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Geschäftsnummer: VB.2025.00243  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.08.2025
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel)


Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel) [Verweigerung des Kantonswechsels aufgrund von Schuldenwirtschaft] Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Kantonswechsel, sofern keine Widerrufsgründe (Art. 63 AIG) vorliegen. Der Zweitkanton prüft unabhängig vom Erstkanton, ob ein Widerruf verhältnismässig wäre (E. 3.1). Der Beschwerdeführer weist 38 Verlustscheine im Umfang von insgesamt Fr. 102'254.- auf, ohne substanziiert nachzuweisen, dass Forderungen mehrfach tituliert wurden. Forderungen, die nach seiner Ausreise aus der Schweiz entstanden sein sollen, sind ihm trotz Auslandaufenthalt zuzurechnen, da er die Betreibungsverfahren kannte und keine angemessenen Schritte zur Stabilisierung seiner finanziellen Situation unternahm. Ausschlaggebend ist insbesondere, ob ein mutwilliges Verhalten bei der Entstehung und Nichtbegleichung der Schulden vorliegt (E. 3.3 f.). Der Beschwerdeführer hat in kurzer Zeit erhebliche Schulden angehäuft, insbesondere während des Sozialhilfebezugs, was als mutwilliges und sorgfaltswidriges Verhalten zu werten ist. Zusätzlich bestehen Forderungen aus strafrechtlich relevantem Verhalten und vermeidbaren Sozialversicherungs- und Steuerverbindlichkeiten. Trotz Wiedereinreise 2023 fehlten ernsthafte Bemühungen zur Schuldenregulierung. Das Verhalten rechtfertigt den Widerruf gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG wegen schwerwiegender Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung; eine Wegweisung ist verhältnismässig angesichts mangelnder Integration und überwiegenden öffentlichen Interesses (E. 3.4). Der Antrag zur Durchführung der mündlichen Verhandlung wird mangels Erforderlichkeit abgewiesen. Abweisung der Beschwerde
 
Stichworte:
ARBEITSPLATZ
AUSWANDERUNG
BETREIBUNG
FINANZIERUNG
HEIMATLAND
IRAK
KANTONSWECHSEL
MUTTER
SCHEIDUNG
SCHULDEN
STRAFRECHTLICHE VERURTEILUNG
TOCHTER
VERLUSTSCHEIN
Rechtsnormen:
Art. 37 Abs. 3 AIG
Art. 62 AIG
Art. 63 AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2025.00243

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 20. August 2025

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel),

hat sich ergeben:

I.  

Der 1978 geborene irakische Staatsangehörige A reiste am 20. März 2001 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Im Anschluss erfolgte die Zuweisung von A an den Kanton C. Mit rechtskräftiger Verfügung des Bundesamts für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 16. August 2005 wurde das von ihm eingereichte Asylgesuch abgelehnt.

Am 25. Mai 2005 schloss A in D (Kanton C) die Ehe mit der im Jahr 1963 geborenen Schweizer Staatsangehörigen E. In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau im Kanton C erteilt, welche fortlaufend verlängert wurde. Am 6. August 2010 erteilte ihm die zuständige Behörde schliesslich eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton C.

Mit rechtskräftigem Urteil des Kantonsgerichts C vom 9. Dezember 2014 wurde die kinderlos gebliebene Ehe zwischen A und E geschieden.

Am 1. Juni 2015 verliess A die Schweiz, um am 17. Juni 2015 im Irak die schwedische Staatsangehörige F zu heiraten. Bereits am 7. September 2015 kehrte er in die Schweiz zurück. Am 30. September 2015 wurde ihm erneut eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton C erteilt. Im Rahmen eines Familiennachzugs zog er seine Ehefrau aus zweiter Ehe in die Schweiz nach. Im Mai 2016 ging aus der Ehe die Tochter G hervor. Im Frühjahr 2018 verliess seine damalige Ehefrau nach der Trennung die eheliche Wohnung in D und wanderte mit der gemeinsamen Tochter nach Schweden aus.

Am 30. April 2019 verliess A erneut die Schweiz mit dem Ziel, seinen Wohnsitz im Irak zu begründen.

Mit Urteil vom 17. Oktober 2022 schied das Bezirksgericht H (Schweden) die Ehe zwischen A und F.

Am 1. März 2023 reiste A mit einem Visum erneut in die Schweiz ein mit dem Zweck, wieder seinen Wohnsitz im Kanton C zu nehmen. In der Folge wurde ihm am 6. April 2023 eine bis zum 31. Juli 2025 kontrollbefristete Niederlassungsbewilligung für den Kanton C erteilt.

Gemäss seinen eigenen Angaben verlegte er am 16. März 2024 seinen Wohnsitz von D (Kanton C) nach I und ersuchte am 20. März 2024 um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich (Kantonswechsel).

Aus dem vom Betreibungsamt D am 5. Juni 2024 ausgestellten Betreibungsregisterauszug ergibt sich, dass zu diesem Zeitpunkt insgesamt 38 offene Verlustscheine gegen A bestanden, wobei sich der Gesamtbetrag der Forderungen auf Fr. 102'254.- belief.

Mit Verfügung vom 7. August 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch vom 20. März 2024 um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich ab.

II.  

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 13. März 2025 ebenfalls ab, soweit er nicht gegenstandslos war.

III.  

Mit Beschwerde vom 16. April 2025 beantragte A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) sinngemäss, die Beschwerde sei gutzuheissen und das Migrationsamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Kantonswechsel in den Kanton Zürich zu bewilligen und die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen. Weiter sei die Wegzugsfrist aus dem Kanton Zürich bis zum 12. Mai 2025 aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ferner sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Eventualiter sei das Verfahren an das Migrationsamt zu weiteren Abklärungen und zur Neuentscheidung zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.

Mit Präsidialverfügung vom 17. April 2025 wurde vom Beschwerdeführer die Leistung eines Prozesskostenvorschusses verlangt.

Die Kaution ging nach Gewährung der Ratenzahlung fristgerecht auf dem Konto des Verwaltungsgerichts ein.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Mit dem vorliegenden Entscheid erübrigt sich das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

2.  

2.1 Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG) gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). Zwischen der Schweiz und dem Irak besteht kein auf den vorliegenden Fall anwendbarer Staatsvertrag.

2.2 Gemäss dem Personenstandsausweis des Zivilstandsamtes J vom 2. April 2025 ist der Beschwerdeführer von seiner Ex-Ehefrau, welche EU-Bürgerin ist, offiziell geschieden, weshalb sich die Prüfung der Anwendbarkeit des FZA-Abkommens erübrigt.

3.  

3.1  

3.1.1 Nach Art. 37 Abs. 3 AIG haben Personen mit einer Niederlassungsbewilligung Anspruch auf einen Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen. Kumulativ zum Vorliegen des Widerrufsgrunds muss dieser auch tatsächlich einen Bewilligungswiderruf rechtfertigen; der Widerruf müsste also aus Sicht des Zweitkantons verhältnismässig und zumutbar sein, wobei keine Rolle spielen darf, dass eine Anwesenheit im Erstkanton weiterhin möglich wäre (VGr, 12. März 2020, VB.2020.00074, E. 4.2; Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 37 AIG N. 9). Der Zweitkanton hat die hypothetische Frage zu prüfen, ob ein Widerrufsgrund gegeben und die Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig wäre (BGr, 9. Juli 2020, 2D_10/2020, E. 3.2). Die Verweigerung der Bewilligung hat nicht den Verlust der Bewilligung im Erstkanton zur Folge (BGr, 29. Oktober 2015, 2D_16/2015, E. 3.2; vgl. Art. 61 Abs. 1 lit. b AIG). Umgekehrt sind auch die Behörden des Zweitkantons an die Beurteilung durch diejenigen des Erstkantons nicht gebunden. Insbesondere lässt sich dem Grundsatz von Treu und Glauben bzw. dem Vertrauensschutz (Art. 5 Abs. 3 bzw. Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) nicht entnehmen, dass die Behörden der beiden Kantone ihre Entscheide – entgegen der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung – inhaltlich aufeinander abzustimmen hätten.

3.1.2 Ein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG ist gegeben, wenn die Voraussetzungen nach Art. 62 Abs. 1 lit. a oder b erfüllt sind (lit. a), die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (lit. b), die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. c), die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Art. 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 entzogen worden ist (lit. d).

3.1.3 Ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht unter anderem, wenn die ausländische Person öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt und die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]; vgl. BGr, 22. August 2017, 2C_106/2017, E. 3.2 und 3.3). Ob ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung das qualifizierende Element der Erheblichkeit erfüllt, hängt von der Schuldenhöhe ab. Die migrationsrechtliche Praxis zieht eine Wegweisung ab Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. 80'000.- in Betracht (vgl. VGr, 12. November 2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.2). Schuldenwirtschaft stellt indes nur dann einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz dar, wenn sie selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist; blosse Liederlichkeit genügt dafür nicht (BGr, 20. Februar 2020, 2C_797/2019, E. 3.1; BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1). Neben der Höhe der Schulden und der Anwesenheitsdauer des pflichtvergessenen Schuldners ist entscheidend, ob und inwiefern dieser sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen. Eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als mutwillig. Die Mutwilligkeit setzt vielmehr ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus (BGr, 11. März 2021, 2C_896/2020, E. 5.2.2; 14. November 2018, 2C_81/2018, E. 3.2.2; 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1). Erforderlich ist zumindest ein erheblicher Ordnungsverstoss; ein solcher kann bereits in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen (BGr, 24. Juni 2019, 2C_724/2018, E. 3.1.).

3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor Verwaltungsgericht zusammengefasst vor, dass laut Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes D vom 5. Juni 2024 38 ungetilgte Verlustscheine von insgesamt Fr. 102'254.- bestünden. Er bestreitet jedoch, dass diese Summe als aktuelle Schuldenlast zu qualifizieren sei, da mehrere Forderungen mehrfach tituliert wurden, was aus dem Register ersichtlich sei. Beispielsweise beträfen die Verlustscheine vom 12. September 2017 und 17. April 2019 denselben Gläubiger sowie dieselbe Forderung. Dasselbe gelte auch für den Verlustschein vom 12. September 2017 betreffend die K AG. Nach Abzug der doppelten Beträge von rund Fr. 5'500.- seien die ungetilgten Verlustscheine nur noch auf Fr. 96'500.- zu beziffern. Zur Hauptforderung von Fr. 53'632.60 gegenüber der L SA könne er wegen seines seit April 2019 im Ausland befindlichen Aufenthalts und fehlender Unterlagen derzeit keine substanziierte Stellungnahme abgeben. Dennoch sei sie nur mit Vorbehalt aufzunehmen. Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass Verlustscheine nur provisorische Rechtsöffnungstitel darstellen würden. Er sei jedoch bereit, sich mit Gläubigern auseinanderzusetzen und Ansprüche zu prüfen. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Annahme der Vorinstanz, es liege mutwilliges Verhalten vor, sei unbegründet und willkürlich. Die bestehenden Forderungen entstünden überwiegend aus einer familiär schwierigen Situation mit zusätzlichen Belastungen durch Sozialhilfe, Arbeitslosigkeit, Krankheitskosten seiner Ex-Ehefrau sowie Unterhaltsleistungen an diese und die gemeinsame Tochter im Ausland sowie Unterstützungsleistungen an seine Mutter im Irak. Seit Beginn seiner neuen Anstellung im April 2024 bemühe er sich ernsthaft um Schuldenabbau, habe bereits eine Betreibung für die Steuerperiode 2017 beglichen und für die Steuerperiode 2023 Ratenzahlungen vereinbart. Bis Mitte 2025 sei eine abschliessende Regelung für die Ausstände der Jahre vor 2017 geplant, zum Beispiel durch Erlasse oder Ratenzahlungen. So würden etwa Fr. 8'500.- aus Verlustscheinen entfallen. Seit Ausstellung des letzten Verlustscheins im März 2020 seien keine neuen Schulden entstanden. Aus den aktuellen Betreibungsauszügen des Betreibungsamtes M vom 2. April 2025 sowie dem Betreibungsauszug von D vom 4. Juni 2024 ergebe sich, dass keine offenen Betreibungen bestünden. Eine einzige Betreibung betreffend Steuerforderung sei umgehend beglichen worden. Zudem sei ab Anfang 2025 eine monatliche Lohnerhöhung von Fr. 300.- vorgesehen, was zu einer weiteren Stabilisierung seiner finanziellen Situation beitrage. Der Beschwerdeführer hat überdies seine grundsätzliche Bereitschaft und Fähigkeit bekundet, die bestehende Schuldenlast im Rahmen seiner Möglichkeiten abzubauen. Mit weiteren Gläubigern beabsichtige er, Gespräche über Nachlasslösungen oder Vergleichsvereinbarungen zu führen. Zudem betonte der Beschwerdeführer, dass er seit über 20 Jahren eng mit der Schweiz verbunden sei, über eine gute Integration verfüge und in einem festen Arbeitsverhältnis stehe, was ihm auch seitens seines Arbeitgebers ausdrücklich attestiert werde. Dieser sei aufgrund eines erheblichen Mangels an guten Arbeitskräften im Gastgewerbe auf ihn als Mitarbeiter angewiesen. Eine Rückkehr in den Irak sei für ihn aufgrund seiner ethnischen Herkunft, der prekären Sicherheitslage sowie fehlender sozialer Bindungen im Herkunftsland mit einer sehr grossen Härte verbunden. Den gewichtigen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz stehe daher kein überwiegendes öffentliches Wegweisungsinteresse gegenüber.

3.3 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes D vom 5. Juni 2024 38 ungetilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 102'254.- aufweist. Der Beschwerdeführer rügt jedoch, zahlreiche Verlustscheine seien doppelt ausgestellt oder würden aus demselben Forderungskomplex stammen.

3.3.1 Zwar ist anerkannt, dass Verlustscheine im Falle einer wiederholten Nichtbefriedigung der Forderung erneut ausgestellt werden können. Indessen hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG selbst vor dem Verwaltungsgericht nicht erfüllt. Er hat weder substanziiert vorgetragen noch nachgewiesen, welche Forderungen seiner Ansicht nach mehrfach tituliert wurden. So verweist der Beschwerdeführer zwar auf den Verlustscheinregisterauszug des Betreibungsamtes D, aus welchem sich ergeben soll, dass der Verlustschein vom 12. September 2017 über einen Betrag von Fr. 4'237.45 zugunsten von Herrn N, O-Strasse 01, P, ausgestellt auf die Q AG, P, sowie der Verlustschein vom 17. April 2019 über Fr. 4'227.40 zugunsten derselben Person jedenfalls hinsichtlich der Beträge und des Gläubigers eine gleiche Forderung betreffen sollen. Gleichwohl hat er keine Belege vorgelegt, die diese Behauptung belegen oder substanziiert untermauern könnten. Ferner vermag der Umstand, dass die Forderung aus dem Jahr 2017 mit Fr. 4'237.45 höher beziffert ist als jene aus dem Jahr 2019 mit Fr. 4'227.40, kaum zu überzeugen, insbesondere da in der Folgezeit regelmässig Zuschläge hinzukommen. Der Beschwerdeführer behauptet und belegt auch nicht, dass eine Teilzahlung geleistet worden sei, welche den geringeren Betrag der späteren Forderung erklären könnte. Vor diesem Hintergrund ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich um unterschiedliche Forderungen desselben Gläubigers handelt.

3.3.2 Auch seine Behauptung, ein wesentlicher Teil der Schulden sei erst nach seiner Ausreise aus der Schweiz im April 2019 entstanden und könne daher nicht ihm zur Last gelegt werden, verfängt nicht. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt, war er bereits vor seiner Ausreise wiederholt betrieben worden. Das Betreibungsverfahren war ihm demnach bekannt und es wäre ihm trotz Auslandaufenthalt möglich gewesen, durch Vertretung Rechtsvorschlag zu erheben. Dies gilt auch für die Forderung der L SA über Fr. 53'632.60, die der Beschwerdeführer pauschal als betrügerisch bezeichnet, ohne diesen Vorwurf substanziiert darzulegen oder zu belegen. Vielmehr lässt sein Verhalten sowie der Umstand, dass er sich vom 21. April 2019 bis zum 1. März 2023 trotz der hohen Schuldenlast im Ausland aufhielt und nach seiner Rückkehr über keine Unterlagen insbesondere bezüglich der Forderung der L SA mehr verfügt, auf eine gleichgültige Haltung gegenüber seinen finanziellen Verpflichtungen in der Schweiz schliessen. Nach dem Ausgeführten ist die vorinstanzliche Erwägung, wonach eine erhebliche Überschuldung des Beschwerdeführers vorliegt, rechtlich nicht zu beanstanden.

3.3.3 Soweit der Beschwerdeführer die Heranziehung der Schuldenhöhe von Fr. 80'000.- als Richtschnur bestreitet und eine Anpassung dieses Betrags aufgrund der allgemeinen Teuerung verlangt, überzeugt diese Argumentation nicht: Die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2014 (VB.2014.00531) orientiert sich an einer objektiven Grenze, welche nicht willkürlich, sondern auf Grundlage von Erfahrung und einer Abwägung im Sinn der Verhältnismässigkeit festgelegt wurde. Es handelt sich um einen Richtwert, bei dem die konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen sind. Zudem ist die in VB.2014.00531, E. 4.1.3, erwähnte verwaltungsgerichtliche Praxis, wonach bei Betreibungen und Verlustscheinen im Gesamtbetrag von etwa Fr. 80'000.- eine Wegweisung in Betracht gezogen werden kann, nicht so zu verstehen und insoweit zu präzisieren, als für das Vorliegen eines Widerrufsgrunds nicht eine betragsmässige Grenze erreicht werden muss (vgl. dazu auch VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00670, E. 3.2.1). Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens der Ausländerin oder des Ausländers vorzunehmen und muss, wenn der Ausländerin oder dem Ausländer das Nichterfüllen von öffentlich- und privatrechtlichen Verpflichtungen vorgeworfen wird, Mutwilligkeit vorliegen (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3). Ob der Beschwerdeführer Schulden im Gesamtbetrag von über Fr. 80'000.- hat oder nicht, ist folglich nicht allein entscheidend, weshalb auf die diesbezüglichen Einwendungen nicht weiter einzugehen ist. Ausschlaggebend ist vorliegend, ob dem Beschwerdeführer ein mutwilliges Anhäufen von Schulden vorgeworfen werden kann.

3.4 Somit bleibt zu prüfen, ob von einer mutwilligen Schuldenwirtschaft auszugehen ist.

3.4.1 Der Beschwerdeführer hat innerhalb eines kurzen Zeitraums von lediglich vier Jahren – nämlich von April 2016 bis März 2020 – Schulden in Höhe von über Fr. 100'000.- angehäuft. Sowohl die Vielzahl der offenen Forderungen als auch deren erheblicher Gesamtbetrag lassen in ihrer Gesamtschau auf ein mutwilliges und sorgfaltswidriges Verhalten schliessen. Besonders ins Gewicht fällt dabei, dass sich ein wesentlicher Teil der Verbindlichkeiten in einer Zeitspanne angehäuft hat, während welcher der Beschwerdeführer Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe bezog. So ergibt sich aus der Bestätigung des Sozialdienstes D vom 5. Juni 2024, dass der Beschwerdeführer in den Zeiträumen von Oktober bis Dezember 2014 sowie gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau und der gemeinsamen Tochter von September 2017 bis Mai 2018 Sozialhilfeleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 28'980.- erhielt. Da die öffentliche Sozialhilfe primär der Sicherstellung des Existenzminimums dient, stellt die gleichzeitige Anhäufung erheblicher Schulden ein starkes Indiz für eine Lebensführung dar, welche die eigenen finanziellen Möglichkeiten erheblich übersteigt. Vor diesem Hintergrund ist die während Zeiten des Sozialhilfebezugs erfolgte Verschuldung des Beschwerdeführers besonders kritisch zu würdigen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung misst diesem Umstand besonderes Gewicht bei: So gilt die Entstehung von Schulden während des Bezugs von Sozialhilfe als klarer Hinweis auf eine mutwillige und damit persönlich zu verantwortende Überschuldung (vgl. BGr, 20. September 2021, 2C_306/2021). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die bestehenden Schulden auf die Finanzierung seiner Familie zurückzuführen seien, vermag nicht zu überzeugen. Es obliegt grundsätzlich jeder Person selbst, für den eigenen Lebensunterhalt sowie für die Sicherstellung der finanziellen Bedürfnisse der Familie zu sorgen. Diese Grundsätze finden insbesondere auf Konstellationen von Familiennachzügen Anwendung, wie er vorliegend durch den Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau nach der Hochzeit im Jahr 2015 realisiert wurde. Das Verwaltungsgericht der Kantons Zürich hat in seiner Rechtsprechung wiederholt betont, dass mit dem Familiennachzug eine erhöhte Eigenverantwortung verbunden ist, den familiären Unterhalt eigenständig und dauerhaft zu gewährleisten (vgl. VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00629; 6. Juli 2022, VB.2021.00664, E. 7.3; 26. April 2022, VB.2021.00266, E. 2.3). Darüber hinaus ist weder belegt noch wird substanziiert geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer insbesondere während dieser Zeit ernsthafte und nachhaltige Anstrengungen unternommen hätte, um seine wirtschaftliche Situation in geordnete Bahnen zu lenken.

3.4.2 Der Vorinstanz ist ferner darin beizupflichten, dass darüber hinaus einige der Verlustscheine Forderungen von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten betreffen, darunter das Stadtrichteramt Zürich, das Obergericht des Kantons C sowie die Staatsanwaltschaft R. Diese resultieren aus strafrechtlich relevantem Verhalten des Beschwerdeführers. Der Einwand, es handle sich hierbei um relativ geringe Beträge, verfängt nicht. Jeder Person kann zugemutet werden, sich rechtskonform zu verhalten, weshalb diese Forderungen leicht vermeidbar gewesen wären. Solche Verbindlichkeiten gelten in der Praxis als klarer Hinweis auf ein mutwilliges Verhalten (vgl. BGr, 4. November 2021, 2C_410/2021, E. 3.4.6).

3.4.3 Des Weiteren betrifft ein erheblicher Teil der Forderungen ausstehende Prämien bei Krankenkassen sowie Steuerforderungen. Diese gelten grundsätzlich als kalkulierbar und an das Einkommen angepasst und wären demnach bei geordneter Lebensführung vermeidbar gewesen. Hinweise auf einen Antrag auf Prämienverbilligung fehlen nach wie vor vollständig. Auch in Bezug auf die privatrechtlichen Schulden ist von einem mutwilligen Verhalten auszugehen, da der Beschwerdeführer Verpflichtungen eingegangen ist, ohne über die notwendigen Mittel zur Begleichung zu verfügen.

3.4.4 Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – trotz seiner Wiedereinreise im März 2023 – gemäss Aktenlage bis April 2024 keiner nachgewiesenen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und auch keine entsprechenden Suchbemühungen vorliegen. Erst seit April 2024 ist er im Umfang eines Vollzeitpensums als Serviceangestellter mit einem Nettolohn von rund Fr. 3'700.- beschäftigt. Hinweise auf substanzielle Schuldenabbauaktivitäten oder erfolgte Abschlagszahlungen bestehen nicht. Auch wurden zudem keine Nachweise über die behauptete Lohnerhöhung von Fr. 300.- vorgelegt. Obgleich der Beschwerdeführer neuerdings angibt, mit der Steuerverwaltung C eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen und Gespräche mit weiteren Gläubigern über Nachlasslösungen geführt zu haben, handelt es sich dabei um blosse Absichtserklärungen, deren Ernsthaftigkeit in Anbetracht des bisherigen Verhaltens zweifelhaft erscheint. Eine entsprechende Zahlungsvereinbarung mit der Steuerverwaltung C vom 18. Februar 2025 ist zwar aktenkundig, doch lässt sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht feststellen, ob die darin vereinbarten Raten tatsächlich getilgt wurden. Auch der Einwand, dass er einen Teilerlass seiner Steuerschulden für die Steuerperioden vor 2017 mit dem Steueramt C anstrebe, erscheint wenig erfolgversprechend. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer trotz bestehender Steuerschulden seine Mutter im Irak finanziell unterstützte, obwohl keine diesbezügliche rechtliche Verpflichtung bestand, wodurch das Steueramt in seiner Forderungshaltung beeinträchtigt wurde.

3.4.5 Auch im Hinblick auf andere Forderungen wurden keine Zahlungsbelege oder Abzahlungsvereinbarungen vorgelegt. Der Vorinstanz ist daher beizupflichten, dass die plötzlich erklärte Zahlungsbereitschaft in zeitlicher Nähe zum migrationsrechtlichen Verfahren als situationsbezogen und nicht als Ausdruck nachhaltiger wirtschaftlicher Konsolidierung zu werten ist. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer gemäss Verlustscheinsübersicht der Steuerverwaltung C vom 12. Dezember 2024 bereits seit der Fälligkeit der Kantons- und Gemeindesteuern 2014 fortlaufend Schulden angehäuft hat, während Sanierungsbemühungen trotz der hohen Verschuldung erst ab Februar 2025 erkennbar sind. Sein Verhalten zeugt daher von einer bedenklichen Gleichgültigkeit gegenüber seinen finanziellen Verpflichtungen und folglich auch gegenüber der öffentlichen Ordnung. Zudem fällt negativ ins Gewicht, dass er dem Abbau seiner Schulden bis vor wenigen Monaten keine Beachtung schenkte und stattdessen trotz eines Schuldenbergs für mehrere Jahre die Schweiz verliess.

3.4.6 Nach dem Gesagten rechtfertigen die dargelegten Umstände insgesamt den Vorwurf einer mutwilligen Schuldenwirtschaft im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Die erheblichen Zahlungsrückstände sowie das Verhalten des Beschwerdeführers erfüllen die Voraussetzungen für einen Widerrufstatbestand wegen eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen sind daher nicht zu beanstanden.

3.5  

3.5.1 Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob ein Widerruf verhältnismässig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie Art. 36 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei sind sowohl das öffentliche Interesse an der Wegweisung als auch das private Interesse der betroffenen Person am Verbleib in der Schweiz zu berücksichtigen. Massgebliche Kriterien bilden unter anderem die Dauer der bisherigen Anwesenheit, der Grad der sozialen und beruflichen Integration, die familiären Verhältnisse sowie die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3). Diese Grundsätze gelten auch im Kontext eines Kantonswechsels. Der aufnehmende Kanton hat unabhängig davon, ob die betroffene Person im Erstkanton verbleiben könnte, eigenständig zu prüfen, ob eine Wegweisung insgesamt als zumutbar und verhältnismässig beurteilt werden kann.

3.5.2 Der Beschwerdeführer hielt sich insgesamt rund 20 Jahre in der Schweiz auf. Die Dauer des Aufenthalts allein stellt jedoch keine genügende Grundlage für eine erfolgreiche Integration dar (vgl. BGr, 23. Dezember 2019, 2C_679/2019, E. 6.4.2). Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass der lange Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht mit einer hinreichenden Integration gleichzusetzen ist. Insbesondere ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer in erheblichem Umfang Schulden angehäuft hat, die mittlerweile einen Betrag von über Fr. 100'000.- erreichen. Auch die wiederholte Inanspruchnahme öffentlicher Sozialhilfe lässt seine selbständige Tragfähigkeit und soziale Eingliederung betrüben. Ferner gab er wiederholt zu Klagen Anlass und zeigte bis vor Kurzem keinerlei Sanierungsbemühungen auf. Zwar übt der Beschwerdeführer derzeit eine Erwerbstätigkeit aus, jedoch hat es von seiner Wiedereinreise im März 2023 bis Ende Februar 2024 eine beträchtliche Zeit gedauert, bis er endlich eine Anstellung finden konnte. Dies kann als weiterer Hinweis auf eine unzureichende Integration gewertet werden, zumal er trotz des hohen Schuldenbergs keine erhöhten Arbeitssuchbemühungen nachweisen kann. Insoweit ist – trotz der langen Anwesenheitsdauer – keine tiefgreifende Integration in die hiesigen Verhältnisse erkennbar (vgl. BGr, 12. September 2019, 2C_449/2019, E. 4.4).

3.5.3 Insbesondere stellt die erhebliche Verschuldung des Beschwerdeführers ein wichtiges öffentliches Interesse an seiner Wegweisung dar. Zwar führt eine Wegweisung aus der Schweiz dazu, dass Gläubiger kaum Aussicht auf eine teilweise Befriedigung ihrer Forderungen haben (vgl. VGr, 30. November 2022, VB.2022.00432, E. 3.1). Gleichwohl ist es angesichts der ungenügenden Bemühungen des Beschwerdeführers, seine Schulden zu tilgen, wenig wahrscheinlich, dass sein Verbleib in der Schweiz den Gläubigern nennenswerten Nutzen bringt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein weiterer Aufenthalt im Land zu einer weiteren Verschuldung führen könnte, was das öffentliche Interesse an einer Wegweisung verstärkt. Insbesondere betrifft dies öffentlich-rechtliche Forderungen, wie Steuern und Krankenkassenprämien, die an den Wohnsitz in der Schweiz geknüpft sind und durch eine Wegweisung vermieden werden können.

3.5.4 Die letzten im Verlustscheinregister des Betreibungsamtes D verzeichneten Verlustscheine stammen vom 30. März 2020 und sind somit seit über fünf Jahren registriert. Der Umstand allein, dass seitdem keine neuen Verlustscheine hinzugekommen sind, lässt indes keine verlässlichen Rückschlüsse auf eine Verbesserung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers oder gar auf eine unterbliebene weitere Verschuldung zu. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer die Schweiz bereits im April 2019 zum zweiten Mal verlassen und kehrte erst im März 2023 wieder zurück. Diese mehrjährige Abwesenheit schliesst eine Bewertung seines Verschuldungsverhaltens während dieser Zeit ohne weitere Belege aus. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es wäre Sache des Migrationsamtes gewesen, ihm während dieser Abwesenheit eine neue Verschuldung nachzuweisen, geht dieses Vorbringen fehl. Es ist ihm entgegenzuhalten, dass ihn, insbesondere bei einem Sachverhalt mit Auslandbezug, eine verstärkte Mitwirkungspflicht trifft (Art. 90 AIG). Es wäre somit am Beschwerdeführer gelegen, einen Betreibungsregisterauszug seines ausländischen Wohnsitzes einzureichen oder in anderer geeigneter Weise seine Schuldenfreiheit während der Auslandabwesenheit substanziiert darzulegen. Dieses Unterlassen ist ihm negativ anzulasten.

3.5.5 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Wiedereinreise im März 2023 keine Anzeichen für eine stabilisierte finanzielle Situation erkennen lässt. So ist aktenkundig, dass er am 13. Mai 2024 von der Steuerverwaltung des Kantons C betrieben wurde. Die betreffende Forderung in der Höhe von Fr. 1'015.20 wurde zwar zwischenzeitlich beglichen, dennoch ist festzuhalten, dass es überhaupt zu einer Betreibung durch eine öffentliche Stelle kommen musste. Dies unterstreicht, dass der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen weiterhin nicht zuverlässig und fristgerecht nachkommt. Unter diesen Umständen lässt die seit Ausstellung der letzten Verlustscheine vergangene Zeit nicht darauf schliessen, dass die Schuldenproblematik überwunden wurde. Somit besteht nach wie vor die Gefahr, dass der Beschwerdeführer potenzielle neue Gläubiger durch sein Verhalten schädigen könnte, weshalb ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Wegweisung besteht.

3.5.6 Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz ist in erster Linie durch den Wunsch motiviert, die bisherigen Lebensumstände aufrechtzuerhalten. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass dieses Interesse im Lichte der unzureichenden Integrationsleistungen und der fehlenden qualifizierten Erwerbstätigkeit zurückzutreten hat (vgl. Art. 23 Abs. 1 AIG). Die wiederholten Aufenthalte im Ausland (hauptsächlich im Heimatland) sowie die instabile Lebensführung sprechen ebenfalls gegen eine tiefe Verwurzelung in der Schweiz. Zudem ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass er aus dem Recht auf Achtung des Privat- bzw. Familienlebens nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal seine Tochter mit seiner Ex-Ehefrau nach Schweden ausgewandert ist. Er ist im Alter von 23 Jahren in die Schweiz eingereist und hat damit seine prägenden Kindheits- und Jugendjahre sowie einen Teil seines Erwachsenenalters im Heimatland verbracht. Da der Beschwerdeführer vor seiner Wiedereinreise im Irak lebte und dort nach wie vor familiäre Kontakte bestehen, die eine Wiedereingliederung erleichtern, ist die Rückkehr ohne Weiteres als zumutbar einzustufen.

4.  

Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

4.1 Bei ausländerrechtlichen Verfahren besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, soweit sich eine solche nicht aus beweisrechtlichen Überlegungen als notwendig erweist bzw. der persönliche Eindruck der Verfahrensbeteiligten für die Entscheidfindung unerlässlich erscheint (vgl. VGr, 29. Januar 2020, VB.2019.00802, E. 6).

4.2 Das vorliegende Verfahren erscheint im Sinn der dargelegten Ausführungen spruchreif, weshalb eine mündliche Verhandlung nicht entscheidrelevant erscheint. Sodann konnte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seinen persönlichen Standpunkt bereits schriftlich einbringen, weshalb dessen erneute Darlegung anlässlich einer mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht erforderlich erscheint. Deshalb kann von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden und erübrigt sich auch eine Rückweisung an das Migrationsamt. Die diesbezüglichen prozessualen Anträge des Beschwerdeführers sind somit abzuweisen.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sind die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu bestätigen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Gegen Entscheide über einen Kantonswechsel steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht offen (Art. 83 lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). In der Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist deshalb auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zu verweisen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;   die übrigen Kosten betragen:
Fr.     70.--    Zustellkosten,
Fr. 2'070.--    Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).