{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-06-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00219_2025-06-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225054&W10_KEY=13955789&nTrefferzeile=88&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a3c04e144dc9d093f98e28edb9d8f60d"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00219"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.06.2025  VB.2025.00219"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.06.2025  VB.2025.00219"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.06.2025  VB.2025.00219"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familiennachzug | [Der aus der T\u00fcrkei stammende Gesuchsteller ersuchte um Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts zum Verbleib bei der Schweizer Ehefrau und dem Schweizer Sohn, wobei die Nachzugsfrist unbestrittenermassen bereits abgelaufen war. Der Gesuchsteller machte wichtige famili\u00e4re Gr\u00fcnde geltend. Der Familiennachzug wurde nicht bewilligt.] Beschwerdelegitimation von in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Drittpersonen (E. 1.1). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1.2).  Ausl\u00e4ndische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (E. 2). Ein nachtr\u00e4glicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige famili\u00e4re Gr\u00fcnde geltend gemacht werden (E. 3).  Der Umstand, dass es einem Ehegatten nicht rechtzeitig gelungen ist, gen\u00fcgende finanzielle Ressourcen f\u00fcr den Familiennachzug zu schaffen, stellt keinen wichtigen famili\u00e4ren Grund f\u00fcr einen nachtr\u00e4glichen Familiennachzug dar. Gleich verh\u00e4lt es sich mit dem Vorbringen, wonach die Beschwerdef\u00fchrenden keine angemessenen Wohnverh\u00e4ltnisse f\u00fcr den Familiennachzug h\u00e4tten schaffen k\u00f6nnen (E. 4.1.2).  Handlungen und \u00c4usserungen eines Sozialarbeiters sind nicht geeignet, ein schutzw\u00fcrdiges Vertrauen zu begr\u00fcnden, da Sozialarbeiter f\u00fcr ausl\u00e4nderrechtliche Belange und somit f\u00fcr die Bewilligung eines Familiennachzugs unzust\u00e4ndig sind (E. 4.2.2). Es liegen keine Belege vor, weshalb es dem Gesuchsteller nicht m\u00f6glich war, das Gesuch um Nachzug rechtzeitig zu stellen (E. 4.3.2). Die Beziehung zwischen dem Gesuchsteller und seinem Sohn kann wie bis anhin \u00fcber die modernen Kommunikationsmittel und mit der Aufnahme gegenseitiger Besuche aufrechterhalten werden (E. 4.4). Die Beschwerdef\u00fchrenden und der Gesuchsteller haben jahrelang freiwillig auf ein Zusammenleben in der Schweiz verzichtet (E. 4.5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:22:19", "Checksum": "f693c7f64ff71e14166cd5cf53e1d71c"}