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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2025.00251
Urteil
des Einzelrichters
vom 8. Mai 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C,
vertreten durch RA D,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei
Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
I.
A. A und C
sind seit Februar 2011 verheiratet. Zusammen mit ihrem Sohn E (geb. 2018)
wohnen sie in F.
B. Mit
Verfügung vom 4. April 2025 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber C
gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351)
für die Dauer von 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung und
ein Rayonverbot betreffend diese an. Zudem verbot die Kantonspolizei C für
dieselbe Dauer, mit A und E in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.
II.
Mit Eingabe vom 10. April 2025 ersuchte A das
Bezirksgericht Horgen (Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung der von der
Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten von C. Nachdem er mit Verfügung vom
11. April 2025 die polizeilichen Akten beigezogen hatte und mit E-Mail
desselben Datums einen Strafregisterauszug von C hatte einholen lassen, wies
der Zwangsmassnahmenrichter das Verlängerungsgesuch mit Urteil vom
14. April 2025 ab (Dispositivziffer 1). Verfahrenskosten erhob er
keine (Dispositivziffer 2), ebenso wenig sprach er Parteientschädigungen
zu (Dispositivziffer 3).
III.
A. Daraufhin
gelangte A, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin B, mit Beschwerde vom
22. April 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Zwangsmassnahmengerichts, eventualiter
zulasten von C, sei Dispositivziffer 1 des Urteils vom 14. April 2025
aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid an das Zwangsmassnahmengericht
zurückzuweisen. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme seien die
Schutzmassnahmen bis zum Neuentscheid des Zwangsmassnahmengerichts zu
verlängern. Eventualiter sei Dispositivziffer 1 des Urteils vom
14. April 2025 aufzuheben und seien die Schutzmassnahmen in Gutheissung
des Gesuchs um Verlängerung um drei Monate zu verlängern. Ferner beantragte A, C
sei zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags von einstweilen Fr. 3'000.-
zu verpflichten, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung zu gewähren.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 23. April 2025 wies das Verwaltungsgericht darauf
hin, dass es ihm rechtsprechungsgemäss verwehrt sei, Parteien gestützt auf die
eheliche Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs
vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) zur Leistung eines
Kostenvorschusses an die Gegenpartei zu verpflichten. Sodann eröffnete es den
Schriftenwechsel und zog die Akten bei.
C. Der
Zwangsmassnahmenrichter verzichtete mit Eingabe vom 28. April 2025 auf
Vernehmlassung. C, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin D beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 29. April 2025, die Beschwerde sei unter
Kostenfolgen zulasten des Staats und Entschädigungsfolgen zulasten von A
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Kantonspolizei liess sich nicht
vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das
Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des
Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.
Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und
§ 38b Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Gemäss
dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die
Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt
(lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt
liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden
oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder
durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall
sein.
2.2 Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, so stellt die Polizei den
Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen
notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die
gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von
der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr verbieten,
mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form
Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die
Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende
Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim
Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1
GSG), welches innert vier Arbeitstagen über ein solches Gesuch entscheidet
(§ 9 Abs. 1 GSG). Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen
fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein
Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen
des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung
(§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den
Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3
Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der
Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der
Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine
Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben
(§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich
verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen
(§ 6 Abs. 3 GSG).
2.3 Im
Zusammenhang mit der (Nicht-)Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem
Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen
kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden
Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der
Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift letzteres nur im Fall von
Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei
blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die
Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich
seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung
der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der
Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr, 6. Februar
2025, VB.2025.00031, E. 2.4).
3.
3.1 Die
Kantonspolizei begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der
Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin am 2. April 2025 anlässlich eines
zunächst verbalen Streits am Arm gepackt und sie zu Boden gerissen habe.
Daraufhin habe er mit den Füssen gegen sie getreten und ihr Wasser über das
Gesicht geschüttet. In der Folge sei die Beschwerdeführerin ins Schlafzimmer
geflüchtet. Der Beschwerdegegner sei ihr gefolgt, habe die Zimmertüre
aufgedrückt und die Beschwerdeführerin über das Bett an den Beinen zu sich
gezogen. Als ihm die Beschwerdeführerin zu verstehen gegeben habe, dass sie die
Polizei rufen werde, habe der Beschwerdegegner von ihr abgelassen. Danach habe
der Beschwerdegegner den Laptop von E mehrmals auf die Küchenablage geschlagen,
bis er kaputt gegangen sei. E habe sich im Wohnzimmer befunden und alles
mitbekommen.
3.2 Der
Zwangsmassnahmenrichter erwog im Urteil vom 14. April 2025, die
Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer Einvernahme durch die Polizei vom
4. April 2025 kaum nähere Ausführungen zu den Ereignisumständen machen
können, sondern nur vage ausgeführt, der Beschwerdegegner habe sie getreten,
als sie am Boden gelegen sei, und ihr Wasser aus einer Wasserflasche über den
Kopf geleert. Auch habe die Beschwerdeführerin weder ausführen können, wie
genau und warum der Beschwerdegegner sie am Arm gezogen bzw. gerissen habe,
noch, an welchem Arm er dies getan habe. Überdies habe sie nicht abschliessend
sagen können, mit welchem Fuss der Beschwerdegegner sie getreten habe. Weiter
habe sie bei der Polizei vorgebracht, sie sei durch den angeblichen Vorfall
nicht verletzt worden und habe auch keine blauen Flecken erlitten. Dies stehe
indes im Widerspruch zu ihrer Aussage, wonach die Intensität der Tritte des
Beschwerdegegners auf einer Skala von 1–10 eine 7 erreicht habe, und zu ihrem
Vorbringen im Verlängerungsgesuch vom 10. April 2025, wonach sie aufgrund
der Tritte einige Tage lang Schmerzen an Po und Bein gehabt habe. Auch den
Vorfall mit dem Wasser sowie den weiteren Vorfall im Schlafzimmer habe die
Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei nicht detailreich schildern können.
Der Beschwerdegegner seinerseits habe gegenüber der Polizei nicht in Abrede
gestellt, dass es am besagten Tag zu einem Konflikt zwischen ihm und der
Beschwerdeführerin gekommen sei, anlässlich welchem er den Laptop von E
zerstört habe. Insbesondere die von der Beschwerdeführerin behauptete
Gewaltanwendung habe er jedoch diametral anders und nicht a priori unglaubhaft
beschrieben. Aufgrund der Akten sei somit zwar zu konstatieren, dass zwischen
den Parteien offensichtlich ein bereits seit mehreren Jahren andauernder
Beziehungskonflikt bestehe. Jedoch gehe daraus nicht glaubhaft hervor, dass es
tatsächlich zu Gewaltereignissen im Sinn des Gewaltschutzgesetzes gekommen sei;
Gewaltschutzmassnahmen bezweckten die Deeskalation einer Gewaltsituation und
nicht die mittel- oder längerfristige Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen
den betroffenen Personen. Angesichts der sehr pauschalen Aussagen der
Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme bestünden Zweifel
an ihrer objektiven Darstellung der Ereignisse, mithin liege nach dem Gesagten
und angesichts der Aktenlage kein glaubhaft gemachtes häusliches Gewaltereignis
gemäss § 2 Abs. 1 GSG vor. Ein Kontaktverbot gegenüber E wäre mangels
Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung sowie unter Berücksichtigung der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Kontaktverbot gegenüber minderjährigen
Kindern ohnehin unverhältnismässig. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Verlängerung der Schutzmassnahmen sei folglich abzuweisen.
3.3 Die
Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde geltend, der Zwangsmassnahmenrichter
habe den Sachverhalt unrichtig, mindestens aber ungenügend festgestellt. Indem
er lediglich die Akten gewürdigt und darauf verzichtet habe, sie persönlich
anzuhören, um die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen besser beurteilen zu können
und sich ein persönliches Bild zu verschaffen, habe er eine unzulässige
antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen und ihr rechtliches Gehör verletzt.
Mithin habe ihr der Zwangsmassnahmenrichter die Möglichkeit genommen, zu ihren
vermeintlich widersprüchlichen und pauschalen Aussagen Stellung zu nehmen. Im
Rahmen einer persönlichen Anhörung hätte sich der Zwangsmassnahmenrichter davon
überzeugen können, dass sie nicht wahrheitswidrig, sondern einfach – ihrem
Naturell entsprechend – zurückhaltend und in einer Ausnahmesituation
Aussagen bei der Polizei gemacht habe. Darüber hinaus hätte der
Zwangsmassnahmenrichter aber auch nach der blossen Würdigung der Akten nicht
zum Schluss gelangen dürfen, dass das häusliche Gewaltereignis nicht glaubhaft
gemacht worden sei. So seien ihre – der Beschwerdeführerin – Schilderungen
durchaus glaubhaft; sie habe sich auf das Wesentliche beschränkt und den
Beschwerdegegner nicht unnötig belasten wollen. Dass sie sich an gewisse
Einzelheiten nicht mehr habe erinnern können, sei dem Umstand geschuldet, dass
es sich um eine dynamische und emotionale Situation gehandelt habe. Die
Aussagen des Beschwerdegegners, die jedenfalls in Bezug auf den angeblich
erhaltenen Schlag mit der PET-Flasche widersprüchlich seien, habe der
Zwangsmassnahmenrichter demgegenüber nicht ansatzweise kritisch gewürdigt.
Entgegen dessen Schluss hätten die Akten ohne Weiteres Anlass dazu geboten,
entweder bereits gestützt darauf die Schutzmassnahmen vorläufig zu verlängern,
zumal sie – die Beschwerdeführerin – ein häusliches Gewaltereignis im Sinn von
§ 2 Abs. 1 GSG glaubhaft gemacht habe, oder aber zumindest die
Parteien vor einem Entscheid anzuhören. Ohne Anhörung habe der
Zwangsmassnahmenrichter nicht in gebotenem Masse beurteilen können, ob
häusliche Gewalt glaubhaft gemacht worden sei.
3.4 Der
Beschwerdegegner macht mit Beschwerdeantwort geltend, der Sachverhalt sei
aufgrund der Akten ausreichend erstellt, sodass der Zwangsmassnahmenrichter in
der Lage gewesen sei, die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands ohne
persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin zu verneinen. Eine solche würde
ohnehin nichts am Ergebnis ändern, zumal sich die Beschwerdeführerin aus
zeitlichen Gründen noch weniger an das Vorgefallene erinnern dürfte und sie
Vorbereitungszeit gehabt habe und sich mit ihrer Anwältin im Detail habe
besprechen können. Zudem gehe es nicht darum, die – vom Zwangsmassnahmenrichter
zu Recht – festgestellte Widersprüchlichkeit und Pauschalität in ihren
Äusserungen an der Anhörung zu korrigieren bzw. die Erläuterung des
Gesamtkontextes nachzuholen. Demgegenüber habe er – der Beschwerdegegner – bei
der Polizei den Gesamtkontext detailliert, nachvollziehbar und glaubhaft
dargelegt und auch die Auseinandersetzung vom 2. April 2025 viel genauer
als die Beschwerdeführerin geschildert. Der Zwangsmassnahmenrichter sei deshalb
mit gutem Grund zum Schluss gelangt, dass seine Aussagen nicht a priori
unglaubhaft seien. Entgegen der Beschwerdeführerin sei sodann der Umstand, dass
er – der Beschwerdegegner – den Laptop kaputtgeschlagen habe, nicht als
"Androhen von Gewalt" im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG
einzustufen, weil dieses Verhalten klar nicht gegen sie gerichtet gewesen sei
und in keinem Zusammenhang mit einer künftigen Gewaltanwendung ihr gegenüber
gestanden habe. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde
mit keinem Satz begründet, weshalb ein Kontaktverbot gegenüber E gelten sollte.
4.
4.1 Der
Zwangsmassnahmenrichter begründete nicht, weshalb er auf eine Anhörung der
Parteien verzichtete und das Verlängerungsgesuch der Beschwerdeführerin
sogleich definitiv – mithin ohne Eröffnung der Möglichkeit, Einsprache zu
erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG) – abwies.
Es kann immerhin angenommen werden, dass er eine Anhörung der
Beschwerdeführerin nicht als von Gesetzes wegen zwingend (vgl. § 9
Abs. 3 Satz 2 GSG) und eine solche des Beschwerdegegners (vgl.
§ 9 Abs. 3 Satz 2 GSG) mangels glaubhaft gemachten
Gefährdungsfortbestands als obsolet erachtete. Wie sich aus den folgenden
Erwägungen ergibt, überzeugt dies indes nicht.
4.2 Die
mündliche Anhörung der Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners durch das
Zwangsmassnahmengericht gemäss § 9 Abs. 3 GSG
dient einerseits der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien im
Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und
stellt ein Verteidigungsrecht dar. Andererseits dient die Anhörung aber auch
der Ermittlung des Sachverhalts, denn die Glaubhaftmachung des
Gefährdungsfortbestands kann in der Regel aufgrund einer persönlichen Anhörung
der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners weitaus besser beurteilt werden als
lediglich anhand der Akten, zumal die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen
von grosser Bedeutung ist (§ 10 Abs. 1 GSG). Für die Durchführung
einer haftrichterlichen Anhörung spricht sodann, dass dem darüber erstellten
Protokoll im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches anhand der Akten zu
entscheiden hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für die
Entscheidfindung zukommt. Im Regelfall ist daher nicht nur die Gesuchsgegnerin
bzw. der Gesuchsgegner anzuhören, sondern auch die Gesuchstellerin bzw. der
Gesuchsteller. Letztere haben darauf grundsätzlich zwar keinen Anspruch. Eine
unterbliebene bzw. ungenügende haftrichterliche Anhörung der Gesuchstellerin
bzw. des Gesuchstellers ist aber jedenfalls dann als unzulässig zu erachten,
wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten
Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung und damit
zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führt (VGr, 6. Februar 2025,
VB.2025.00031, E. 2.3; 15. April 2024, VB.2024.00141, E. 4.2.3).
Eine Anhörung der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers erscheint
insbesondere dann geboten, wenn sie unter Einschluss des dabei zu gewichtenden
persönlichen Eindrucks von den Parteien bei sich widersprechenden Aussagen der
Parteien zur Klärung des Sachverhalts beitragen kann (VGr, 19. September
2024, VB.2024.00470, E. 6.3; 15. April 2024, VB.2024.00141,
E. 4.2.3).
4.3 Es mag
zutreffen, dass sich in den Ausführungen der Beschwerdeführerin gewisse
Widersprüche finden lassen und die Aussagen des Beschwerdegegners "nicht a
priori unglaubhaft" erscheinen. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht
einwendet, sind indes auch die Ausführungen des Beschwerdegegners nicht
durchwegs konsistent. Grundsätzlich ist aber nicht umstritten, dass es zwischen
den Parteien am 2. April 2025 in Gegenwart von E zu einer verbalen und
tätlichen Auseinandersetzung kam; die Angaben der Parteien divergieren
namentlich hinsichtlich der Frage des Aggressors/der Aggressorin und der
Intensität der Tätlichkeiten. Jedenfalls ist nicht von vornherein unglaubhaft
und nicht geradezu auszuschliessen, dass sich der Vorfall vom 2. April
2025 so wie von der Beschwerdeführerin geschildert zutrug und es damit zu
häuslicher Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG kam. Zweifel
an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin bzw. am
(Fort-)Bestand der Gefährdung hätten sich anlässlich einer persönlichen
Anhörung ausräumen bzw. bestätigen lassen, in deren Rahmen die Glaubhaftigkeit
wie gesagt besser hätte beurteilt werden können als bloss anhand der Akten.
Dass der Zwangsmassnahmenrichter unter den vorliegenden Umständen auf eine
Anhörung verzichtete und ohne eine solche das Verlängerungsgesuch sogleich
definitiv abwies, ist nicht nachvollziehbar und führte dazu, dass der
Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt ist. Dies gilt nicht nur in Bezug auf den
(Fort-)Bestand einer Gefährdung der Beschwerdeführerin, sondern auch und
insbesondere in Bezug auf denjenigen von E, zu dessen Gunsten die
Kantonspolizei mit Verfügung vom 4. April 2025 ebenfalls ein Kontaktverbot
anordnete. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 10. April
2025 denn auch eine Verlängerung der ihn betreffenden Schutzmassnahme und
begründete dies im Wesentlichen mit dem Ruhebedürfnis von E im Nachgang zum
Vorfall vom 2. April 2025. Wenn der Zwangsmassnahmenrichter diesbezüglich
lediglich erwägt, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine konkrete
Gefährdung von E, und – mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_219/2007
vom 19. Oktober 2007, wonach die Auferlegung eines vollständigen
Kontaktverbots zwischen einem Elternteil und dem minderjährigen Kind einen
schweren staatlichen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt, der nur
zulässig ist, wenn er die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllt – zum
Schluss gelangt, eine Verlängerung dieses Kontaktverbots wäre ohnehin
unverhältnismässig, vermag er sich auch insofern nicht auf einen hinreichend
abgeklärten Sachverhalt zu stützen und vermag dies schwerlich den
Begründungsanforderungen zu genügen.
4.4 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Zwangsmassnahmenrichter die Gefährdungslage bzw. die
Glaubhaftigkeit des Fortbestands der Gefährdung der Beschwerdeführerin und von E
mangels genügender Erstellung des Sachverhalts nicht im gebotenen Mass beurteilt
hat. Ebenso wenig kann dies nun das Verwaltungsgericht tun. Demgemäss ist die
Sache in Gutheissung der Beschwerde und unter Aufhebung von
Dispositivziffer 1 des Urteils vom 14. April 2025 zur ergänzenden
Sachverhaltsermittlung mittels mündlicher Anhörung der Beschwerdeführerin und
des Beschwerdegegners sowie allenfalls des gemeinsamen Sohns der Parteien bzw.
zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum Neuentscheid über die
Verlängerung der von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen
zurückzuweisen (vgl. § 64 Abs. 1 VRG). Entgegen der Behauptung des
Beschwerdegegners erscheint eine solche Rückweisung keineswegs als nutzlos. Ein
reformatorischer Entscheid des Verwaltungsgerichts, wie dies die
Beschwerdeführerin eventualiter beantragt, kommt mangels der hinreichenden
Ausleuchtung des rechtserheblichen Sachverhalts durch den
Zwangsmassnahmenrichter nicht infrage.
5.
Zwar ist der Sachverhalt wie dargelegt noch nicht
ausreichend abgeklärt und wird der Zwangsmassnahmenrichter den Fortbestand der
Gefährdung der Beschwerdeführerin und von E unter Prüfung der Glaubhaftigkeit
der Angaben der Parteien noch eingehend zu beurteilen haben. Unter den
vorliegenden Umständen erscheint es dennoch angezeigt, die Schutzmassnahmen
gemäss der Verfügung der Kantonspolizei vom 4. April 2025 – wie von der
Beschwerdeführerin beantragt – im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum
Neuentscheid des Zwangsmassnahmengerichts unter Androhung der Ungehorsamsstrafe
gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
(SR. 311.0) wieder anzuordnen (vgl. § 6 VRG).
6.
6.1 Die
Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die
Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (statt
vieler VGr, 6. Februar 2025, VB.2025.00031, E. 7). Die Kosten des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens wären deshalb dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG; § 12 Abs. 1 GSG). Ergänzend zum Unterliegerprinzip und
unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kann indes auch das Verursacherprinzip
zum Zug kommen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 13 N. 55 ff.). Gestützt darauf können auch einer
Vorinstanz – insbesondere bei Verletzung von Verfahrensvorschriften –
Verfahrenskosten auferlegt werden. Infolge der festgestellten Gehörsverletzung
der Beschwerdeführerin und der daraus resultierenden ungenügenden Abklärung der
Gefährdungssituation sind die Verfahrenskosten in Anwendung des
Verursacherprinzips dem Bezirksgericht Horgen aufzuerlegen. Aus demselben Grund
ist dieses zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu
bezahlen, wobei sich ein Betrag von Fr. 1'200.- zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer,
insgesamt Fr. 1'297.20, als angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG;
Plüss, § 17 N. 27 und 30). Dem Beschwerdegegner steht mangels
Obsiegens keine Parteientschädigung zu.
6.2 Dem
Verwaltungsgericht ist es rechtsprechungsgemäss verwehrt, eine Partei gestützt
auf die eheliche Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB zur
Leistung eines Kostenvorschusses an die andere Partei zu verpflichten (VGr,
24. Januar 2023, VB.2022.00764, E. 7.1; 9. Oktober 2014,
VB.2014.00489, E. 4.3, jeweils mit Hinweis auf § 1 VRG; vorn III.B).
Die Vollstreckung der Verpflichtung zur Leistung eines Vorschusses in dem von
kurzen Fristen geprägten Gewaltschutzverfahren erscheint im Übrigen kaum
möglich (vgl. VGr, 29. Dezember 2022, VB.2021.00336/337, E. 5.2).
6.3 Mangels
Kostenauflage ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos
geworden abzuschreiben.
6.4
6.4.1
Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
6.4.1.1
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im
Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16
N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die
Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das
Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die
den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16
N. 80 f.).
6.5 Die – anwaltlich
vertretene – Beschwerdeführerin reichte mit Beschwerde zwei Kontoauszüge
ein, die einen Saldo von zusammen rund Fr. 7'700.- ausweisen. Allein
aufgrund dessen kann nicht von einer Mittellosigkeit im dargelegten Sinn
gesprochen werden. Zwar macht die Beschwerdeführerin zusätzlich geltend, sie
brauche diese Mittel für die Deckung der Lebenshaltungskosten von sich und E
bis im Eheschutzverfahren ein Unterhalt zu ihren Gunsten festgesetzt werde und
fliesse; die entsprechende Verhandlung finde erst am 13. Mai 2025 statt.
Wie hoch die besagten Lebenshaltungskosten sind, legte sie jedoch nicht dar,
womit sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkam (vgl. Plüss, § 16
N. 38). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ist deshalb mangels Nachweises
der Mittellosigkeit abzuweisen.
7.
Der vorliegende
Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409
E. 1.2). Abgesehen von hier nicht betroffenen Ausnahmen ist ein solcher
nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn er einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Dispositivziffer 1 des Urteils des Zwangsmassnahmenrichters vom
14. April 2025 wird aufgehoben, und die Sache wird im Sinn der Erwägungen
an das Bezirksgericht Horgen zur Neuentscheidung zurückgewiesen.
2. Die
Schutzmassnahmen gemäss der Verfügung der Kantonspolizei vom 4. April 2025
werden im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid gemäss
Dispositivziffer 1 hiervor wieder angeordnet. Unter Androhung der
Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB wird der Beschwerdegegner bis dahin
aus der ehelichen Wohnung an der G-Strasse 01 in F weggewiesen. Zudem ist es
ihm bis dahin untersagt, das Rayon gemäss der Planbeilage der Verfügung vom
4. April 2025 zu betreten und mit der Beschwerdeführerin sowie dem
gemeinsamen Sohn E in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.
3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 1'305.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Horgen auferlegt.
5. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
6. Das
Bezirksgericht Horgen wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'297.20
(Fr. 1'200.- zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar
innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
7. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
8. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an:
a) die Beschwerdeführerin;
b) den Beschwerdegegner;
c) die Mitbeteiligte;
d) das Bezirksgericht Horgen.