{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-12-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00258_2025-12-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225549&W10_KEY=13955780&nTrefferzeile=43&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "73cf8dae30a799f6d67854e8d67c5e5c"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00258"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.12.2025  VB.2025.00258"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.12.2025  VB.2025.00258"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.12.2025  VB.2025.00258"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung eines t\u00fcrkischen Staatsangeh\u00f6rigen aufgrund der Beziehung zu seinen zwei Kindern, nachdem sich seine hier aufenthaltsberechtigte, deutsche Ehefrau von ihm getrennt hat.] Das Andauern einer von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfassten elterlichen Beziehung zu den in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Kindern kann einen wichtigen pers\u00f6nlichen Grund f\u00fcr den Verbleib im Land im Sinn von Art. Abs. 1 lit. b AIG bilden (E. 3.1). Die Rechtsprechung verlangt hierf\u00fcr eine in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung zu den Kindern sowie ein zumindest weitgehend tadelloses Verhalten der ausl\u00e4ndischen Person in der Schweiz (E. 3.2.2 und 3.2.3). Vorliegend ist nicht belegt, dass der Beschwerdef\u00fchrer die gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeitr\u00e4ge regelm\u00e4ssig und vollumf\u00e4nglich leistet bzw. geleistet hat. Die Besorgung von Kleidung oder Coiffeurbesuche mit den Kindern lassen nicht auf eine Kompensation dieser Geld- durch Naturalleistungen schliessen (E. 3.4). Mit Blick darauf kann offengelassen werden, ob in affektiver Hinsicht eine enge Beziehung zu den Kindern besteht (E. 3.3). Mit Bezug auf das tadellose Verhalten muss sich der Beschwerdef\u00fchrer den Vorfall h\u00e4uslicher Gewalt entgegenhalten lassen, f\u00fcr den er mit rechtskr\u00e4ftigem Strafbefehl bestraft wurde, auch wenn diese Verurteilung gegenw\u00e4rtig nicht mehr im Strafregister verzeichnet ist (E. 3.5). Die Beziehung zu seinen Kindern kann auch aus der T\u00fcrkei aufrechterhalten werden (E. 3.6).  Gutheissung UP/URB. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:38:53", "Checksum": "a1e130b74c810f3c5e09dd1e6bdf3799"}