{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-10-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00274_2025-10-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225390&W10_KEY=13955784&nTrefferzeile=25&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "865aff3ebf1d67c4aa5a944cd7332372"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00274"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.10.2025  VB.2025.00274"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.10.2025  VB.2025.00274"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.10.2025  VB.2025.00274"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligungspflicht f\u00fcr tempor\u00e4re Sicherungsmassnahmen | [Der Beschwerdef\u00fchrer wendet sich gegen eine auf sein Ersuchen hin erlassene Anordnung der Beschwerdegegnerin, worin diese feststellte, dass die in den vom Beschwerdef\u00fchrer gemieteten Mietobjekten vorgesehenen Notspriessungen keiner Baubewilligung bed\u00fcrfen, ihn zur Duldung der Notspriessungen verpflichtete und die Eigent\u00fcmerschaft aufforderte, die Notspriessungen umgehend durchzuf\u00fchren.] Bei den vom Beschwerdef\u00fchrer beanstandeten Notspriessungen handelt es sich nicht um von der Mitbeteiligten 1 als Eigent\u00fcmerin veranlasste bauliche Massnahmen bzw. ein Bauvorhaben von dieser, das einer Baubewilligung bed\u00fcrfte, sondern um eine vom Beschwerdegegner von Amtes wegen angeordnete Sicherungsmassnahme im Sinn von \u00a7 358 PBG. Einer Baubewilligung bedarf die Beh\u00f6rde hierf\u00fcr nicht. Insofern mangelte es dem Beschwerdef\u00fchrer diesbez\u00fcglich bereits an einem schutzw\u00fcrdigen Feststellungsinteresse und h\u00e4tte die Beschwerdegegnerin auf sein Begehren um Feststellung, dass die geplanten Spriessungen bewilligungspflichtig seien, nicht eintreten d\u00fcrfen. Keiner Anordnung der Beschwerdegegnerin bedurfte es ferner betreffend die Verpflichtung des Beschwerdef\u00fchrers zur Duldung der streitgegenst\u00e4ndlichen Notmassnahme, ergibt sich eine solche doch bereits aus dem Mietrecht (zum Ganzen E. 4.1 f.). Nachdem ein Versagen von tragenden Bauteilen in den betroffenen Liegenschaften nach der Aktenlage zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, besteht ein baupolizeilicher Missstand, der ein Eingreifen gest\u00fctzt auf \u00a7 358 PBG rechtfertigt. Die unter diesem Titel angeordneten Notspriessungen erweisen sich zudem unstreitig als geeignet und erforderlich, der Gefahr eines Einsturzes bzw. von Einst\u00fcrzen tempor\u00e4r zu begegnen, und die Massnahme kann dem Beschwerdef\u00fchrer als Nutzer der betroffenen Liegenschaften zugemutet werden (E. 4.3). Offenbleiben kann, ob das Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers \u00fcberhaupt (noch) Rechtsschutz verdiente, nachdem er sich vertraglich zum R\u00fcckzug der Beschwerde verpflichtet hatte (E.5).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:31:17", "Checksum": "9a87e0e88e74e983bca56997bbef323e"}