{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-03-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00283_2026-03-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225757&W10_KEY=14382448&nTrefferzeile=39&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4544da28616070a84088089790b9beb3"}, "Scrapedate": "2026-07-15", "Scrapetime": "01:18:39", "Num": [" VB.2025.00283"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.03.2026  VB.2025.00283"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.03.2026  VB.2025.00283"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.03.2026  VB.2025.00283"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eintragungsf\u00e4higkeit einer im Ausland erfolgten Geburt | [Die Beschwerdef\u00fchrerin 2 hat mittels Samenspende nach \u00f6sterreichischem FMedG den Beschwerdef\u00fchrer 3 geboren. Das Gemeindeamt verweigerte die Eintragung der Beschwerdef\u00fchrerin 1 als zweite Mutter.] Das IPRG ist bei Personenstandsfragen immer anwendbar, wenn eine betroffene Person \u00fcber eine ausl\u00e4ndische Staatsb\u00fcrgerschaft verf\u00fcgt (E. 2). Da nur eine Geburtsurkunde vorliegt, ist keine anerkennungsf\u00e4hige Entscheidung im Sinn von Art. 70 IPRG gegeben (E. 4.2). Die Frage, ob die Nennung der Beschwerdef\u00fchrerin 1 in der Geburtsurkunde auf einer verwandtschaftsbegr\u00fcndenden Erkl\u00e4rung und damit einer anerkennungsf\u00e4higen ausl\u00e4ndischen Kindesanerkennung im Sinn von Art. 73 IPRG gr\u00fcndet, kann offengelassen werden (E. 4.3). Aufgrund des Aufenthalts des Kindes in der Schweiz ist f\u00fcr die Entstehung des Kindesverh\u00e4ltnisses durch Abstammung nach Art. 68 IPRG Schweizer Recht anwendbar. Da Art. 255a Abs. 1 ZGB die Mutterschaftsvermutung der Ehefrau nur f\u00fcr den Fall der Samenspende im Rahmen des Schweizer FMedG vorsieht, kann die Mutterschaft der Beschwerdef\u00fchrerin 1 nicht vermutet werden (E. 5). Somit ist grunds\u00e4tzlich eine Kindesanerkennung m\u00f6glich. Nach Art. 72 Abs. 1 IPRG kann die Kindesanerkennung trotz Schweizer Zust\u00e4ndigkeit unter anderem nach dem \u00f6sterreichischen Heimatrecht der Beschwerdef\u00fchrenden 2 und 3 erfolgen (E. 6.1). Dieses l\u00e4sst die Kindesanerkennung durch eine zweite Mutter zu. Die Beschwerdef\u00fchrerin 1 brachte gegen\u00fcber dem Beschwerdegegner wiederholt zum Ausdruck, Mutter des Beschwerdef\u00fchrers 3 sein zu wollen. Damit hat sie letzteren g\u00fcltig als ihr Kind anerkannt (E. 6.2).  Die Anwendung des \u00f6sterreichischen Rechts verst\u00f6sst nicht gegen den Ordre public. Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung wird vom \u00f6sterreichischen FMedG auch gewahrt (E. 6.3). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2448", "Zeit UTC": "15.07.2026 01:18:39", "Checksum": "d9bcebeeba8e8d9bbeb2dcaf20d023fb"}