde als Alternative geprüft und rangiert mit der Begründung, die bestehende Nutzung würde stark eingeschränkt oder infrage gestellt, als Priorit . 3. Das Areal I-Strasse 06, welches ebenfalls verschiedensten Nutzungsarten dient und zur zentralen, strategischen Landreserve zählt, erhielt Priorität 2. Priorität 1 erhielt das streitbetroffene Areal mit der bereits bestehenden Notunterkunft im und angrenzend zum Schutzobjekt des ehemaligen Schulhauses. Zur Begründung wurde angeführt, die Platzverhältnisse eigneten sich sehr gut, die Kriterien (aktuelle und geplante Nutzung, bestehende Erschliessung) könnten gut und einfach erfüllt werden. Rein faktenbasiert betrachtet sei die Eignung im Vergleich zu den anderen beschriebenen Standorten mit Abstand die idealste. 6.4.2 Die Liegenschaft J-Strasse 07 wird bereits als Notunterkunft genutzt, ist vollständig belegt und den Ausführungen des Beschwerdegegners 2 zufolge aufgrund ihrer Lage und Dimensionierung nicht für eine Erweiterung geeignet. Zudem wird das Grundstück von einer Baulinie durchtrennt, was eine Ausnahmebewilligung erforderlich machen würde. Die Liegenschaft K-Strasse 08, welche ebenfalls bereits (teilweise) von Asylsuchenden bewohnt wird, soll in einem strategischen Liegenschaften-Austausch verkauft werden. Um die strategische Planung der Gemeinde nicht zu beeinträchtigen, falle sie als Alternative nicht in Betracht. Dasselbe gilt für die Parzelle Kat.-Nr. 09 an der Ecke L-Strasse/M-Strasse, welche mit dem strategischen Ziel der Gebietsentwicklung gekauft wurde und nach Abschluss der geplanten Entwicklungsmassnahmen wieder veräussert werden soll. Bei der Liegenschaft I-Strasse 010 handelt es sich dem Beschwerdegegner 2 zufolge um das Feuerwehrgebäude; die Liegenschaft steht für andere Nutzungen nicht zur Verfügung. Die Liegenschaft I-Strasse 011 wird als Jugendtreff und von Organisationen im Kinder- und Jugendbereich genutzt. Eine Umnutzung als Notunterkunft würde zu einem Konflikt mit diesen Nutzungen führen, für deren Umplatzierung keine Möglichkeiten zur Verfügung stehen. Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, es beständen bessere Alternativen, erweist sich damit als unzutreffend. 6.5 Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich beantragen, es sei die Baubewilligung mit einer Auflage zu versehen, wonach nach fünf Jahren eine Überprüfung der Notsituation zu erfolgen habe, verbunden mit einer allfälligen Abbruchpflicht, haben sie diesen Antrag erst in der Beschwerde gestellt. Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG können im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich keine neuen Sachbegehren gestellt werden. Es darf damit nicht mehr oder etwas anderes als ursprünglich verlangt beantragt werden (VGr, 29. November 2019, VB.2018.00522, E. 2.1; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 10 und § 52 N. 11). Der Streitgegenstand kann sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens verengen, aber grundsätzlich nicht erweitern oder inhaltlich verändern (vgl. statt vieler VGr, 14. März 2023, VB.2023.00497, E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 136 II 457 E. 4.2). Der Antrag betreffend die erwähnte Auflage geht inhaltlich über die beim Baurekursgericht gestellten Anträge hinaus und ist daher nicht mehr zulässig. 7. Insgesamt erweist sich das umstrittene Bauprojekt als mit § 203 Abs. 1 lit. c und § 238 Abs. 2 PBG vereinbar und die Interessenabwägung als rechtskonform. Das Schutzobjekt wird durch das vorliegende Bauprojekt im Sinn von § 204 Abs. 1 PBG ausreichend geschont. Der vorinstanzliche Entscheid ist nicht zu beanstanden. 8. 8.1 Zuletzt beanstanden die Beschwerdeführenden die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung an die anwaltlich vertretene Gemeinde durch das Baurekursgericht. Sie machen geltend, die Zusprechung einer Entschädigung an die Gemeinde stelle im Ergebnis eine Umgehung des Grundsatzes dar, dass der öffentlichen Hand in der Regel keine Entschädigungen zugesprochen würden. 8.2 § 17 Abs. 2 VRG sieht vor, dass (grundsätzlich) die unterliegende Partei eine angemessene Entschädigung zu bezahlen hat. Gemeinwesen werden nur in Ausnahmefällen entschädigt. Allerdings werden kleinere Gemeinwesen als entschädigungsberechtigt eingestuft, wenn sich dies als notwendig erweist (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 53). 8.3 Im konkreten Fall erscheint der Beizug eines externen Rechtsbeistands durch die Rekursgegnerschaft angesichts der sich im Rekursverfahren stellenden Rechtsfragen – basierend auf der sechsseitigen Laien-Rekursschrift – als nicht gerechtfertigt (vgl. dazu Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 38). Der Entscheid des Baurekursgerichts erweist sich diesbezüglich als unrechtmässig. Dies führt zur Aufhebung von Dispositivziffer III des Entscheids des Baurekursgerichts vom 6. März 2025. 9. 9.1 Zusammengefasst ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen (betreffend die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung an die anwaltlich vertretene Gemeinde durch das Baurekursgericht, vgl. E. 8.3) und im Übrigen abzuweisen (vgl. E. 7). 9.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 sowie 2.1 und 2.2 je zu einem Viertel aufzuerlegen unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 6, 11 und 16). Eine Parteientschädigung steht den unterliegenden Beschwerdeführenden von vornherein nicht zu. Der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 ist aus den oben dargelegten Gründen (vgl. E. 8.3) ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 f. VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositivziffer III des Entscheids des Baurekursgerichts vom 6. März 2025 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 sowie 2.1 und 2.2 je zu einem Viertel auferlegt, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: b) die
Beschwerdegegnerschaft; |