{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-02-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00255_2026-02-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225733&W10_KEY=14382448&nTrefferzeile=55&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "773f021bbac76efcd24a207d0f05212c"}, "Scrapedate": "2026-07-15", "Scrapetime": "01:18:25", "Num": [" VB.2025.00255"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.02.2026  VB.2025.00255"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.02.2026  VB.2025.00255"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.02.2026  VB.2025.00255"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Submission | Auftragsvergabe betreffend Bau eines Schulraumprovisoriums; Widerruf der Zuschlagsverf\u00fcgung und Verfahrensabbruch. Vereinigung der Verfahren betreffend Zuschlagsverf\u00fcgung (VB.2025.00255) und Zuschlagswiderruf mit Verfahrensabbruch (VB.2025.00480) (E. 2). Die Aktivlegitimation ist hinsichtlich der Anfechtung der Zuschlagsverf\u00fcgung und des Verfahrensabbruchs zu bejahen, nicht aber hinsichtlich der Widerrufsanfechtung: Der Widerruf des Zuschlags tangiert vorliegend kein eigenes Rechtschutzinteresse der Beschwerdef\u00fchrerin bzw. tangiert dieses h\u00f6chstens positiv, indem damit ihrem urspr\u00fcnglichen Beschwerdeantrag teilweise entsprochen wurde (E. 3). Mit dem Widerruf der Zuschlagsverf\u00fcgung ist das Beschwerdeobjekt im Verfahren VB.2024.00255 weggefallen, weshalb dieses infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist (E. 4). Massgebend f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit eines Verfahrensabbruchs ist, dass sich der Auftraggeber auf hinreichende sachliche Gr\u00fcnde st\u00fctzt und mit dem Abbruch weder eine gezielte Diskriminierung eines Anbieters noch die Behinderung des Wettbewerbs beabsichtigt oder bewirkt wird. Eine Vergabestelle darf das Vergabeverfahren somit abbrechen, wenn die Durchf\u00fchrung desselben zu einer Beschaffung f\u00fchren w\u00fcrde, die dem tats\u00e4chlichen Bedarf der Auftraggeberin nicht entspricht. Dabei kommt ihr ein grosser Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht nicht eingreift (E. 5.1). Das Vorliegen sachlicher Gr\u00fcnde ist hier zu bejahen und die Vergabestelle soll nicht gezwungen werden, ein nicht erw\u00fcnschtes Projekt zu realisieren; der Verfahrensabbruch erweist sich als zul\u00e4ssig (E. 5.4 f.). Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die Anbieter keinen Anspruch auf Entsch\u00e4digung. Das Schadenersatzbegehren der Beschwerdef\u00fchrerin er\u00fcbrigt sich mithin von vornherein (E. 5.6). Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit (VB.2025.00255); Abweisung, soweit Eintreten (VB.2025.00480)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2448", "Zeit UTC": "15.07.2026 01:18:25", "Checksum": "cce7a0b292a55128da70131b3d9570c0"}