|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2025.00279  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.04.2026
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Lohneinstufung


Nach § 16 Abs. 4 Satz 1 LPVO soll bei einem drei Jahre nicht übersteigenden Unterbruch einer dem Lehrpersonalgesetz unterstehenden Lehrtätigkeit die frühere kantonale Einstufung übernommen werden. Führt in einem solchen Fall die Übernahme der bisherigen Einstufung zu einer Schlechterstellung im Vergleich zur Neueinstufung nach § 16 Abs. 1 f. LPVO, so würde damit allerdings das Rechtsgleichheitsgebot verletzt, weshalb § 16 Abs. 4 Satz 1 LPVO in diesen Fällen die Anwendung zu versagen ist, sofern keine sachlichen Gründe für eine Schlechterstellung ersichtlich sind (E. 3.2). Vorliegend sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, die die Schlechterstellung der Beschwerdeführerin gegenüber neu in den Zürcher Schuldienst eintretenden Lehrpersonen beziehungsweise solchen, die erst später als nach drei Jahren wieder in den Schuldienst eintreten, rechtfertigen würden (E. 3.3). Gutheissung und Sprungrückweisung.
 
Stichworte:
BESITZSTANDSGARANTIE
LEHRPERSON
LEHRPERSONALRECHT
LOHN
LOHNEINREIHUNG
LOHNEINSTUFUNG
LOHNENTWICKLUNG
LOHNFESTSETZUNG
LOHNSTUFE
RECHTSGLEICHHEIT
WIEDEREINTRITT
Rechtsnormen:
§ 13 Abs. 1 LPG 412.31
§ 14 Abs. 1 LPG 412.31
§ 16 Abs. 1 LPV
§ 16 Abs. 2 LPV
§ 16 Abs. 4 LPV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2025.00279

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 29. April 2026

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Elias Studer.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Kanton Zürich,

vertreten durch das Volksschulamt
des Kantons Zürich, Abteilung Lehrpersonal,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Lohneinstufung,

hat sich ergeben:

I.  

A (geb. 1972) wurde 2021 bis zum 15. Juli 2022 als Vikarin im Monatslohn mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % in der Schulgemeinde B angestellt. Das Volksschulamt des Kantons Zürich reihte sie aufgrund ihres Wiedereintritts in den Zürcher Schuldienst innert einer Frist von drei Jahren am 21. Oktober 2021 in die Lohnstufe 11 des Lohnreglements 09.03 ein. Am 12. November 2021 erhob A hiergegen Einsprache beim Volksschulamt, woraufhin dieses mit Verfügung vom 19. Januar 2022 an der Einstufung festhielt. Am 22. August 2022 korrigierte das Volksschulamt das Enddatum des Vikariats mittels neuer Verfügung auf den 31. Juli 2022.

II.  

Die Bildungsdirektion vereinigte die gegen diese beiden Verfügungen erhobenen Rekurse von A und wies sie am 27. März 2025 ab.

III.  

Am 6. Mai 2025 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Entschädigungsfolge, was folgt:

"1. Die Verfügung […] vom 27. März 2025 der Rekursabteilung der Bildungsdirektion […] sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 2 LPVO mit Anrechnung aller anrechenbaren Jahre einzustufen.

2. Es sei der Beschwerdeführerin für das Vikariat im Monatslohn vom 25.10.2021 bis 31.07.2022 die Lohnstufe 14 zu gewähren […] und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten der Beschwerdeführerin die Differenz zum damals fälschlich ausbezahlten Lohn nachzuzahlen. Die Nachzahlung sei zuzüglich Zins von 5 % zu leisten.

3. Es sei der Beschwerdeführerin für die bestehende unbefristete Anstellung, ab Anstellungsbeginn, die Lohnstufe 14 zu gewähren und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die Differenz zum fälschlich ausbezahlten Lohn nachzuzahlen. Die Nachzahlung sei zuzüglich Zins von 5 % zu leisten."

Die Bildungsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 27. Mai 2025 auf Vernehmlassung. Das Volksschulamt schloss am 28. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik von A vom 5. Juni 2025, Duplik des Volksschulamts vom 16. Juni 2025, Triplik von A vom 30. Juni 2025 und Quadruplik des Volksschulamts vom 8. Juli 2025 hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion über Anordnungen des Volksschulamts betreffend die Lohneinstufung einer Lehrperson.

1.2 Mit ihrem Antrag 3 richtet sich die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren erstmals gegen die Einstufung in der auf das Vikariat folgenden unbefristeten Anstellung. Die entsprechenden Anstellungsverfügungen hat sie – soweit ersichtlich – nicht angefochten und sie waren damit auch nicht Streitgegenstand des Rekursverfahrens. Damit ist auf Antrag 3 nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3 Im Streit liegt die Lohneinstufung der Beschwerdeführerin. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts wird bei solchen Streitigkeiten pauschal ein Streitwert in Höhe der umstrittenen Lohnansprüche eines Jahres festgelegt (VGr, 10. Juli 2025, VB.2024.00590, E. 1.2).

Die Lohndifferenz zwischen der Lohnstufe 11 und der Lohnstufe 14 beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von 90 % rund Fr. 3'700.- (vgl. Anhang A zur Lehrpersonalverordnung in der bis 26. Januar 2022 gültigen Fassung [aLPVO; OS 76, 167; Historie Nachtragsnr. 113]). Damit fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.  

Nach § 14 Abs. 1 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31) nimmt die für das Bildungswesen zuständige Direktion die Lohneinstufung der einzelnen Lehrpersonen vor. Die Entlöhnung der Lehrpersonen regelt die Verordnung (§ 13 Abs. 1 LPG). § 14 aLPVO unterschied noch zwischen vier Lohnkategorien, wobei die Einreihung der Beschwerdeführerin in die damalige Lohnkategorie II unbestritten ist.

3.  

3.1 Gemäss dem unverändert gebliebenen § 16 Abs. 1 der aktuell in Kraft stehenden Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 (LPVO, LS 412.311) werden neu in den Schuldienst eintretende Lehrpersonen auf Lohnstufe 1 platziert, sofern nicht die Anrechnung von Erfahrung durch Unterrichts- und andere Berufstätigkeiten gemäss § 16 Abs. 2 LPVO zu einer höheren Einstufung führt. Unterrichts- und Berufstätigkeit werden in der Kindergarten- und Primarstufe ab dem vollendeten 23. Altersjahr zu 100 % angerechnet, wenn die Unterrichtstätigkeit, die Aufgabe als Förderlehrperson oder als Schulleitung in Klassen der Volksschule, an Privatschulen gemäss § 68 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (LS 412.100), an Sonderschulen oder in Sonderschulheimen verrichtet wurde (§ 16 Abs. 2 lit. a LPVO). Handelt es sich bei der früheren Berufstätigkeit um anderweitige Unterrichtstätigkeit oder schulische Therapietätigkeiten mit Schülerinnen und Schülern der Volksschulstufe oder der Sekundarstufe II oder Unterrichtstätigkeit in der Lehrerbildung, wird diese Zeit zu 75 % angerechnet, sofern dieselbe Zeitspanne nicht bereits unter lit. a angerechnet wurde (§ 16 Abs. 2 lit. b LPVO). Anderweitige Berufstätigkeit, Aus- und Weiterbildung sowie Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit werden sodann zu 50 % angerechnet, wiederum unter dem Vorbehalt, dass dieselbe Zeitspanne nicht bereits unter lit. a oder b angerechnet wurde (§ 16 Abs. 2 lit. c LPVO).

Wechselt eine Lehrperson die Gemeinde oder ist sie innert einer Frist von drei Jahren zuzüglich eines Tages wieder in den Zürcher Schuldienst eingetreten, so wird die bisherige Einstufung der kantonalen Anstellung übernommen (§ 16 Abs. 4 Satz 1 LPVO). Bei einem späteren Wiedereintritt wird mindestens die bisherige Einstufung der kantonalen Anstellung gewährt (§ 16 Abs. 4 Satz 2 LPVO bzw. Satz 3 aLPVO).

3.2 Die Beschwerdeführerin ist innerhalb der Frist gemäss § 16 Abs. 4 LPVO wieder in den Zürcher Schuldienst eingetreten. Sie bringt allerdings vor, dass sie bei einer Neueinstufung und der Anrechnung von – gemäss ihrer Darstellung – 24,35 Erfahrungsjahren nach § 16 Abs. 2 LPVO eine höhere Einstufung erzielen würde als bei der durch den Beschwerdegegner erfolgten Übernahme der bisherigen Einstufung unter Anwendung von § 16 Abs. 4 LPVO. Die Neueinstufung nach Abs. 4 dürfe nur zur Anwendung gelangen, wenn die Grundregel von Abs. 2 nachteilig wäre.

Nach § 16 Abs. 4 Satz 1 LPVO soll bei einem drei Jahre nicht übersteigenden Unterbruch der dem Lehrpersonalgesetz unterstehenden Lehrtätigkeit die frühere kantonale Einstufung übernommen werden. Diese Bestimmung weist in erster Linie den Charakter einer Besitzstandsgarantie auf (vgl. VGr, 22. Januar 2019, VB.2018.00210, E. 3.3). Führt in einem solchen Fall die Übernahme der bisherigen Einstufung zu einer Schlechterstellung im Vergleich zu einer Neueinstufung nach § 16 Abs. 1 f. LPVO, so würde damit allerdings nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]) verletzt, weshalb der Bestimmung in diesen Fällen die Anwendung zu versagen ist, sofern keine sachlichen Gründe für eine Schlechterstellung ersichtlich sind (vgl. VGr, 20. März 2013, VB.2012.00560, E. 3.5). Wenn die Möglichkeit, mehr als die bisherige Lohnstufe zu gewähren, nach einem länger als drei Jahre dauernden Unterbruch besteht, muss dies auch für einen Unterbruch von weniger als drei Jahren gelten (VGr, 20. März 2013, VB.2012.00560, E. 3.5.8). Zudem muss die Lohneinreihung bei der Begründung des Anstellungsverhältnisses von der individuellen Lohnentwicklung nach § 24 LPVO unterschieden werden, sodass es auf einen Vergleich zu ununterbrochen in einem kantonalen Anstellungsverhältnis stehenden Lehrpersonen gerade nicht ankommen kann (anders VGr, 22. Januar 2019, VB.2018.00210, E. 3.3).

3.3 Bei einer Neueinstufung gemäss § 16 Abs. 1 f. LPVO wäre die Beschwerdeführerin wohl höher als in Lohnstufe 11 einzureihen gewesen. Sachliche Gründe, die ihre Schlechterstellung gegenüber neu in den Zürcher Schuldienst eintretenden Lehrpersonen beziehungsweise solchen, die erst später als nach drei Jahren wieder in den Schuldienst eintreten, rechtfertigen würden, sind keine ersichtlich. Die Anwendung von § 16 Abs. 4 LPVO führt damit vorliegend zu einem verfassungswidrigen Resultat, weshalb dieser Bestimmung die Anwendung zu versagen ist (vgl. VGr, 20. März 2013, VB.2012.00560, E. 3.5.9).

3.4 Der Beschwerdegegner hat es trotz entsprechender Aufforderung unterlassen, das Personaldossier ins vorliegende Verfahren einzubringen. Da es jedoch ohnehin nicht Sache des Verwaltungsgerichts ist, als erste Instanz die Neueinstufung nach § 16 Abs. 1 f. LPVO vorzunehmen, erübrigt sich ein Beizug des Personaldossiers. Die Sache ist an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (vgl. zur Sprungrückweisung VGr, 22. August 2024, VB.2024.00180, E. 4). Er hat die Beschwerdeführerin dabei rückwirkend per 25. Oktober 2021 gemäss § 16 Abs. 1 f. LPVO einzureihen und ist verpflichtet, ihr die Differenz nachzuzahlen.

Da die Beschwerdeführerin bereits am 12. November 2021 Einsprache gegen die Lohneinstufung erhob, schuldet ihr der Beschwerdegegner für die Differenz jedes Monatslohns ab dem 25. des jeweiligen Monats (vgl. § 40 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [VVO, LS 177.111]) sowie für die Differenz des 13. Monatslohns ab dem 25. Dezember 2021 (vgl. § 50 VVO) Verzugszins (vgl. VGr, 27. April 2026, VB.2025.00515, E. 4 mit Hinweisen).

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.

5.  

Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Der Beschwerdegegner hat der obsiegenden Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- und für das Beschwerdeverfahren von gesamthaft Fr. 2'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis bestimmt sich der Streitwert im Verfahren vor Bundesgericht nach Art. 51 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Entsprechend ist auf die Lohndifferenz in der Zeit zwischen der Anstellung der Beschwerdeführerin bis zu ihrer Pensionierung abzustellen (BGr, 21. Dezember 2022, 8D_6/2022, E. 1.2). Der so errechnete Streitwert beträgt mehr als Fr. 15'000.-, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offensteht (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).

Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 140 V 282 E. 2 und 138 I 143 E. 1.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügungen des Volksschulamts vom 21. Oktober 2021 und 19. Januar 2021 hinsichtlich der Lohneinstufung sowie der Rekursentscheid der Bildungsdirektion vom 27. März 2025 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an das Volksschulamt zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    370.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    170.--     Zustellkosten,
Fr.    540.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Bildungsdirektion.