{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-03-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00232_2026-03-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225744&W10_KEY=14382448&nTrefferzeile=43&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1334c2bcf0632750657c6b1b4ce1a818"}, "Scrapedate": "2026-07-15", "Scrapetime": "01:18:36", "Num": [" VB.2025.00232"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.03.2026  VB.2025.00232"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.03.2026  VB.2025.00232"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.03.2026  VB.2025.00232"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gew\u00e4sserraum | Verf\u00fcgung der Baudirektion betreffend Festlegung des Gew\u00e4sserraums f\u00fcr die Surb in der Gemeinde Niederweningen (Sachverhalt Ziff. I). Das Baurekursgericht wies den Rekurs einer Grundeigent\u00fcmerin um Aufhebung der Verf\u00fcgung betreffend bestimmte Gew\u00e4sserraumabschnitte und R\u00fcckweisung an die Baudirektion zur Neubeurteilung und erneuter Auflage ab (Sachverhalt Ziff. II). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurden im Wesentlichen dieselben Rechtsbegehren gestellt (Sachverhalt Ziff. III).  Aus der reformatorischen Natur der Beschwerde (vgl. \u00a7 63 VRG) sowie den Anforderungen an den Beschwerdeantrag folgt, dass die beschwerdef\u00fchrende Partei bei Anfechtung eines Sachentscheids dem Verwaltungsgericht einen Antrag in der Sache stellen muss. Beantragt eine beschwerdef\u00fchrende Partei lediglich eine R\u00fcckweisung zur Wiederholung des vorinstanzlichen Verfahrens, pr\u00fcft das Gericht, ob sich aus der Begr\u00fcndung auf einen reformatorischen Antrag schliessen l\u00e4sst (E. 1.4.1). Auf welche Breite der Gew\u00e4sserraum in den verschiedenen Abschnitten angepasst, ob dabei sogar die gesetzliche Minimalbreite unterschritten und inwieweit konkret von der gleichm\u00e4ssigen Anordnung des Gew\u00e4sserraums abgewichen werden soll, erl\u00e4utert die Beschwerdef\u00fchrerin nicht (E. 1.4.2). Die Ausf\u00fchrungen der rechtsvertretenen Beschwerdef\u00fchrerin sind zu unbestimmt, als dass sich daraus in Bezug auf die Breite des Gew\u00e4sserraums in den verschiedenen Abschnitten ein reformatorischer Antrag ableiten liesse (E. 1.4.3).  Der Beschwerde fehlt es an zul\u00e4ssigen und hinreichend begr\u00fcndeten Antr\u00e4gen, sodass darauf nicht eingetreten werden kann (E. 2). Nichteintretensbeschluss Nach Auffassung einer Minderheit der Kammer legt der Beschluss ohne Begr\u00fcndung f\u00fcr eine Praxis\u00e4nderung viel strengere Massst\u00e4be als die bisherige Rechtsprechung an und erweist sich dar\u00fcber hinaus als \u00fcberspitzt formalistisch. Zufolge eines g\u00fcltigen Hauptantrags w\u00e4re auf die Beschwerde einzutreten gewesen."}], "ScrapyJob": "446973/29/2448", "Zeit UTC": "15.07.2026 01:18:36", "Checksum": "77cd4517f7405d09eec85d5a3caec4e5"}