{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-07-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00265_2025-07-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225129&W10_KEY=13955789&nTrefferzeile=68&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "218994be00e1fb9a85ea991faf89b3e8"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00265"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.07.2025  VB.2025.00265"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.07.2025  VB.2025.00265"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.07.2025  VB.2025.00265"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entsch\u00e4digung unentgeltlicher Rechtsbeistand (GI250065-L) | Zul\u00e4ssigkeit der K\u00fcrzung der Entsch\u00e4digung. Die die Entsch\u00e4digung nach \u00a7 16 Abs. 2 VRG festsetzende Beh\u00f6rde verf\u00fcgt \u00fcber einen gewissen Ermessensspielraum, wobei sie das Honorar in jedem Fall so festsetzen muss, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung \u00fcber den Handlungsspielraum verf\u00fcgt, den sie zur wirksamen Aus\u00fcbung des Mandates ben\u00f6tigt (E. 2.3). Vorliegend ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Beschwerdef\u00fchrer von seinem Klienten erst am 31. M\u00e4rz 2025 mandatiert wurde, weshalb er mit den sich im konkreten Fall stellenden Sach- und Rechtsfragen noch nicht vertraut war. Aufgrund der bereits bestehenden Dublin-Ausschaffungshaft des Klienten und des unmittelbar bevorstehenden R\u00fcckf\u00fchrungsflugs nach Deutschland bestand zeitliche Dringlichkeit. Dass der Rechtsvertreter auch auf die rechtlichen Fragen zum Asylgesuch eingegangen ist, erscheint mit Blick auf die Wahrnehmung der Interessen seines Klienten nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, dass bzw. weshalb bei objektiver Betrachtung eine K\u00fcrzung des vom Beschwerdef\u00fchrer geltend gemachten Aufwands angezeigt w\u00e4re. Die Vorinstanz, die ihre \u00dcberlegungen f\u00fcr die K\u00fcrzung nur sehr oberfl\u00e4chlich offenlegte und sich im vorliegenden Verfahren nicht \u00e4usserte, \u00fcbte ihr Ermessen nicht pflichtgem\u00e4ss aus (E. 2.5). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:22:43", "Checksum": "35796aab16c87f55ba1e51bf05147145"}