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Geschäftsnummer: VB.2025.00266  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.04.2026
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Die Beschwerdeführerin ersuchte um Unterstützung durch wirtschaftliche Hilfe sowie Übernahme von ausbildungsbedingten Kosten während eines für ein Studium vorausgesetzten Praktikums sowie des anschliessenden Studiums an einer Fachhochschule (E. 1.3). Während einer Ausbildung auf Tertiärstufe werden nach der ausdrücklichen Regelung in § 15 Abs. 4 SHG nur in Ausnahmefällen wirtschaftliche Hilfe gewährt und ausbildungsbedingte Kosten übernommen (E. 2.3). Beim Entscheid über "fördernde situationsbedingte Leistungen" verfügt die Behörde zudem meist über ein grosses Ermessen (E. 3). Im vorliegenden Fall erfüllt die Beschwerdeführerin die Zulassungsvoraussetzungen für das von ihr beabsichtigte Studium aktuell nicht und es war unsicher, ob sie diese in naher Zukunft erfüllen würde. Die Gemeinde ging somit zu Recht davon aus, dass ein Praktikum derzeit nicht zielführend, die Zulassung zum Studium unsicher und jedenfalls der Studienbeginn und -abschluss nicht absehbar ist. Unter diesen Umständen ist die Gemeinde nicht verpflichtet, eine Ausbildung auf Tertiärstufe zu finanzieren (E. 5.2.1). Abweisung.
 
Stichworte:
AUSBILDUNGSKOSTEN
PRAKTIKUM
STUDIUM
SUBSIDIARITÄTSPRINZIP
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 15 Abs. I SHG
§ 15 Abs. III SHG
§ 15 Abs. IV SHG
§ 17 Abs. I SHV
§ 20 Abs. I lit. a VRG
§ 38b Abs. I lit. c VRG
§ 50 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2025.00266

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 23. April 2026

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Jasmin Malla, Gerichtsschreiber Stefan Meyer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B,

vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1990, wird seit dem 1. Juli 2022 von der Sozialbehörde der Gemeinde B (fortan: Sozialbehörde) mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Im Juni 2023 teilte sie der Sozialbehörde mit, dass sie ein Studium (Bachelor of Arts Hochschule C in …) an der Hochschule C aufnehmen wolle. Die Sozialbehörde begrüsste mit Schreiben vom 4. Juli 2023 die Absicht von A zur Absolvierung einer Erstausbildung, wies aber darauf hin, dass eine sozialhilferechtliche Finanzierung nur ausnahmsweise in Frage komme und viel eher für eine Berufslehre als für ein Fachhochschulstudium. Trotzdem räumte sie ihr die Möglichkeit ein, weitere Unterlagen zum Studium einzureichen, damit das Vorgehen anschliessend festgelegt werden könne.

B. Mit E-Mail vom 5. Oktober 2023 bestätigte die Sozialbehörde gegenüber A, dass diese ein für die Zulassung zum Studium erforderliches, zwölfmonatiges Praktikum in einem … antreten dürfe. Sie hielt jedoch ausdrücklich fest, dass sich diese Bestätigung nur auf das Praktikum und nicht auf die Finanzierung einer Erstausbildung beziehe, welche erst nach Beantwortung der in zwei vorausgegangenen Schreiben gestellten Fragen beurteilt werden könne.

C. A erläuterte mit E-Mail vom 29. Januar 2024 und Schreiben vom 22. Februar 2024 gegenüber der Sozialbehörde, dass Nutzen und Lerneffekt des aktuellen Praktikums aufgrund ihrer ungenügenden Deutschkenntnisse gering seien. Sie wünsche sich eine Reduktion des Arbeitspensums auf 50 % und möchte in der verbleibenden Zeit einen Deutschkurs absolvieren.

D. Die Sozialbehörde stellte mit Schreiben vom 29. Februar 2024 fest, dass der von A gewünschte Studienbeginn aufgrund der bereits für das Praktikum ungenügenden Sprachkenntnisse nicht absehbar sei. Sie machte ihr die Auflagen, die Praktikumstätigkeit bis spätestens am 31. März 2024 aufzugeben und eine ihren Fähigkeiten entsprechende Arbeit zu suchen.

E. Nachdem A von der Sozialbehörde einen anfechtbaren Entscheid verlangt hatte, lehnte diese mit Beschluss vom 21. August 2024 den Antrag auf wirtschaftliche Hilfe sowie Übernahme von ausbildungsbedingten Kosten während der Absolvierung eines Studiums und eines vorgängigen Praktikums ab.

II.  

Gegen diesen Beschluss gelangte A mit Rekurs vom 24. September 2024 an den Bezirksrat Uster und beantragte, dass ihr bewilligt werde, eine Praktikumsstelle anzunehmen, damit sie die Voraussetzung für ein Studium erfüllen könne. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 19. März 2025 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 28. April 2025 gelangte A an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des Beschlusses vom 19. März 2025 und eine neue Beurteilung. Zudem ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung.

Unter Verweis auf den angefochtenen Beschluss verzichtete der Bezirksrat Uster auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde B beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2  

1.2.1 Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen im Bereich der Sozialhilfe ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 9. Januar 2025, VB.2024.00020, E. 1). Bei einem mehrjährigen Studium bemisst sich der Streitwert hingegen praxisgemäss nach der mutmasslichen Unterstützung während der gesamten Ausbildungsdauer (VGr, 29. Januar 2013, VB.2012.00695, E. 1.2; 8. November 2012, VB.2012.00478, E. 1.2).

1.2.2 Mit Blick auf Ziffer 1.3 hiernach bemisst sich der Streitwert nach der mutmasslichen Unterstützung während des anbegehrten Praktikums wie auch des anschliessenden Studiums. Aus den Akten geht nicht hervor, welche Unterstützungsleistungen die Beschwerdeführerin während dieser Ausbildung verlangt. Ebenfalls unklar ist, ob sie während des Studiums Beiträge aus anderen Finanzierungsquellen erhalten wird (Stipendien bzw. Darlehen). Der Streitwert lässt sich somit nicht exakt beziffern. Gemäss dem Klientenkontoauszug beliefen sich im Januar 2025 die Unterstützungsleistungen betreffend Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie Wohnungskosten auf Fr. 1'884.40. Unter Berücksichtigung der Dauer des Praktikums (noch mind. sieben Monate) und des Studiums (mind. drei Jahre bei einem Teilzeit- und vier Jahre bei einem Vollzeitstudium [soweit nebst Stipendien und Darlehen eine Unterstützung erforderlich ist]) summiert sich der Streitwert jedenfalls auf mehr als Fr. 20'000.-. Zum Entscheid berufen ist somit die Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).

1.3  

1.3.1 Streitgegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids war oder nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Zudem wird der Streitgegenstand durch den Antrag bestimmt (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45).

1.3.2 Die Beschwerdeführerin hatte erstinstanzlich nur ein Gesuch um Finanzierung des Praktikums gestellt, worauf sie auch in ihrer Replik im Rekursverfahren hinwies. Die Sozialbehörde lehnte mit Beschluss vom 21. August 2024 jedoch nicht nur dieses Gesuch ab, sondern bezog in ihren Beschluss zulässigerweise auch eine Unterstützung des anschliessenden Studiums mit ein und lehnte auch eine solche ab. Mit Rekurs vom 24. September 2024 verlangte die Beschwerdeführerin wiederum nur die Bewilligung der Praktikumsstelle, dies aber immerhin ausdrücklich, damit sie die Voraussetzungen für das Studium erfülle. Mit Blick auf die sozialhilferechtliche Unterstützung des Praktikums ergäbe eine isolierte Beurteilung dieses Antrags keinen Sinn, wenn gleichzeitig der erstinstanzlich verfügte Ausschluss der Unterstützung während des Studiums rechtskräftig würde; denn der Grund für eine Unterstützung des Praktikums würde vorliegend gegebenenfalls gerade darin liegen, dass damit ein Studium ermöglicht würde. Somit wäre ein isolierter Antrag auf Unterstützung während des Praktikums bei bereits eingetretener Rechtskraft des erstinstanzlichen Entscheids, mit welchem die Unterstützung während des Studiums ausgeschlossen wurde, von vornherein aussichtslos. Die Vorinstanz ging daher in ihrem Beschluss vom 19. März 2025 (E. 4.2) zu Recht davon aus, dass die soweit ersichtlich nicht rechtskundige Beschwerdeführerin ihren Rekurs auch auf den von der Beschwerdegegnerin verfügten Ausschluss der Unterstützung des Studiums beziehen wollte.

1.3.3 Mit Beschwerde vom 28. April 2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Beschlusses vom 19. März 2025 und eine neue Beurteilung. Mit Blick auf die Beschwerdebegründung ist anzunehmen, dass sie sinngemäss weiterhin die Bewilligung der Praktikumsstelle wie auch die Aufhebung des Ausschlusses der Unterstützung des Studiums verlangt. Streitgegenstand ist somit die Unterstützung durch wirtschaftliche Hilfe sowie die Übernahme von ausbildungsbedingten Kosten während des Praktikums und des Studiums an der Hochschule C (soweit nebst Stipendien bzw. Darlehen erforderlich).

1.3.4 Soweit die Beschwerdeführerin Ausführungen zu den Anforderungen für ein Studium an der Hochschule D vorbringt, sind diese nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin thematisierte ein Studium an der Hochschule D erstmals im vorinstanzlichen Verfahren, weshalb ein solches nicht vom Streitgegenstand erfasst ist.

1.4 Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.

Die Sozialhilfe hat nur ergänzenden Charakter und verlangt, dass alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. Namentlich müssen das vorhandene Einkommen und Vermögen und die eigene Arbeitskraft eingesetzt werden (statt vieler VGr, 21. April 2016, VB.2015.00216, E. 2.1). Wem es faktisch und rechtlich möglich ist, die erforderlichen Mittel selbst zu beschaffen, ist nicht bedürftig und nicht auf Unterstützung angewiesen (vgl. für den auf Art. 12 der Bundesverfassung gestützten Anspruch auf Hilfe in Notlagen: BGE 142 I 1 E. 7.2.2).

2.2 Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG).

Nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV; LS 851.11) bilden die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, im vorliegenden Fall in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung) die Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe. Begründete Abweichungen im Einzelfall bleiben vorbehalten.

2.3 Kindern und Jugendlichen ist eine ihren Fähigkeiten entsprechende Förderung und Ausbildung zu ermöglichen (§ 15 Abs. 3 SHG). Ziel des Gesetzes ist es, gerade jungen Menschen, deren berufliche Integration vorrangig ist, eine angemessene Erstausbildung zu ermöglichen (VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00217, E. 2.3).

Anders als Kinder, Jugendliche (§ 15 Abs. 3 SHG) und junge Erwachsene – das heisst Personen zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 25. Altersjahr (vgl. Erläuterungen zur SKOS-Richtlinie Kap. C.6.2. und bezüglich Altersgrenze Erläuterungen zur SKOS-Richtlinie Kap. C.3.2.) – haben ältere Erwachsene keinen Anspruch darauf, dass die Sozialhilfe während der Dauer einer vollzeitlichen Erstausbildung die Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten finanziert. Die Nichtfinanzierung erweist sich in solchen Fällen ausnahmsweise als unverhältnismässig, wenn die betroffene Person mit grosser Wahrscheinlichkeit nur mit, nicht aber ohne die Ausbildung ein existenzsicherndes Einkommen erzielen kann oder wenn es sich um eine bloss kurze Ausbildung handelt, die die Vermittlungsfähigkeit der gesuchstellenden Person erheblich erhöht (VGr, 26. März 2014, VB.2013.00827, E. 2.6).

Während einer Ausbildung auf Tertiärstufe werden nach der ausdrücklichen Regelung in § 15 Abs. 4 SHG nur in Ausnahmefällen wirtschaftliche Hilfe gewährt und ausbildungsbedingte Kosten übernommen. Mit dieser durch Beschluss des Kantonsrats vom 21. Januar 2019 ins Sozialhilfegesetz aufgenommen Bestimmung sollte das Subsidiaritätsprinzip untermauert und dem überarbeiteten Stipendienwesen Rechnung getragen werden, wonach eine Existenzsicherung durch Stipendien bis zum ersten Abschluss auf Tertiärstufe stipuliert wurde (Antrag der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 25. September 2018, KR-Nr. 170a/2016 – Beschluss des Kantonsrates über die parlamentarische Initiative von Benedikt Hoffmann betr. Keine Finanzierung universitärer Ausbildung durch die Sozialhilfe, ABl 2018-10-05, Meldungsnummer RS-ZH01-0000000022; vgl. §§ 17 Abs. 2, 17d Abs. 1 lit. b und 17g des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 [BiG; LS 410.1]). Zudem hatte das Verwaltungsgericht bereits vor Inkrafttreten von § 15 Abs. 4 SHG darauf hingewiesen, dass bei der Finanzierung einer Hochschulausbildung jedenfalls der Grundsatz der Subsidiarität konsequent einzuhalten ist (VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00217, E. 2.5).

3.  

Beim Entscheid über "fördernde situationsbedingte Leistungen", etwa zur Finanzierung einer Ausbildung auf Tertiärstufe, verfügt die Behörde meist über ein grosses Ermessen (VGr, 23. Mai 2019, VB.2019.00052, E. 2.1.2; Erläuterungen zur SKOS-Richtlinie Kap. C.6.1.). Zugleich ist das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessens­missbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschrei­tung, beschränkt. Die Angemessenheit kann das Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht überprüfen.

4.  

4.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Beschluss (E. 5.5 ff.) im Wesentlichen fest, dass die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Unterstützung für die Dauer der (Erst-)Ausbildung auf Tertiärstufe nicht erfüllt seien. Namentlich sei offen, ob und in welcher Höhe die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ausbildungsbeiträge habe, wobei diese wahrscheinlich nicht die gesamten Lebenshaltungskosten decken würden, weil ab dem 19. Altersjahr eine finanzielle Eigenleistung verlangt werde und ab dem 35. Altersjahr keine Stipendien, sondern rückzahlbare Darlehen ausgerichtet würden. Von einer bloss bevorschussend sozialhilferechtlichen Unterstützung der Beschwerdeführerin sei nicht auszugehen.

Zwar würde sich die Vermittelbarkeit mit dem Abschluss des Studiums erhöhen, es handle sich mit vier Jahren aber nicht um eine kurze Ausbildung. Zudem setze die Zulassung zum Studium nebst dem zwölfmonatigen Praktikum Deutschkenntnisse auf Niveau C1 voraus, welche die Beschwerdeführerin bisher nicht erworben habe. Falls der ausländische Studienberechtigungsausweis der Beschwerdeführerin nicht als gleichwertig anerkannt werde – was völlig offen sei – müsse sie eine Aufnahmeprüfung bestehen. Aus diesem Grund sowie zufolge der teils längeren Erkrankungen der Beschwerdeführerin seit 2022 sei unklar, ob die Beschwerdeführerin die fachlichen und persönlichen Anforderungen erfülle.

Schliesslich sei nicht anzunehmen, dass die angestrebte Ausbildung zur Erzielung eines existenzsichernden Einkommens erforderlich sei. Verantwortlich für die bisher nicht erfolgreiche Eingliederung seien mutmasslich weniger die intellektuellen und sprachlichen Fähigkeiten, sondern vielmehr die Verweigerungshaltung gegenüber Integrationsprogrammen und die wenig zielführenden Arbeitssuchbemühungen. Sofern die Beschwerdeführerin eine Erstausbildung machen wolle, so stehe es ihr frei, die angebotene Lehre als … EFZ zu absolvieren.

4.2 Die Beschwerdeführerin machte mit Beschwerde vom 28. April 2025 sinngemäss geltend, dass sie über keine Erstausbildung verfüge, mit welcher sie ein existenzsicherndes Einkommen erzielen könne. Ihre Bemühungen, eine Arbeitsstelle zu finden, seien erfolglos. Das für das Studium verlangte Praktikum neige sich dem Ende zu, die Unterlagen habe die Fachhochschule akzeptiert, eine Aufnahmeprüfung sei nicht erforderlich und ein Studienbeginn im Herbst 2025 realistisch. Eine Bestätigung der Fachhochschule werde nachgereicht.

5.  

5.1 Die Beschwerdeführerin hat die Schule in ihrem Heimatland Iran mit Abitur abgeschlossen. Anschliessend hat sie gemäss eigenen Angaben zwei Semester … an der Universität E studiert (bzw. gemäss Beschwerdebeilage 2 zumindest eine "einjährige Universitätsvorbereitung" absolviert). Nach ihrer Einreise in die Schweiz konnte sie mit verschiedenen, jeweils eher kurzen Anstellungen ein Einkommen erzielen (Mitarbeiterin in der Küche und im Service sowie in der Produktion). Das jährliche Einkommen lag gemäss Klientenkontoauszug in den Jahren 2017–2021 zwischen Fr. 3'716.- und Fr. 27'025.-.

Vor diesem Hintergrund ist zumindest unsicher, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Berufserfahrung in der Lage wäre, ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen oder ob sie auf eine Erstausbildung angewiesen ist. Die Frage kann aber offenbleiben. Auch die Beschwerdegegnerin erachtet die Absolvierung einer Erstausbildung im Allgemeinen als angezeigt und stellte die Unterstützung durch wirtschaftliche Hilfe während einer Berufslehre, z. B. als … EFZ, in Aussicht, was sie in ihrer Beschwerdeantwort erneut bestätigt hat. Zu prüfen ist damit einzig, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Erstausbildung in Form eines Studiums an der Hochschule C hat.

5.2  

5.2.1 Gründe, welche für die ausnahmsweise Finanzierung einer solchen Erstausbildung auf Tertiärstufe sprechen, sind im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Die Beschwerdeführerin erfüllt derzeit bereits die Zulassungsvoraussetzungen für das Studium an der Hochschule C nicht und es ist unsicher, ob sie diese in naher Zukunft erfüllen wird. Für die Zulassung an der Hochschule C werden ein Matura-Abschluss, ein zwölfmonatiges Praktikum sowie Deutschkenntnisse auf Niveau C1 verlangt. Die Beschwerdeführerin verfügt demgegenüber zurzeit – trotz über zehnjährigem Aufenthalt in der Schweiz – erst über Deutschkenntnisse auf Niveau B2. Kurz nach Beginn des von der Beschwerdegegnerin einstweilen bewilligten Praktikums gab die Beschwerdeführerin selbst an, dass Nutzen und Lerneffekt des Praktikums zufolge ungenügender Sprachkenntnisse gering seien. Auch der Arbeitgeber wies auf die ungenügenden Sprachkenntnisse hin. Abgesehen davon ist nach wie vor unklar, ob der ausländische Matura-Abschluss der Beschwerdeführerin von der Hochschule C anerkannt wird oder eine Aufnahmeprüfung erforderlich ist. Die von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellte Bestätigung über ihre Zulassung zum Studium ohne Aufnahmeprüfung liegt bis dato nicht vor.

Die Beschwerdegegnerin ging somit zu Recht davon aus, dass ein Praktikum derzeit nicht zielführend, die Zulassung zum Studium unsicher und jedenfalls der Studienbeginn und -abschluss nicht absehbar ist. Unter diesen Umständen ist die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, eine Ausbildung auf Tertiärstufe zu finanzieren.

Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin während der Dauer des Praktikums keinen Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, weshalb nicht von einer bloss bevorschussenden Unterstützung auszugehen ist (vgl. das Beispiel im Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 11.2.04 Ziff. 7.2).

5.2.2 Anzumerken ist, dass die bisher vom Verwaltungsgericht positiv beurteilten Sachverhalte anders gelagert waren. Die betroffenen Personen waren bei Studienbeginn jeweils höchstens 25 Jahre alt (das heisst junge Erwachsene im Sinne der SKOS-Richtlinien, vgl. E. 2.3 hiervor), erfüllten die Anforderungen des Studiums ohne Weiteres oder hatten dieses gar bereits begonnen. Der Studienabschluss und damit die Chance auf eine erfolgreiche und nachhaltige Ablösung von der Sozialhilfe waren jeweils absehbar und eine Verweigerung der Finanzierung des weiteren Studiums (auch) deshalb unverhältnismässig (vgl. z. B. VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00217, E. 4.2–4.4 und 8. November 2012, VB.2012.00478, E. 5.2–4). Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids demgegenüber bereits 34 Jahre, hatte das Studium noch nicht begonnen und erfüllte noch nicht einmal die Anforderungen für die Aufnahme des Studiums. Die Verweigerung der Finanzierung ist auch unter diesen Gesichtspunkten nicht unverhältnismässig.

5.2.3 Auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend Dauer des Sozialhilfebezugs, Aufenthaltsbewilligung bzw. Flüchtlingsstatus sowie Erwerbstätigkeit und -möglichkeit ändern an der vorstehend dargelegten Rechtslage nichts und vermögen keine ausnahmsweise Finanzierung einer Erstausbildung auf Tertiärstufe zu rechtfertigen.

5.3 Zusammenfassend sind keine Gründe für einen Anspruch auf ausnahmsweise Finanzierung der Ausbildung auf Tertiärstufe ersichtlich. Dass die Beschwerdegegnerin die Unterstützung des Praktikums und eines anschliessenden Studiums an der Hochschule C durch wirtschaftliche Hilfe sowie die Übernahme von ausbildungsbedingten Kosten ablehnte, ist nicht zu beanstanden. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a VRG). Eine Umtriebsentschädigung wurde nicht beantragt (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin kann aufgrund ihrer Unterstützung mit wirtschaftlicher Hilfe ausgegangen werden. Die Beschwerde kann zudem nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Folglich ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. § 16 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.   2'200.--;  die übrigen Kosten betragen:
Fr.     120.--   Zustellkosten,
Fr.   2'320.--   Total der Kosten.

3.    Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    den Bezirksrat Uster.