{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-08-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00245_2025-08-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225215&W10_KEY=13955789&nTrefferzeile=24&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0f088d4d1cdb7eac7c6688f896d06be0"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00245"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.08.2025  VB.2025.00245"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.08.2025  VB.2025.00245"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.08.2025  VB.2025.00245"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Der aus Deutschland stammende 75-j\u00e4hrige Gesuchsteller ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur erwerblosen Wohnsitznahme. Die Bewilligung wurde nicht erteilt.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Der Beschwerdef\u00fchrer bringt vor, er habe das Migrationsamt mehrfach um ein Gespr\u00e4ch gebeten, um das Gesuch betreffend Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu besprechen, wobei die erbetenen Gespr\u00e4che verweigert wurden. Er r\u00fcgt damit implizit die Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs (E. 2.1). Art. 29 Abs. 2 BV vermittelt grunds\u00e4tzlich kein Recht auf eine m\u00fcndliche Anh\u00f6rung durch das Migrationsamt (E. 2.2 und 2.3). Gem\u00e4ss Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Anhang I FZA erh\u00e4lt eine Person, die die Staatsangeh\u00f6rigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbst\u00e4tigkeit im Aufenthaltsstaat aus\u00fcbt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Abkommens hat, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer G\u00fcltigkeitsdauer von mindestens f\u00fcnf Jahren, sofern sie den zust\u00e4ndigen nationalen Beh\u00f6rden den Nachweis daf\u00fcr erbringt, dass sie f\u00fcr sich selbst und ihre Familienangeh\u00f6rigen \u00fcber ausreichende finanzielle Mittel verf\u00fcgt, sodass sie w\u00e4hrend ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen m\u00fcssen, sowie \u00fcber einen Krankenversicherungsschutz, der s\u00e4mtliche Risiken abdeckt (E. 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4). Der Beschwerdef\u00fchrer vermag weder nachzuweisen, dass er \u00fcber ausreichende finanzielle Mittel (E. 3.5), noch, dass er \u00fcber eine Krankenversicherung verf\u00fcgt (E. 3.5.5). Die Voraussetzung f\u00fcr die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur erwerblosen Wohnsitznahme werden nicht erf\u00fcllt (E. 3.6). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:23:36", "Checksum": "903e8bcd3009604d0fc0e48b0cdc2630"}