{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-05-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00251_2025-05-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224937&W10_KEY=13955793&nTrefferzeile=27&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "befeadf8a8a28d62ac30a261607624c9"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00251"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.05.2025  VB.2025.00251"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.05.2025  VB.2025.00251"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.05.2025  VB.2025.00251"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Es mag zutreffen, dass sich in den Ausf\u00fchrungen der Beschwerdef\u00fchrerin gewisse Widerspr\u00fcche finden lassen und die Aussagen des Beschwerdegegners \"nicht a priori unglaubhaft\" erscheinen. Grunds\u00e4tzlich ist aber nicht umstritten, dass es zwischen den Parteien in Gegenwart ihres Sohnes zu einer verbalen und t\u00e4tlichen Auseinandersetzung kam, und ist nicht von vornherein unglaubhaft und nicht geradezu auszuschliessen, dass sich der Vorfall so wie von der Beschwerdef\u00fchrerin geschildert zutrug. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdef\u00fchrerin bzw. am (Fort-)Bestand der Gef\u00e4hrdung h\u00e4tten sich anl\u00e4sslich einer pers\u00f6nlichen Anh\u00f6rung ausr\u00e4umen bzw. best\u00e4tigen lassen. Dass der Zwangsmassnahmenrichter auf eine Anh\u00f6rung verzichtete und ohne eine solche das Verl\u00e4ngerungsgesuch sogleich definitiv abwies, ist nicht nachvollziehbar und f\u00fchrte dazu, dass der Sachverhalt nur ungen\u00fcgend abgekl\u00e4rt ist. Dies gilt nicht nur in Bezug auf den (Fort-)Bestand einer Gef\u00e4hrdung der Beschwerdef\u00fchrerin, sondern auch in Bezug auf denjenigen des Sohns der Parteien (E. 4.3). Die Schutzmassnahmen sind im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid des Zwangsmassnahmengerichts wieder anzuordnen (E. 5). Abweisung des Gesuchs der Beschwerdef\u00fchrerin um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtsverbeist\u00e4ndung mangels Nachweises der Mittellosigkeit (E. 6.5). Gutheissung. R\u00fcckweisung der Sache im Sinn der Erw\u00e4gungen an das Bezirksgericht zur Neuentscheidung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:15:35", "Checksum": "27488f993c4ed9e13e84b4a22af01812"}