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VB.2025.00246
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. Januar 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
KESB Winterthur-Andelfingen, Beschwerdegegnerin,
betreffend Akteneinsicht (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung), hat sich ergeben: I. A. A ersuchte am 26. Juni und 10. Juli 2023 um Einsicht in die Akten ihrer verstorbenen Mutter bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Winterthur-Andelfingen. Am 28. September 2023 beantwortete die KESB die Anfrage. Am 11. November 2023 wandte sich A erneut an die KESB, woraufhin diese die Einsicht am 21. November 2023 ablehnte. Den hiergegen von A erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat Winterthur am 26. Januar 2024 teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die KESB Winterthur-Andelfingen zurück. Die KESB Winterthur-Andelfingen nahm in der Folge das Verfahren wieder auf und lud am 27. März 2024 A und ihre Schwester zur Stellungnahme betreffend Akteneinsicht in das Dossier ihrer Mutter ein. Am 3. Mai 2024 lehnte die KESB Winterthur-Andelfingen die Akteneinsichtsgesuche von A ab, soweit diesen nicht bereits mit der Herausgabe einzelner Aktenstücke nachgekommen worden sei. Dieser Entscheid wies darauf hin, dass dagegen innert 30 Tagen ab Zustellung Rekurs beim Bezirksrat Winterthur erhoben werden könne. A nahm diesen Entscheid am 10. Mai 2024 entgegen. B. Am 11. September 2024 gelangte A an den Bezirksrat Winterthur und verlangte Einsicht in dieselben KESB-Akten. Sie habe das Schreiben der KESB Winterthur-Andelfingen vom 27. März 2024 als In-Aussicht-Stellen der Einsicht verstanden. Der ablehnende Entscheid vom 3. Mai 2024 habe sie deshalb erstaunt. Sie habe sich dann am 8. Juni 2024 ans Gemeindeamt des Kantons Zürich gewandt, da ihr nicht klar gewesen sei, welche Instanz zuständig sei. Der Bezirksrat Winterthur trat am 27. September 2024 auf das Rechtsbegehren nicht ein, da die Frist zur Anfechtung des Entscheids vom 3. Mai 2024 am 10. Juni 2024 abgelaufen sei. Der Rekurs sei damit verspätet erhoben worden. Der Bezirksrat wies dabei auf die Möglichkeit hin, gegen seinen Entscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht innert 30 Tagen ab Zustellung zu erheben. C. Am 28. Oktober 2024 stellte A erneut ein Gesuch um Einsicht in die Akten ihrer Mutter bei der KESB Winterthur-Andelfingen. II. Am 6. Dezember 2024 gelangte A mit Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsrekurs an den Bezirksrat Winterthur. Am 20. Dezember 2024 hielt die KESB Winterthur-Andelfingen sinngemäss fest, dass sie nicht mehr in der gleichen Sache tätig werden könne, da der Entscheid vom 3. Mai 2024 in Rechtskraft erwachsen sei. A erhob sodann hiergegen auch einen Rekurs beim Bezirksrat Winterthur. Der Bezirksrat Winterthur vereinigte diese Verfahren sinngemäss und wies beide Rekurse am 28. Februar 2025 kostenfrei ab (versandt am 21. März 2025). III. Am 19. April 2025 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats Winterthur vom 28. Februar 2025 sowie der Entscheid der KESB Winterthur-Andelfingen vom 3. Mai 2024 seien aufzuheben, ihr sei Einsicht in das Dossier des Erwachsenenschutzverfahrens ihrer Mutter sowie insbesondere in ihre eigenen Personendaten im Dossier ihrer Mutter zu gewähren. Die KESB Winterthur-Andelfingen beantragte am 7. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Winterthur schloss am 22. Mai 2025 ebenfalls auf Abweisung. Mit Schreiben vom 31. Mai 2025 hielt A an ihren Anträgen fest und liess dem Gericht weitere ergänzende Begründungen ihrer Beschwerde zukommen. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). 1.2 Der Zugang zu amtlichen Informationen aus rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren richtet sich im Kanton Zürich grundsätzlich nach § 20 und §§ 23 ff. des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4). Dies gilt auch für den Zugang zu Informationen aus abgeschlossenen Verfahren der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden des Kantons Zürich (§ 2 und § 3 Abs. 1 lit. b IDG; VGr, 13. September 2023, VB.2023.00234, E. 1.2 – 8. Juni 2023, VB.2022.00650, E. 1.2.2 – 7. Januar 2021, VB.2020.00340, E. 3.1 f.). Ersucht eine Person im Kanton Zürich bei einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde um Einsicht in die Akten eines Verfahrens, das nicht (mehr) hängig ist, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde folglich nach § 27 Abs. 1 IDG eine Verfügung zu erlassen, wenn sie den Zugang zur gewünschten Information verweigern, einschränken oder aufschieben will (VGr, 20. August 2025, VB.2025.00158, E. 1 mit Hinweisen). Die Anfechtung einer den Informationszugang nach IDG einschränkenden Verfügung bzw. deren Unterlassen richtet sich nach dem verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelweg, weshalb die betroffene Person zunächst Rekurs an den zuständigen Bezirksrat und anschliessend Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben kann. Das Erwachsenenschutzverfahren betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin endete mit deren Tod (Art. 399 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht nach dem zuvor Gesagten für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Entgegen der Beschwerdeführerin ist der Entscheid der KESB Winterthur-Andelfingen vom 3. Mai 2024 rechtskräftig. Die Beschwerdeführerin gelangte erst am 11. September 2024 und damit verspätet an den Bezirksrat Winterthur, was dieser mit Entscheid vom 27. September 2024 festhielt. Da die Beschwerdeführerin mit dieser Beurteilung des Bezirksrats Winterthur nicht einverstanden ist, hätte sie damals dagegen innert 30 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben müssen (§ 53 VRG in Verbindung mit § 22 VRG). Ihre Eingabe beim Verwaltungsgericht erfolgte erst am 19. April 2025 und damit nicht innerhalb der ab Zustellung des Bezirksratsentscheids vom 27. September 2024 laufenden 30-tägigen Rechtsmittelfrist. 2.2 Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin am 8. Juni 2024 und damit innert 30 Tagen ab Zustellung des Entscheids der KESB Winterthur-Andelfingen vom 3. Mai 2024 an deren Aufsichtsbehörde, das Gemeindeamt des Kantons Zürich, gelangte. Sollte die Beschwerdeführerin trotz gegenteiliger Rechtmittelbelehrung irrtümlich beim Gemeindeamt statt beim Bezirksrat Rekurs gegen den Entscheid der KESB vom 3. Mai 2024 erhoben haben, hätte sie die allfällige Nichtbeachtung dieses Umstands durch den Bezirksrat Winterthur (vgl. § 5 Abs. 2 VRG) nämlich ebenfalls innert 30 Tagen ab Zustellung des Entscheids des Bezirksrats Winterthur vom 27. September 2024 mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht rügen müssen. Stattdessen liess sie den Entscheid des Bezirksrats Winterthur vom 27. September 2024 in Rechtskraft erwachsen. 2.3 Entgegen der mutmasslichen Annahme der Beschwerdeführerin erwuchs der Entscheid der KESB Winterthur-Andelfingen vom 3. Mai 2024 nicht deshalb in Rechtskraft, weil der Entscheid des Bezirksrats Winterthur vom 26. Januar 2024 nicht angefochten wurde. Vielmehr wies der Bezirksrat Winterthur die KESB am 26. Januar 2024 an, eine neue Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin vom 26. Juni bzw. 10. Juli 2023 vorzunehmen, und hob er den Entscheid der KESB vom 21. November 2023 auf. Wie vom Bezirksrat angewiesen, nahm die KESB Winterthur-Andelfingen in der Folge das Verfahren zur Beurteilung der Gesuche vom 26. Juni bzw. 10. Juli 2023 wieder auf und lud zwecks Feststellung der Interessen am 27. März 2024 A und ihre Schwester zur Stellungnahme betreffend Akteneinsicht in das Dossier ihrer Mutter ein. Anschliessend nahm sie die vom Bezirksrat verlangte Interessenabwägung vor und kam zum Schluss, dass die von A geltend gemachten Interessen die öffentlichen Interessen am Erwachsenenschutzgeheimnis nicht überwiegen. Deshalb lehnte sie die Gesuche am 3. Mai 2024 erneut ab. Dieser Entscheid ersetzte damit den vom Bezirksrat aufgehobenen Entscheid vom 21. November 2023. Wie bereits ausgeführt, stand der Beschwerdeführerin hiergegen erneut der Rechtsmittelweg an den Bezirksrat Winterthur offen, welchen sie jedoch nicht innerhalb der korrekt angegebenen Rekursfrist beschritt. Damit erwuchs der Entscheid der KESB vom 3. Mai 2024 in Rechtskraft. 2.4 Demnach ist das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2024 vom Bezirksrat Winterthur mit Entscheid vom 28. Februar 2025 zurecht als Wiedererwägungsgesuch eingestuft worden. 3. 3.1 Mit einem Wiedererwägungsgesuch wird die erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde ersucht, auf ihre Anordnung zurückzukommen und sie abzuändern oder aufzuheben. Das Wiedererwägungsgesuch ist seiner Natur nach ein blosser Rechtsbehelf. Eine erstinstanzliche kantonale Behörde muss sich mit einem Wiedererwägungsgesuch befassen und allenfalls auf eine rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn sich eine entsprechende Pflicht aus dem kantonalen Recht ergibt oder direkt aus der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliessende Grundsätze dies gebieten. Ersteres liegt – im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – vor, wenn die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 138 I 61 E. 4.3, 136 II 177 E. 2.1, 127 I 133 E. 6 [je mit Hinweisen]; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 14 f.). Aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV kann sich zudem ein Anspruch auf Wiedererwägung einer rechtskräftigen Dauerverfügung oder einer anderen in die Zukunft wirkenden Verfügung ergeben; dafür ist vorausgesetzt, dass sich die massgebenden Sachumstände oder Rechtsgrundlagen seit dem Entscheid wesentlich geändert haben (sogenannte Anpassung). Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich auch bei negativen, in die Zukunft wirkenden Verfügungen zu prüfen (sog. Quasi-Anpassung, vgl. VGr, 14. November 2019, VB.2019.00543, E. 3.2; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 17 f. und N. 20). 3.2 Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1). Nur wesentliche Sach- oder Rechtsänderungen, die geeignet erscheinen, das Verfügungsdispositiv abzuändern, erlauben eine Wiederaufnahme rechtskräftig erledigter Verfahren (Martin Tanner, Wiedererwägung, Zürich 2021, Rz. 256 ff. mit Hinweisen). Ein verfassungsmässiger Anspruch auf Eintreten auf ein Anpassungsgesuch besteht nicht schon wegen einer Veränderung der Umstände, sondern nur, wenn deswegen ein anderes Ergebnis realistischerweise in Betracht kommt (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 17). Lehnt es die Behörde ab, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, kann dagegen grundsätzlich kein Rechtsmittel ergriffen werden – es sei denn mit der Begründung, die Behörde habe zu Unrecht das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen verneint (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 21). 3.3 Nachdem die Beschwerdeführerin keine Revisionsgründe und keine veränderten Sachumstände geltend macht sowie auch keine einschlägigen Rechtsänderungen erfolgten seit dem Entscheid der KESB vom 3. Mai 2024, hat der Bezirksrat Winterthur den Rekurs gegen den Entscheid der KESB Winterthur-Andelfingen vom 20. Dezember 2024 zurecht abgewiesen. Den Rechtsverweigerungsrekurs hätte er zwar korrekterweise wegen Gegenstandslosigkeit abschreiben müssen. Dies ändert aber nichts daran, dass die KESB Winterthur-Andelfingen auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2024 nicht hat eintreten müssen. 3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). 5. Gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (Art. 82 lit. a BGG). Öffentlich-rechtliche Entscheide auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG (Art. 72 Abs. 2 Ziff. 6 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: |