{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-09-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00221_2025-09-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225316&W10_KEY=13955784&nTrefferzeile=66&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ce480cf9a05e0b9a15b35224298b3a0e"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00221"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.09.2025  VB.2025.00221"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.09.2025  VB.2025.00221"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.09.2025  VB.2025.00221"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA  [Umstritten ist, ob der italienische Beschwerdef\u00fchrer im Rahmen seiner T\u00e4tigkeit als Uber-Fahrer in der Schweiz bei der Uber B.V. (mit formellem Sitz in den Niederlanden) angestellt war und gest\u00fctzt auf diese T\u00e4tigkeit einen freiz\u00fcgigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch begr\u00fcndet hat.] Gem\u00e4ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Uber-Fahrten als unselbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit zu qualifizieren. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdef\u00fchrer bei der Uber B.V. angestellt ist und die Uber B.V. im Rahmen des Arbeitsverh\u00e4ltnisses als Arbeitgeberin zu qualifizieren ist (E. 5.2). Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist auch in migrationsrechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Uber B.V. in der Schweiz \u00fcber eine Betriebsst\u00e4tte verf\u00fcgt und bez\u00fcglich der L\u00f6hne ihrer angestellten Fahrer nach Art. 12 Abs. 2 AHVG beitragspflichtig ist. Damit hat die Arbeitgeberin trotz ausl\u00e4ndischem Sitz gesch\u00e4ftlich einen (gen\u00fcgend) engen Bezug zur Schweiz, sodass der Beschwerdef\u00fchrer als Arbeitnehmer im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA zu qualifizieren ist (E. 5.3). Die Uber-Fahrten fallen sodann nicht in den Anwendungsbereich der grenz\u00fcberschreitenden Dienstleistungen und der Beschwerdef\u00fchrer gilt nicht als entsandter Arbeitnehmer (E. 5.3.3).  Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:30:27", "Checksum": "06613b2a7b7dcea248857e475d360997"}