{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-08-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00243_2025-08-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225224&W10_KEY=13955789&nTrefferzeile=16&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a38f743e2e88384d62537a9712236815"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.08.2025  VB.2025.00243"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.08.2025  VB.2025.00243"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.08.2025  VB.2025.00243"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel) | Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel) [Verweigerung des Kantonswechsels aufgrund von Schuldenwirtschaft] Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Kantonswechsel, sofern keine Widerrufsgr\u00fcnde (Art. 63 AIG) vorliegen. Der Zweitkanton pr\u00fcft unabh\u00e4ngig vom Erstkanton, ob ein Widerruf verh\u00e4ltnism\u00e4ssig w\u00e4re (E. 3.1). Der Beschwerdef\u00fchrer weist 38 Verlustscheine im Umfang von insgesamt Fr. 102'254.- auf, ohne substanziiert nachzuweisen, dass Forderungen mehrfach tituliert wurden. Forderungen, die nach seiner Ausreise aus der Schweiz entstanden sein sollen, sind ihm trotz Auslandaufenthalt zuzurechnen, da er die Betreibungsverfahren kannte und keine angemessenen Schritte zur Stabilisierung seiner finanziellen Situation unternahm. Ausschlaggebend ist insbesondere, ob ein mutwilliges Verhalten bei der Entstehung und Nichtbegleichung der Schulden vorliegt (E. 3.3 f.). Der Beschwerdef\u00fchrer hat in kurzer Zeit erhebliche Schulden angeh\u00e4uft, insbesondere w\u00e4hrend des Sozialhilfebezugs, was als mutwilliges und sorgfaltswidriges Verhalten zu werten ist. Zus\u00e4tzlich bestehen Forderungen aus strafrechtlich relevantem Verhalten und vermeidbaren Sozialversicherungs- und Steuerverbindlichkeiten. Trotz Wiedereinreise 2023 fehlten ernsthafte Bem\u00fchungen zur Schuldenregulierung. Das Verhalten rechtfertigt den Widerruf gem\u00e4ss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG wegen schwerwiegender Verst\u00f6sse gegen die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung; eine Wegweisung ist verh\u00e4ltnism\u00e4ssig angesichts mangelnder Integration und \u00fcberwiegenden \u00f6ffentlichen Interesses (E. 3.4). Der Antrag zur Durchf\u00fchrung der m\u00fcndlichen Verhandlung wird mangels Erforderlichkeit abgewiesen. Abweisung der Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:23:44", "Checksum": "92b40181d4663407b0a3103bc1e8efec"}