{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-06-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00272_2026-06-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=226007&W10_KEY=15118570&nTrefferzeile=55&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "770d48dacbc4b713007e5babb313edce"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:23:42", "Num": [" VB.2025.00272"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.06.2026  VB.2025.00272"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.06.2026  VB.2025.00272"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.06.2026  VB.2025.00272"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses | Grunds\u00e4tzlich ist eine K\u00fcndigung dann sachlich begr\u00fcndet, wenn die Weiterbesch\u00e4ftigung der betreffenden angestellten Person dem \u00f6ffentlichen Interesse, insbesondere demjenigen einer gut funktionierenden Verwaltung, widerspricht (E. 4.2). Wenn die K\u00fcndigung aufgrund zerst\u00f6rten Vertrauens ausgesprochen wird, kann auf das Ansetzen einer Bew\u00e4hrungsfrist verzichtet werden (E. 4.3). Die Beschwerdef\u00fchrerin war Mitglied des obersten operativen F\u00fchrungsorgans des USZ. In F\u00fchrungspositionen dieser Stufe d\u00fcrfen h\u00f6here Anforderungen an das Vertrauensverh\u00e4ltnis gestellt werden. Ist das Mitglied eines F\u00fchrungsorgans nicht mehr zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der direkten Vorgesetzten bzw. dem strategischen F\u00fchrungsorgan bereit, liegt deshalb regelm\u00e4ssig ein zerr\u00fcttetes Vertrauensverh\u00e4ltnis vor (E. 4.4.3). Die Rechtsprechung zu Arbeitsplatzkonflikten zwischen Angestellten l\u00e4sst sich nicht ohne Weiteres auf Konflikte innerhalb des obersten operativen F\u00fchrungsorgans \u00fcbertragen. Unterschiedliche Auffassungen in einzelnen Fragen und ein daraus resultierendes Konfliktpotenzial sind solchen Gremien immanent. Diesem insofern etwas eingeschr\u00e4nkten sachlichen K\u00fcndigungsschutz f\u00fcr Mitglieder des obersten Kaders stehen regelm\u00e4ssig \u2013 so auch hier \u2013 eine lange K\u00fcndigungsfrist und ein hoher Lohn gegen\u00fcber, die diese Nachteile wieder ausgleichen (E. 4.5). Ist eine K\u00fcndigung sachlich begr\u00fcndet, ist sie auch bei \u00e4lteren Arbeitnehmenden zul\u00e4ssig (E. 4.6). Die Zerr\u00fcttung des Vertrauensverh\u00e4ltnisses ist im Wesentlichen darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass die Beschwerdef\u00fchrerin zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der CEO nicht bereit war und dieser sowie dem Spitalrat gegen\u00fcber intern und extern massive Vorw\u00fcrfe erhob. Unter diesen Umst\u00e4nden hat sie die K\u00fcndigung zu vertreten und ist ihr keine Abfindung zuzusprechen (E. 5.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:23:42", "Checksum": "f3aeed000dd4d6fe372b81918a2a052b"}