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VB.2025.00269
Urteil
der 3. Kammer
vom 28. Mai 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Verwaltungsrichterin Jasmin Malla, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Tierschutz, hat sich ergeben: I. A. A ist bei der zentralen Hundedatenbank als Halterin des Hundes C (Rasse D, männlich, geb. 2016) registriert. Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit des Kantons E leitete dem Veterinäramt des Kantons Zürich (VETA) am 31. Juli 2018 eine Hundebissmeldung der Kantonspolizei E weiter. Danach hatte der am Boden liegende und angeleinte C am 21. Juli 2018 in einem Theatersaal in F eine Person ins Bein gebissen und sie verletzt ("Vorfall 1"). Das VETA wies A daraufhin am 24. August 2018 auf ihre Aufsichts- und Ausbildungspflicht hin. Am 9. Juni 2022 rapportierte die Stadtpolizei Zürich gegen A wegen Übertretung gegen das kantonale Hundegesetz aufgrund der Gefährdung durch einen Hund bei Verdacht auf Überforderung in der Tierhaltung aufgrund kognitiver Beeinträchtigung im Zeitraum von ca. Mai 2020 bis 24. April 2022. Das VETA wies A am 14. November 2022 erneut auf ihre Aufsichtspflichten hin. Das Statthalteramt Zürich verurteilte A mit Strafbefehl vom 22. April 2024 im Zusammenhang mit diesen Vorfällen wegen Widerhandlung gegen das kantonale Hundegesetz zu einer Busse. Am 12. November 2022 meldete das Universitätsspital Zürich dem VETA, dass der Hund C an diesem Tag eine Person durch einen Biss ins Bein verletzt habe ("Vorfall 2"). Am 16. November 2022 reichte A eine Stellungnahme zu diesem Vorfall und zu den früheren Vorfällen ein. Die Stadtpolizei Zürich rapportierte gegen A wegen fahrlässiger Körperverletzung und Übertretung gegen das Tierschutzgesetz aufgrund der Gefährdung durch einen Hund. Nach Rückzug des Strafantrags stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das im Zusammenhang mit diesem Vorfall eröffnete Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung etc. gegen A ein. Am 28. März 2023 wies das VETA A ein weiteres Mal auf ihre Aufsichtspflichten hin. Am 28. März 2023 ging beim VETA eine Meldung aus der Öffentlichkeit betreffend Aggressionsverhalten des Hundes C ein. Der Hund attackiere an der Auszugsleine Hunde, Kinder und andere Personen. Die Halterin sei bei den Nachbarn bekannt und nicht bereit, ein Gespräch zu führen und einen Konsens zu finden. Sie sei überfordert. Daraufhin meldete A dem VETA mit E-Mail vom 30. März 2023, dass Nachbarn mit allen Mitteln gegen sie und ihren Hund C vorgingen und Unwahrheiten verbreiteten. Am 22. Juli 2023 meldete das Spital G dem VETA eine Hundebissverletzung durch den Hund C vom 21. Juli 2023 ("Vorfall 3"). A nahm am 29. August 2023 zum Vorfall Stellung. In der Folge führte das VETA am 15. August 2023 bei A eine Kontrolle der Hundehaltung durch. Am 17. August 2023 meldete A dem VETA, dass sie und ihr Hund C gleichentags von einem Nachbarn durch Filmen und aggressives Zugehen auf den Hund provoziert worden seien, worauf der Hund ohne Kontakt bellend auf den Nachbarn zugesprungen sei. Am 15. September 2023 informierte die Stadtpolizei Zürich das VETA, dass eine Meldung eingegangen sei, wonach an der H-Strasse in Zürich seit Längerem eine Frau mit einem aggressiven Hund unterwegs sei. Gemäss Abklärungen spreche die als A identifizierte Frau willkürlich Personen an, gehe diesen nach und beschimpfe sie teilweise. Zudem sei ihr Hund aggressiv, renne auf fremde Personen zu und belle diese an. Die Stadtpolizei ersuchte um Überprüfung der Hundehaltung von A. Mit Verfügung vom 15. Januar 2024 ordnete das VETA für C eine generelle Leinenpflicht im öffentlich zugänglichen Raum an. In Wohngebieten, auf Radwegen und in öffentlichen Gebäuden dürfe der Hund nicht an einer Auszugs- bzw. Rollleine, sondern müsse an einer kurzen Polizeileine (maximal ein Meter) geführt werden. Zudem verpflichtete das VETA A, Drittpersonen, die den Hund führen bzw. beaufsichtigen, über die Massnahmen (Leinenpflicht und partielles Verbot der Rollleine) zu informieren und für deren korrekte Umsetzung und Anwendung zu sorgen. Das VETA begründete seinen Entscheid damit, dass es mit C bereits zu drei Beissvorfällen gekommen sei. Sodann seien Meldungen eingegangen, wonach C an der Auszugsleine auf Hunde, Kinder und andere Personen zuspringe und diese anbelle. Am 12. April 2024 meldete das Spital I dem VETA, dass der Hund von A am 7. April 2024 ein Kind auf einem Fahrrad beim Vorbeifahren in die Wade gebissen habe ("Vorfall 4"). Am 25. April 2024 nahm A telefonisch zum Vorfall Stellung. Die Stadtpolizei Zürich rapportierte gegen A wegen fahrlässiger Körperverletzung und Übertretung gegen das Tierschutzgesetz aufgrund der Gefährdung durch einen Hund. Mit Verfügung vom 25. April 2024 ordnete das VETA zusätzlich zu den bereits verfügten Massnahmen eine Maulkorbpflicht in Wohngebieten, auf Radwegen und in öffentlichen Gebäuden des öffentlich zugänglichen Raums sowie die diesbezügliche Instruktion von Drittpersonen durch A an. Am 20. Mai 2024 meldete das Spital J, dass der Hund C gleichentags ein Kind ins Bein gebissen habe ("Vorfall 5"). Die Kantonspolizei Zürich rapportierte gegen A wegen fahrlässiger Körperverletzung und Übertretung gegen das Tierschutzgesetz aufgrund der Gefährdung durch einen Hund. B. Daraufhin führte das VETA am 23. Mai 2024 eine Kontrolle durch. In deren Rahmen ordnete es mit Verfügung vom 23. Mai 2024 gegenüber A die vorsorgliche Beschlagnahmung des Hundes C sowie die Unterbringung an einem geeigneten Ort an. Einem allfälligen Rekurs entzog das VETA die aufschiebende Wirkung. A liess daraufhin mit Eingabe vom 17. Juni 2024 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich erheben und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 23. Mai 2024, die unverzügliche Herausgabe von C sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des VETA. Die Gesundheitsdirektion eröffnete in der Folge ein Verfahren mit der Geschäftsnummer 01. C. Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 beschlagnahmte das VETA C definitiv (Dispositivziffer I). Zudem ordnete es an, dass C auf Kosten von A durch eine Fachperson verhaltensmedizinisch abgeklärt werde und je nach Resultat der Abklärung entschieden werde, ob der Hund euthanasiert werden müsse oder in die Obhut einer anderen Institution zur Weiterplatzierung übergeben werden könne (Dispositivziffer II). Die Kosten der Verfügung auferlegte das VETA A (Dispositivziffer III). Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs gegen die Dispositivziffern I–III entzog es die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer IV). A sandte dem VETA über 45 E-Mails, in denen sie sich sinngemäss gegen die Beschlagnahmung ihres Hundes aussprach und ihren Unmut über die Situation zum Ausdruck brachte. II. A. Mit Eingabe vom 9. August 2024 liess A auch gegen die Verfügung vom 26. Juli 2024 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion erheben und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des VETA seien die Dispositivziffern I–III dieser Verfügung aufzuheben und sei ihr C auf erstes Verlangen herauszugeben. Eventualiter sei C auf erstes Verlangen in die Obhut des Vereins K oder der Institution L zu übergeben. Weiter beantragte sie, dem Rekurs sei unverzüglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen und C auf erstes Begehren einstweilen, mithin bis zu einem definitiven Endentscheid, sofort herauszugeben. Eventualiter sei C einstweilen, das heisst bis zu einem definitiven Endentscheid, in die Obhut des Vereins K oder der Institution L zu übergeben. Die Gesundheitsdirektion eröffnete in der Folge ein Verfahren mit der Geschäftsnummer 02. B. Mit Verfügung vom 13. August 2024 wies die Gesundheitsdirektion das VETA superprovisorisch an, einstweilen keine Anordnungen im Sinn der Dispositivziffern I–III der Verfügung vom 26. Juli 2024 zu treffen. C. Mit Verfügung vom 8. April 2025 vereinigte die Gesundheitsdirektion die Rekursverfahren 01 und 02 (Dispositivziffer I) und schrieb das erstgenannte Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab (Dispositivziffer II). Sodann wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs gegen die Verfügung des VETA vom 26. Juli 2024 ab (Dispositivziffer III). Die Verfahrenskosten auferlegte sie A (Dispositivziffer IV), eine Parteientschädigung sprach sie nicht zu (Dispositivziffer V). Dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde entzog die Gesundheitsdirektion die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer VII). III. A. Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 30. April 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des VETA seien die Dispositivziffern III–V der Verfügung vom 8. April 2025 aufzuheben und sei ihr C auf erstes Verlangen herauszugeben. Eventualiter sei C auf erstes Verlangen in die Obhut des Vereins K oder der Institution L zu übergeben. Ebenso sei Dispositivziffer VII der Verfügung vom 8. April 2025 aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Subeventualiter sei die Sache an die Gesundheitsdirektion zurückzuweisen. Ausserdem beantragte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Ferner beantragte sie, sie sei vom Verwaltungsgericht persönlich zu befragen. Mit Präsidialverfügung vom 5. Mai 2025 eröffnete das Verwaltungsgericht den Schriftenwechsel und holte die Vorakten ein. Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 beantragte die Gesundheitsdirektion die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Abweisung der Beschwerde beantragte auch das VETA mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2025. B. Mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2025 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch von A, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, ab. Zugleich wies es das VETA im Sinn einer vorsorglichen Massnahme an, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von einer Euthanasierung von C abzusehen, und setzte den Parteien Frist an, um sich zu den Eingaben vom 12. und 20. Mai 2025 vernehmen zu lassen. C. Mit Eingaben vom 3. Juni 2025 bzw. 4. Juni 2025 reichten das VETA bzw. A ihre Stellungnahmen ein. Während sich A daraufhin nicht vernehmen liess, reichte das VETA eine weitere Stellungnahme, datierend vom 11. Juni 2025, ein. D. Mit Eingabe vom 16. September 2025 beantragte A dem Verwaltungsgericht, den aktuellen Gesundheitszustand von C fachärztlich untersuchen zu lassen. Das VETA liess sich hierzu mit Eingabe vom 29. September 2025 vernehmen. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 reichte A eine weitere Stellungnahme ein und beantragte eine Neubeurteilung der Gefährlichkeit, da der Hund inzwischen gesundheitsbedingt eine geringere Vitalität aufweise. Das VETA beantragte am 17. Oktober 2025, davon abzusehen. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38b Abs. 1 e contrario in Verbindung mit § 38 Abs. 1 VRG). 2. Gemäss § 9 Abs. 1 des Hundegesetzes vom 14. April 2008 (HuG, LS 554.5) sind Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass sie (lit. a) weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raums beeinträchtigen und (lit. b) die Umwelt nicht gefährden. Wer mit der Aufsicht über einen Hund betraut ist, hat gemäss § 9 Abs. 5 HuG mit allen zu Gebote stehenden Mitteln einzugreifen, wenn der Hund einen Menschen oder ein Tier angreift oder hetzt. Nach § 11 Abs. 1 lit. a und lit. d HuG sind Hunde im öffentlich zugänglichen Raum und an von Behörden entsprechend signalisierten Orten anzuleinen. Des Weiteren sind Hunde anzuleinen und müssen einen Maulkorb tragen, wenn die zuständige Behörde es anordnet (§ 11 Abs. 2 lit. d und § 12 lit. b HuG). Sie sind ebenfalls anzuleinen und müssen einen Maulkorb tragen, wenn sie bissig sind (§ 11 Abs. 2 lit. b und § 12 lit. a HuG). Für Feststellungen über Hunde, die Menschen oder Tiere erheblich verletzt haben oder ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigen, besteht eine Meldepflicht zuhanden der zuständigen kantonalen Stelle, welche die "erforderlichen Massnahmen" anzuordnen hat (vgl. Art. 78 und 79 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV, SR 455.1]) und § 16 HuG). Über diese Massnahmen entscheidet gemäss § 18 Abs. 1 HuG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Hundeverordnung vom 25. November 2009 (HuV, LS 554.51) das VETA im Hinblick auf die Sicherheit von Mensch und Tier. Es kann gemäss § 18 Abs. 1 HuG insbesondere die Unterbringung des Hundes in einer Institution zur Beobachtung und Abklärung des Wesens (lit. a), Auflagen zur Haltung und zum Ausführen des Hundes (lit. e), die Leinenpflicht (lit. f), die Maulkorbpflicht (lit. g), den Entzug des Hundes zur Neuplatzierung oder Rückgabe an die Zuchtstätte (lit. j), ein Hundehalteverbot (lit. l) oder das Einschläfern des Hundes (lit. m) anordnen. Die Hundehalterin oder der Hundehalter trägt die Kosten der angeordneten Massnahmen (§ 18 Abs. 2 HuG). Wenn feststeht, dass ein Hund unter den aktuellen Haltungsumständen ein erhebliches Sicherheitsrisiko für Mensch und Tier darstellt, hat das VETA unverzüglich einzuschreiten (§ 19 Abs. 1 HuG). Es kann einen Hund vorsorglich beschlagnahmen und geeignet unterbringen; wenn notwendig lässt es den Hund einschläfern (§ 19 Abs. 2 HuG). Die Hundehalterin oder der Hundehalter trägt die Kosten für die Unterbringung (§ 19 Abs. 3 HuG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihren Entscheid – in E. 5.h. des Rekursentscheids – auf diverse Meldungen von Drittpersonen gestützt, die der Beschwerdeführerin diverse Verstösse gegen das Hundegesetz vorwerfen würden, ohne diese Meldungen kritisch zu würdigen oder weitere Untersuchungen dazu vorzunehmen. Dabei habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass sich die Beschwerdeführerin in einem Nachbarschaftsstreit befinde und die Meldungen verleumderischen Charakter hätten. Um diesen Vorwürfen konkret entgegentreten zu können, sei sie auf gesicherte Informationen über die Melder angewiesen. Die Beschwerdeführerin rügt, ihr Anspruch auf Akteneinsicht sei verletzt worden, indem die Vorinstanz ihren Entscheid teilweise auf für die Beschwerdeführerin anonymisierte Akten gestützt habe, sodass sie sich nicht adäquat dazu habe äussern können. 3.2 Das Recht auf Akteneinsicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101], § 8 Abs. 1 VRG) verschafft den Privaten grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in sämtliche Aktenstücke, die geeignet sind, Grundlage für den Entscheid zu bilden (VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00806, E. 3.2). Das Akteneinsichtsrecht gilt jedoch nicht absolut und kann insbesondere bei überwiegenden Interessen der Öffentlichkeit und von Drittpersonen eingeschränkt werden (§ 9 Abs. 1 VRG). Schutzwürdige private Interessen von in den Akten genannten Informanten, die eine Verweigerung des vollständigen Akteneinsichtsrechts zu rechtfertigen vermögen, können etwa vorliegen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie Repressalien, Nachstellungen oder Anfeindungen durch die betroffene Partei zu erwarten hätten, wenn ihre Identität offengelegt würde (VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00806, E. 3.5; 22. August 2024, VB.2022.00386, E. 4.2; 21. August 2008, VB.2008.00211, E. 2). Ein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung von Personalien besteht namentlich darin, die Funktionsfähigkeit des behördlichen Melde- und Aufsichtswesens sicherzustellen. Denn es besteht ein gewisses Risiko, dass Meldungen über Beobachtungen oder Vorfälle, auf welche der Beschwerdegegner zur Aufgabenerfüllung angewiesen ist, nicht mehr eingingen, wenn die meldenden Personen befürchten müssten, dass ihre Daten in jedem Fall der Person, über die sie Meldung erstattet haben, weitergegeben würden (VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00806, E. 3.5.2 mit Hinweisen). Die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts zur Wahrung von Geheimhaltungsinteressen von Drittpersonen rechtfertigt freilich keine vollständige Verweigerung des Akteneinsichtsrechts; die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts kann insbesondere durch Anonymisierung und Schwärzung von Namen und anderer Identifikationsmerkmale von Drittpersonen in den Akten erfolgen (§ 9 Abs. 2 VRG; VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00806, E. 3.5.4; 21. August 2008, VB.2008.00211, E. 2.2.3). 3.3 Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz den anonymisierten Meldungen bei der Entscheidfindung "keine eigenständige Bedeutung" zugemessen hat (E. 6.1 hinten). Die behördlich dokumentierten und anerkannten "Vorfälle 1–5" führen – wie die nachstehenden Erwägungen darlegen – bereits für sich allein zum Schluss, dass von C eine Gefährdung der Öffentlichkeit ausgeht, welcher mit den ausgesprochenen Massnahmen begegnet werden muss; die anonymisierten und durch die Beschwerdeführerin teilweise inhaltlich bestrittenen Meldungen können daher ausser Acht gelassen werden. Sodann wurden die Akten lediglich insoweit anonymisiert bzw. geschwärzt, als die Namen der Meldepersonen und die Namen der von den Vorfällen betroffenen Personen sowie teilweise ergänzende Angaben zu diesen Personen unkenntlich gemacht wurden. Die Aussagen zu und von diesen Personen selbst sind hingegen nicht abgedeckt worden. Der nicht unkenntlich gemachte Inhalt blieb trotz der anonymisierten Personenangaben weiterhin verständlich und die Beschwerdeführerin konnte sich im entscheidrelevanten Umfang inhaltlich adäquat dazu äussern. Indem die Beschwerdeführerin die Anonymisierungen der Meldepersonen insbesondere auch unter Hinweis auf die polizeilich rapportierten Nachbarschaftsstreitigkeiten rügt, räumt sie sodann selbst ein, dass ihr gewisse Meldepersonen trotz der Anonymisierung bekannt sind. Die Beschwerdeführerin hebt sodann selbst hervor, dass sie sich in einem langjährigen, gehässigen Nachbarschaftsstreit befindet, und geht davon aus, dass die darin involvierten Parteien die betreffenden Meldungen erstattet haben. Aus den Akten geht weiter hervor, dass die betreffenden Personen teilweise darum gebeten haben, geheim zu bleiben, weil sie Repressalien befürchten. Ferner hat sich die Beschwerdeführerin im Verfahren regelmässig und teilweise im Minutentakt mit E-Mails an den Beschwerdegegner gewendet, wobei diese E-Mails teilweise irrationalen Charakters waren. Angesichts dieses – auch unter Berücksichtigung ihrer durch sie geschilderten emotional schwierigen Situation – auffälligen Verhaltens der Beschwerdeführerin sowie des Nachbarschaftsstreits besteht der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin bei Kenntnis der involvierten Personen nicht davor zurückschrecken würde, diese Personen anzugehen (VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00806, E. 3.5.2). Die Interessen der Personen, deren Identifikationsmerkmale der Beschwerdeführerin nicht offengelegt wurden, vor Beeinträchtigungen und Verunglimpfungen durch die Beschwerdeführerin geschützt zu werden, überwiegen das Interesse der Beschwerdeführerin an der vollständigen Einsichtnahme in die Akten, deren inhaltliche Aussagekraft durch die Teilanonymisierungen nicht oder zumindest nicht merklich geschmälert wird, deutlich. Die Anonymisierung bzw. Schwärzung der Akten erfolgte somit nicht in rechtsverletzender Weise; die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit als unbegründet. 4. Die Beschwerdeführerin beantragt dem Gericht, sie sei persönlich anzuhören. Weder nach § 59 Abs. 1 VRG noch nach Art. 29 Abs. 2 oder Art. 30 Abs. 3 BV besteht ein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen oder öffentlichen Verhandlung (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014, [Kommentar VRG], § 59 N. 4 f.). Ein selbständiger Anspruch auf Durchführung einer solchen Verhandlung besteht nur in Verfahren, die in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) fallen (BGE 136 I 279 E. 1), vorausgesetzt dass dieser Anspruch durch einen klaren und vorbehaltlosen Antrag geltend gemacht wird (BGE 134 I 140 E. 5.2; BGr, 3. Januar 2013, 8C_752/2012, E. 3.2; VGr, 26. Oktober 2023, VB.2023.00403, E. 2.2; Donatsch, § 59 N. 11). Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag auf persönliche Anhörung vorliegend unter anderem mit dem Anspruch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK begründet. Die Beschlagnahmung tangiert die Eigentumsfreiheit. Von deren Schutzbereich erfasste Streitigkeiten gelten als zivilrechtliche Streitigkeiten ("civil rights") im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. BGE 131 I 12 E. 1.2); Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist folglich anwendbar. Auch im Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gilt die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung indes nicht absolut. Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts lässt ein Absehen von einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung unter anderem zu, wenn die Angelegenheit ohne Weiteres aufgrund der Akten sowie der schriftlichen Parteivorbringen beurteilt werden kann. Demgegenüber ist eine öffentliche und mündliche Verhandlung jedenfalls dann notwendig, wenn die Beurteilung der Angelegenheit vom persönlichen Eindruck der antragstellenden Partei abhängt (BGE 147 I 153 E. 3.5.1; VGr, 26. Oktober 2023, VB.2023.00403, E. 2.3; vgl. Marco Zollinger, Der Anspruch auf mündliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK im schweizerischen Verwaltungsgerichtsverfahren – Vorschläge zur Umsetzung und Ausgestaltung des konventionsrechtlichen Anspruchs, ZSR 142/2023 I S. 161 ff., S. 175). Die durch das Gericht materiell zu beurteilenden Fragen sind insbesondere, ob C unter der Führung der Beschwerdeführerin eine Gefährdung darstellt und ob die ausgesprochenen Massnahmen gerechtfertigt sind. Der zu deren Beurteilung wesentliche Sachverhalt ergibt sich bereits rechtsgenügend aus den Akten. Die Beschwerdeführerin konnte sich schriftlich sowohl vor Gericht als auch im Verfahren vor den Vorinstanzen jeweils mehrfach Gehör verschaffen. Wie eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin durch das Gericht zu einem Erkenntnisgewinn hinsichtlich der entscheidrelevanten Fragen führen könnte, ist nicht ersichtlich. Von einer mündlichen Verhandlung kann deshalb abgesehen werden. 5. Ferner beantragt die Beschwerdeführerin dem Gericht mit Eingabe vom 16. September 2025, es sei eine fachärztliche Untersuchung des Gesundheitszustandes von C vorzunehmen; aufgrund seiner mittlerweile altersbedingt eingetretenen Erkrankungen und einer fortschreitenden Reduktion der Vitalität dürfte – so die Beschwerdeführerin – sein Gefährdungspotenzial beeinflusst worden sein. In zwei durch den Amtlichen Tierarzt verfassten Berichten des VETA, in dessen Obhut sich C seit seiner Beschlagnahmung befindet, wird ausdrücklich festgehalten, C gehe es gut. Er werde regelmässig tierärztlich untersucht. Es bestünden keinerlei Hinweise auf einen veränderten oder gar verschlechterten Allgemeinzustand des Tieres. Ausserdem treffe es nicht zu, dass ältere oder gesundheitlich angeschlagene Hunde ein geringeres Risiko darstellen würden; das Gegenteil sei der Fall. Es bestehen damit keine Anhaltspunkte dafür, dass eine fachärztliche Untersuchung von C dazu führen würde, dass die ausgesprochenen Massnahmen nicht (mehr) gerechtfertigt wären (vgl. E. 7 hinten) und der Hund namentlich wieder aus der definitiven Beschlagnahmung entlassen werden könnte; für die blosse Annahme der Beschwerdeführerin, wonach die Vitalität des Hundes und damit sein Gefährdungspotenzial gesunken wäre und er folglich unter ihrer Führung für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellen würde, bestehen keine Hinweise. Da somit keine Veranlassung für weitere Sachverhaltsabklärungen besteht, erweist sich das Verfahren als spruchreif. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die angefochtenen Massnahmen unter anderem gerade eine verhaltensmedizinische Abklärung von C beinhalten; erst basierend auf deren Resultat wird entschieden, ob der Hund euthanasiert werden muss oder ob er in die Obhut einer anderen Institution zur Weiterplatzierung übergeben werden kann. 6. 6.1 Die Gesundheitsdirektion erwog in ihrem Rekursentscheid, in den Jahren 2018 bis 2024 hätten sich insgesamt fünf aktenkundige Vorfälle ereignet, bei welchen C jeweils einen Menschen gebissen habe. Diese Vorfälle schildert sie gestützt auf die Akten und auf Angaben der involvierten Personen und der Beschwerdeführerin dazu ausführlich (E. 5b–g). Daneben seien dem Beschwerdegegner und der Polizei über die Jahre diverse weitere Vorfälle betreffend die Rekurrentin und C gemeldet worden (E. 5.h). Sie befand, die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den verschiedenen Vorfällen widersprächen jeweils klar den Aussagen der betroffenen Personen bzw. von deren Bezugspersonen, welche den Ablauf der jeweiligen Beissvorfälle ihrerseits alle ähnlich sowie glaubhaft und nachvollziehbar beschrieben hätten. Die betroffenen Personen hätten unabhängig voneinander in ihrer Gesamtheit ein einheitliches Bild des Verhaltens von C, aber auch des Verhaltens der Beschwerdeführerin gezeichnet. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe bei allen Vorfällen die Schuld konsequent bei den betroffenen Personen gesucht; C habe mit dem Biss jeweils nur sich und sie verteidigt, da die gebissenen Personen den gebührenden Abstand nicht eingehalten hätten. Diese Äusserungen der Beschwerdeführerin fänden in den Akten jedoch keine Stütze und seien auch nicht plausibel. Folglich sei davon auszugehen, dass sich die Beissvorfälle im Wesentlichen in der von den betroffenen Personen umschriebenen Weise zugetragen hätten. Die Beschwerdeführerin versuche zwar teilweise, die Beissvorfälle zu verharmlosen. Die Verletzungen hätten jedoch ärztlich versorgt werden müssen. Ohnehin habe das Mass oder die Art der jeweiligen Verletzungen keine vorrangige Bedeutung. Vielmehr stehe im Vordergrund, dass der Hund wiederholt Menschen, darunter zwei kleine Kinder, gebissen habe. Sie schloss, es sei erstellt, dass die aktenkundigen Beissvorfälle erhebliche Verletzungen im Sinn von Art. 78 Abs. 1 TSchV darstellten. Die übrigen in E. 5.h des Rekursentscheids erwähnten Vorfälle bzw. Meldungen hätten angesichts der Schwere der aktenkundigen Beissvorfälle keine "eigenständige" Bedeutung, wiesen jedoch ebenso darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Hundehaltungspflichten nicht an die Vorgaben halte bzw. halten wolle. Insgesamt habe sich die Beschwerdeführerin nicht an die Pflicht gehalten, C so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass der Hund weder Mensch noch Tier gefährde, belästige oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raums beeinträchtige. Von der Art, wie die Beschwerdeführerin ihren Hund halte, gehe vielmehr eine Gefahr für Menschen aus. Diese sei einerseits auf das Verhalten von C, andererseits aber auch darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin trotz Kenntnis des Verhaltens von C sensible Situationen nicht mit der erforderlichen Sicherheit rechtzeitig zu verhindern vermöge bzw. sensible Situationen gar nicht als solche wahrnehme (E. 6). 6.2 Die Beschwerdeführerin lässt zunächst ausführen, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung basiere auf einer selektiven und einseitigen Aktenwiedergabe. Da die Untersuchungsmaxime und das Regelbeweismass gälten, sei es nicht an ihr, die Bissvorfälle substanziiert zu bestreiten; vielmehr habe die Behörde den vollen Beweis zu erbringen. Hinsichtlich der aktenkundigen Beissvorfälle ("Vorfälle 1–5") bestreitet die Beschwerdeführerin zwar nicht, dass sie sich zugetragen haben, sie macht jedoch Ausführungen zu den einzelnen Vorfällen: So legt sie zum "Vorfall 1" dar, die Geschädigte habe sich rückwärts dem auf dem Boden liegenden C angenähert und sei ihm auf die Pfote getreten, wobei dieser erschrocken sei und zugeschnappt habe. Weiter falle auf, dass auf den Fotografien in den Akten bloss eine minimale Verletzung zu sehen sei, kein Arztbericht vorliege und die Geschädigte ihre Arbeit nach dem Vorfall habe fortsetzen können. Entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz treffe es nicht zu, dass die Sachverhaltsschilderungen der Beschwerdeführerin bezüglich dieses Vorfalls nicht tatsachenbasiert seien; sie sei sich ferner sehr wohl bewusst, dass die Verantwortung für ihren Hund bei ihr liege. Zum "Vorfall 2" führt die Beschwerdeführerin ins Feld, C sei, wie auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung festgestellt habe, ordnungsgemäss angeleint gewesen und es sei für die Beschwerdeführerin nicht voraussehbar gewesen, dass der Hund losrennen und jemanden beissen würde. Das Verwaltungsgericht sei an die Sachverhaltsfeststellungen und die rechtliche Würdigung des Strafrichters gebunden. Da somit aus dem "Vorfall 2" kein Fehlverhalten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden könne, spreche dies gegen eine von C ausgehende Gefährdung unter der Führung der Beschwerdeführerin. Der "Vorfall 3" habe sich ereignet, nachdem die Geschädigte sich mit dem E-Bike von hinten der Beschwerdeführerin und dem angeleinten C genähert habe, wobei dieser erschrocken sei. Laut Hundecodex hätten sich Fahrradfahrer, die sich einem Hund von hinten näherten, frühzeitig bemerkbar zu machen, damit dem Halter genügend Zeit bliebe, den Hund zu kontrollieren – diese Regel habe die Geschädigte missachtet. Es bestünden daher auch bei diesem Vorfall keine namhaften Hinweise für eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht durch die Beschwerdeführerin. Der "Vorfall 4" habe sich auf einem sehr engen Trottoir zugetragen, auf dem mehrere Kinder auf dem Fahrrad gefahren seien. Das Befahren eines Trottoirs durch Kinder sei kein bestimmungsgemässer Gebrauch des öffentlichen Raums. Es sei in der Folge zu einem heftigen Zusammenstoss zwischen den Kindern, C und der Beschwerdeführerin gekommen, bei welchem sich letztere aktenkundige Blutergüsse am Bein zugezogen habe. Für die Beschwerdeführerin sei der Biss nicht vorhersehbar oder vermeidbar gewesen, vielmehr wäre es am Vater der Kinder gewesen, diese aufzufordern, vom Fahrrad zu steigen. Der "Vorfall 5" habe sich anders zugetragen, als die Grossmutter des geschädigten Jungen berichtet habe. Der Junge habe plötzlich die Richtung geändert und sei mit fuchtelnden Armen wild auf C zugelaufen. Die Beschwerdeführerin habe ihm vergeblich verbal und gestikulierend signalisiert, nicht näher zu kommen, habe gar mit der Jacke versucht, ihn auf Distanz zu halten, und habe C an der kurzen Leine zurückgezogen. Das Kind sei dennoch weiter- und geradewegs in C hineingelaufen, sodass es bedauerlicherweise zum Biss gekommen sei. Bei allen Bissvorfällen habe es sich um beengte örtliche Verhältnisse und für C beängstigende Situationen gehandelt. Er habe jeweils einmalig und gehemmt zugebissen. Es sei hierbei zwischen einem instinktiven Abwehr- bzw. Schutzverhalten und Fehlverhalten zu unterscheiden. Was die weiteren von der Vorinstanz in Erwägung 5.h des Rekursentscheids genannten Meldungen betreffe, so sei deren Wiedergabe teils tendenziös und aktenwidrig und die Urheber dieser Meldungen seien der Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenschwärzungen unbekannt. Die Meldungen seien jedenfalls vor dem Hintergrund eines belastenden Nachbarschaftsstreites zu betrachten. Zum Wesen von C führt die Beschwerdeführerin aus, es lägen zahlreiche Belege dafür vor, welche die fehlende Gefährlichkeit des Hundes unter ihrer Haltung belegten. So hätten sowohl die Tierärztin als auch die Stadtpolizei das sozialadäquate Verhalten des Hundes betont. Auch das VETA habe C zweimal als sehr anständig ausgewiesen, dessen Risikoanalysen hätten ein "mässig erhöhtes Risiko" (was der zweitniedrigsten Stufe entspreche) bzw. kein wesentlich erhöhtes Risiko gezeigt. Trotz dieser widersprüchlichen Sachlage hätten die Behörden es unter Missachtung der Untersuchungsmaxime unterlassen, weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Insgesamt sei festzuhalten, dass C an sich kein Aggressionsverhalten an den Tag lege. Die nach § 19 HuG stipulierte Voraussetzung eines erheblichen Sicherheitsrisikos für Mensch und Tier bestehe unter den aktuellen Haltungsumständen daher nicht. 6.3 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Umständen der unbestrittenen und aktenkundigen "Vorfälle 1–5" zielen im Wesentlichen darauf ab, dass C meist aus einer empfundenen Bedrängnis, aus Schreck, Angst oder Schmerz zugebissen habe und die Bisse keine schweren Verletzungen verursacht hätten. Die Beschwerdeführerin betont ferner, dass ihr die Vorfälle nicht vorzuwerfen seien, da jeweils nicht absehbar gewesen sei, dass C zubeissen würde. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin ändern nichts daran, dass C unter ihrer Haltung innerhalb weniger Jahre fünf Mal verschiedene unbekannte Personen an verschiedenen Orten in verschiedenen alltäglichen Situationen aktenkundig gebissen und dadurch verletzt hat. Dies offenbart die von C für Menschen ausgehende Gefahr unter der Führung der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat damit ihre Pflicht verletzt, C so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass er weder Mensch noch Tier gefährdet, belästigt oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raums beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin hat es namentlich auch unterlassen, ihrem Hund – auch über die partiell verfügte Leinen- und Maulkorbpflicht hinaus – einen Maulkorb anzulegen, obwohl er sich bereits mehrfach als bissig erwiesen hatte. Die Verletzung der Pflichten als Hundehalterin (E. 2) setzt keine strafrechtliche Verurteilung, auch nicht eine persönliche Vorwerfbarkeit im strafrechtlichen Sinn (subjektiver Tatbestand), voraus. Durch die wiederholten Bissvorfälle, unter anderem gegenüber Kindern, verletzte C Menschen erheblich im Sinn von Art. 78 Abs. 1 lit. a TSchV und § 16 Abs. 1 HuG. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, die Bissvorfälle seien für sie weder vorhersehbar noch verhinderbar gewesen, so macht dies deutlich, dass sie in einer Vielzahl unterschiedlich gelagerter alltäglicher Situationen nicht in der Lage war, C pflichtgemäss zu führen und zu beaufsichtigen; dies ihren Beteuerungen zum Trotz, wonach sie sich ihrer Verantwortung für ihren Hund bewusst und als erfahrene Hundehalterin zur Führung von C fähig sei. Wenn sie ferner erklärt, im Gehorsam des Hundes seien keine Defizite erkennbar und er sei jederzeit abrufbar, so führte diese Aussage zutage, dass sie die Sachlage und das von C unter ihrer Führung ausgehende Sicherheitsrisiko offenkundig auch weiterhin falsch einschätzt. Insgesamt ist der Vorinstanz in ihrem Schluss beizupflichten, wonach von der Art, wie die Beschwerdeführerin ihren Hund führt, eine Gefahr für Menschen ausgeht. Aufgrund dieser von C ausgehenden anhaltenden Gefährdung für Menschen und der durch ihn verursachten erheblichen Verletzungen von Menschen war das VETA gehalten, über die Anordnung erforderlicher Massnahmen zu befinden. 7. 7.1 Bei der Anordnung der erforderlichen Massnahmen steht der Vollzugsbehörde ein Ermessen zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, zu orientieren (Donatsch, § 50 N. 24 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen, 2020, Rz. 409). Verhältnismässiges staatliches Handeln, das allgemein Ausdruck in Art. 5 Abs. 2 BV findet und unter dem Gesichtswinkel der Einschränkung von Grundrechten nach Art. 36 Abs. 3 BV zu beachten ist, setzt voraus, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind. Im Übrigen muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (vgl. BGE 151 I 257 E. 7.1; 137 I 31 E. 7.5.2; 136 I 87 E. 3.2; BGr, 3. Juni 2013, 2C_1200/2012, E. 4.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 527). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht ein öffentliches Interesse daran, dass die von (potenziell) gefährlichen Hunden ausgehenden Risiken für Menschen, nämlich die Gefährdung des Lebens und der körperlichen Integrität, vermieden werden (BGE 136 I 1 E. 4.3.2; 133 I 249 E. 4.2 = Pra 97/2008, Nr. 22, E. 4.2; VGR, 22. Mai 2025, AN.2024.00013, E. 8.2; 20. November 2014, VB.2014.00452, E. 7.1; 4. Oktober 2012, VB.2012.00317, E. 4.1). Es ist daher zu prüfen, ob die angeordneten Massnahmen – die definitive Beschlagnahmung und die Verhaltensabklärung mit nachfolgendem Entscheid über Drittplatzierungen oder Euthanasierung – als verhältnismässig zu beurteilen sind; dies auch mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin gerügten Verletzung ihrer nach Art. 10 Abs. 2 BV geschützten persönlichen Freiheit sowie ihrer nach Art. 26 BV geschützten Eigentumsfreiheit. 7.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das permanente Tragen eines Maulkorbes sei für die Sicherheit Dritter gleichsam zielführend wie die verfügten Massnahmen. Auch sei sie gewillt, ihren Garten ausbruch- und blicksicher und mit einem abschliessbaren Tor einzufrieden. Ausserdem stünden auch Verhaltenstrainings zur Verfügung. Sie sei eine erfahrene Hundehalterin und halte auch zwei Junghengste. Die verfügten Massnahmen würden sich daher als unverhältnismässig erweisen. Insgesamt würden die öffentlichen Interessen an den verfügten Massnahmen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin, die sehr unter der Trennung von ihrem Hund leide, nicht überwiegen. 7.3 Bevor das VETA die nun angefochtenen Massnahmen verfügte, hatte es die Beschwerdeführerin zunächst mehrfach auf ihre Aufsichts- und Ausbildungspflicht aufmerksam gemacht. Des Weiteren hat es bei ihr mehrfach Kontrollen der Hundehaltung durchgeführt. Nachdem es trotz dieser Massnahmen zu Bissvorfällen kam, hat das VETA eine generelle Leinenpflicht im öffentlich zugänglichen Raum und eine Pflicht zur Führung an der kurzen Polizeileine in Wohngebieten (etc.) angeordnet. Da auch diese Massnahme einen weiteren Bissvorfall nicht zu verhindern vermochte, ordnete das VETA zusätzlich eine Maulkorbpflicht in Wohngebieten, auf Radwegen und in öffentlichen Gebäuden des öffentlich zugänglichen Raums an. Daneben wurden im Zusammenhang mit der Haltung von C auch verschiedene strafrechtliche Verfahren gegen die Beschwerdeführerin geführt, die unter anderem zu einer Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das kantonale Hundegesetz führten (vorn I.A.). Es wurden somit bereits diverse mildere Massnahmen getroffen, die sich aber nicht als geeignet erwiesen haben, um das von C unter der Führung der Beschwerdeführerin ausgehende Sicherheitsrisiko zu beseitigen. Die von der Beschwerdeführerin nun ins Feld geführten milderen Massnahmen erscheinen im vorliegenden Fall mit Blick auf das Ziel, die Gefahren abzuwenden, die von C mit der Beschwerdeführerin als Halterin ausgehen, nicht geeignet: Eine Einfriedung ihres Gartens wäre zwar voraussichtlich möglich, würde aber nichts daran ändern, dass C den Garten regelmässig wird verlassen müssen, zumindest für tägliche Spaziergänge zur Versäuberung und für den erforderlichen Auslauf. Die auf diesen Spaziergängen von C ausgehende Gefahr (die sich bereits mehrfach tatsächlich verwirklicht hat) könnte mit dieser Vorkehrung folglich nicht merklich reduziert werden. Was den Besuch von Hundekursen betrifft, so hat die Beschwerdeführerin mit C nach eigenen Angaben bereits mehrere davon absolviert. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Besuch weiterer Kurse die Beschwerdeführerin befähigen würde, C für die Öffentlichkeit gefahrlos zu führen und zu beaufsichtigen; dies umso mehr, nachdem es sich bei C um einen alten Hund handelt, der seit Langem bei der Beschwerdeführerin lebt(e). Es ist notorisch, dass die Lernfähigkeit von Hunden mit zunehmendem Alter abnimmt und die Veränderung eingeprägter Interaktionsmuster zwischen Hund und Halter schwieriger wird, je länger diese gelebt wurden. Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich als Massnahme die permanente Maulkorbpflicht vorschlägt, so wäre sie bereits bisher verpflichtet gewesen, C einen Maulkorb anzulegen – angesichts der manifesten Bissigkeit ihres Hundes galt diese Pflicht von Gesetzes wegen (§ 12 lit. a HuG) auch ausserhalb der in der Verfügung vom 25. April 2024 explizit aufgelisteten Örtlichkeiten, nämlich an jedem Ort, an dem der Hund Menschen begegnen könnte. Es ist vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich an eine permanente Maulkorbpflicht halten würde; dies umso mehr, nachdem sie in der Vergangenheit gegenüber den Behörden ihre uneingeschränkt ablehnende Haltung gegenüber Maulkörben mehrfach sehr vehement geäussert hat. Zusammenfassend ist keine mildere Massnahme ersichtlich, die das angestrebte Ziel erreichen könnte. Angesichts der wiederholt manifest gewordenen Gefahr, welche von C mit der Beschwerdeführerin als Halterin ausgeht, muss ihr der Verzicht auf das Tier zugemutet werden, auch wenn sie diese Massnahme persönlich hart trifft. Das Interesse an der Sicherheit der Bevölkerung ist höher zu gewichten als das private Interesse der Beschwerdeführerin, ihren Hund C in ihrer Obhut behalten zu dürfen. Die Bevölkerung hat das Risiko einer weiteren Beissattacke von C, auch wenn sie – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – bei den Opfern keinen bleibenden physischen Schaden verursacht haben, nicht hinzunehmen. Die angeordneten Massnahmen erweisen sich somit auch als verhältnismässig. Namentlich ist auch der Eingriff in die Eigentumsgarantie und die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin gerechtfertigt. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: |