{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-05-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00269_2026-05-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225937&W10_KEY=15118570&nTrefferzeile=75&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0400f2d9d1dfa0dae43c4cabe265e0bd"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:23:24", "Num": [" VB.2025.00269"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.05.2026  VB.2025.00269"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.05.2026  VB.2025.00269"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.05.2026  VB.2025.00269"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tierschutz | Tierschutz. [Definitive Beschlagnahmung eines Hundes.] Keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs der Beschwerdef\u00fchrerin durch die teilweise Anonymisierung bzw. Schw\u00e4rzung der Akten. Die Interessen der Personen, deren Identifikationsmerkmale der Beschwerdef\u00fchrerin nicht offengelegt wurden, vor Beeintr\u00e4chtigungen und Verunglimpfungen durch die Beschwerdef\u00fchrerin gesch\u00fctzt zu werden, \u00fcberwiegen das Interesse der Beschwerdef\u00fchrerin an der vollst\u00e4ndigen Einsichtnahme in die Akten, deren inhaltliche Aussagekraft durch die Teilanonymisierungen nicht oder zumindest nicht merklich geschm\u00e4lert wird, deutlich (E. 3.3). Von einer m\u00fcndlichen Verhandlung kann abgesehen werden (E. 4). Keine Veranlassung f\u00fcr weitere Sachverhaltsabkl\u00e4rungen bzw. eine fach\u00e4rztliche Untersuchung des Gesundheitszustands des Hundes (E. 5). Der beschlagnahmte Hund hat unter der Haltung der Beschwerdef\u00fchrerin innerhalb weniger Jahre f\u00fcnf Mal verschiedene unbekannte Personen an verschiedenen Orten in verschiedenen allt\u00e4glichen Situationen aktenkundig gebissen und dadurch verletzt. Dies offenbart die von ihm f\u00fcr Menschen ausgehende Gefahr unter der F\u00fchrung der Beschwerdef\u00fchrerin; diese hat ihre Pflichten gem\u00e4ss \u00a7 9 Abs. 1 HuG verletzt (E. 6.3). Es ist keine mildere Massnahme ersichtlich, die das vom Hund unter der F\u00fchrung der Beschwerdef\u00fchrerin ausgehende Sicherheitsrisiko beseitigen k\u00f6nnte, zumal es trotz bestehender Leinen- und Maulkorbpflicht zu Bissvorf\u00e4llen kam. Angesichts der wiederholt manifest gewordenen Gefahr, welche vom Hund mit der Beschwerdef\u00fchrerin als Halterin ausgeht, muss dieser der Verzicht auf das Tier auch zugemutet werden (E. 7.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:23:24", "Checksum": "b560123f269aeaa3e3120fd38b789ec4"}