{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-08-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00260_2025-08-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225242&W10_KEY=13955789&nTrefferzeile=4&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "11724b6b86732eda09fc51b5bacc2aa9"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00260"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.08.2025  VB.2025.00260"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.08.2025  VB.2025.00260"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.08.2025  VB.2025.00260"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feriensaldo und Minusstunden | [Der Beschwerdef\u00fchrer war bis Ende September 2024 als Pflegefachmann beim JuWe t\u00e4tig, zuletzt als Fachverantwortlicher Gesundheit im Gef\u00e4ngnis C. Die letzten sechs Monate des Anstellungsverh\u00e4ltnisses war er krankgeschrieben. Der Beschwerdef\u00fchrer k\u00fcndigte das Arbeitsverh\u00e4ltnis im Juni 2024. Das JuWe verrechnete den bei Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses bestehenden negativen Arbeitssaldo von 50,32 Stunden mit dem Septemberlohn. Der Beschwerdef\u00fchrer macht geltend, \u00fcber einen positiven Feriensaldo zu verf\u00fcgen, weil er w\u00e4hrend zweier Zeitperioden, in denen er Ferien eingetragen hatte, nicht ferienf\u00e4hig gewesen sei und deshalb an diesen Tagen keine Ferien bezogen habe.] Gem\u00e4ss den Arztzeugnissen zu den fraglichen Zeitr\u00e4umen best\u00e4tigte der Arzt die damalige Reisef\u00e4higkeit des Beschwerdef\u00fchrers. Das offensichtlich mit Blick auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren eingereichte Zeugnis, in dem der Arzt nachtr\u00e4glich einen Irrtum geltend macht, macht den Anschein, aus Gef\u00e4lligkeit ausgestellt worden zu sein. Auch aus den \u00fcbrigen Arztzeugnissen l\u00e4sst sich nicht auf eine Ferienunf\u00e4higkeit in den strittigen Zeitr\u00e4umen schliessen. Im \u00dcbrigen ist unbestritten, dass der Beschwerdef\u00fchrer im strittigen Zeitraum im April 2024 ins Ausland reiste und die Ferien auch tats\u00e4chlich antrat (E. 2.4). Die behauptete Ferienunf\u00e4higkeit ist nicht hinreichend dargetan und er hat die eingegebenen Ferientage bezogen. Das JuWe durfte damit den Lohn f\u00fcr 50,32 Stunden vom Septemberlohn abziehen (E. 2.5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:23:59", "Checksum": "a41fb0a4d2df885e4654e4cc25c1473b"}