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Geschäftsnummer: VB.2025.00287  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.10.2025
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Submissionsrecht
Betreff:

Submission


Beschaffung von Klavieren und Flügeln Die von der Beschwerdeführerin angebotenen Pianos rangieren nach der Auswertung auf den Rängen 11, 17 und 18. Auch wenn beide von der Mitbeteiligten offerierten und auf den Rängen 1 und 2 platzierten Klaviere ausgeschlossen würden, hätte die Beschwerdeführerin kaum realistische Chancen auf den Zuschlag. Da sich die Beschwerde aber ohnehin als unbegründet erweist, kann die Frage des Eintretens vorliegend offengelassen werden (E. 2). Die Beschwerdegegnerin legt dar, wie die geforderten Vulkolan-Lenkrollen auf den leicht abgefrästen Fuss des Klaviers montiert werden, womit das in der Ausschreibung geforderte Höhenmass eingehalten wird. Die klare, nachvollziehbare und mit Fotos belegte Darstellung blieb unbestritten und es kann ohne Weiteres darauf abgestellt werden. Damit erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, das offerierte Klavier erfülle die Anforderungen bezüglich der Maximalhöhe nicht, als unzutreffend (E. 3). Abweisung.
 
Stichworte:
AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN
EINTRETENSFRAGE
SUBMISSION
ZUSCHLAG
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2025.00287

 

 

Urteil

 

 

der 1. Kammer

 

 

vom 2. Oktober 2025

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Regina Meier.

 

 

 

In Sachen

 

 

A AG,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Musikschule B,

vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

 

 

und

 

 

D GmbH,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Submission,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Ausschreibung vom 19. Juli 2024 eröffnete die Musikschule B ein offenes Submissionsverfahren für die Beschaffung von Klavieren und Flügeln. Die Beschaffung umfasste vier Lose und eine Vertragslaufzeit vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2028. Für Los 1 (Klavier Mittelklasse Musikunterricht mit einer geschätzten Gesamtmenge von 41 Stück) reichten neun Anbieterinnen insgesamt 20 Angebote ein. Darunter waren zwei der D GmbH zu Preisen von Fr. 286'389.10 und Fr. 345'215.90 und drei der A AG zu Preisen zwischen Fr. 404'629.- und Fr. 466'211.-. Am 16. April 2025 erteilte die Musikschule B im Los 1 der D GmbH den Zuschlag für das angebotene Klavier "Kawai E300" zum Gesamtbetrag von Fr. 286'389.10 (inklusive Mehrwertsteuer).

II.  

Dagegen erhob die A AG am 9. Mai 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die Zuschlagsverfügung sei aufzuheben und die Musikschule B sei anzuweisen, die Ausschreibung in Bezug auf das Los 1 erneut durchzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2025 wurde der Musikschule B einstweilen, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt, den Vertrag abzuschliessen. Die Musikschule B beantragte am 30. Mai 2025, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dem Antrag betreffend aufschiebende Wirkung widersetzte sie sich nicht. Mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2025 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt und der A AG mit Ansetzung der Replikfrist Akteneinsicht gewährt. Die A AG verzichtete stillschweigend auf Replik. Die D GmbH hat sich nicht vernehmen lassen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Der Kanton Zürich ist der neuen Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019 beigetreten (§ 1 des Gesetzes über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 [BeiG IVöB]). Das BeiG IVöB ist seit dem 1. Oktober 2023 in Kraft (RRB Nr. 826/2023 vom 28. Juni 2023). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren, dem eine Ausschreibung vom 13. Februar 2024 zugrunde liegt, gilt demnach neues Recht. Somit gelangen die Art. 51 ff. IVöB sowie § 3 BeiG IVöB zur Anwendung. Anwendbar ist sodann im Weiteren die Submissionsverordnung vom 28. Juni 2023 (SVO).

1.2 Gegen Verfügungen gemäss Art. 53 IVöB ist unabhängig vom Auftragswert die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig (§ 3 Abs. 1 BeiG IVöB; vgl. Art. 52 Abs. 1 IVöB). Beim vorliegend angefochtenen Zuschlag an die Mitbeteiligte handelt es sich um ein zulässiges Anfechtungsobjekt (Art. 53 Abs. 1 lit. e IVöB).

2.  

Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Angebot der Mitbeteiligten hätte ausgeschlossen werden müssen, da ihr angebotenes Klavier die Anforderungen nicht erfüllt habe. Sollte diese Argumentation zutreffen, wäre der Zuschlag aufzuheben. Dies führt in der Regel aber wegen der ungeteilten Wirkung der Aufhebung der Zuschlagsverfügung nicht – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – zu einer neuen Ausschreibung, sondern dazu, dass die Vergabebehörde wieder sämtliche Angebote aller am Vergabeverfahren beteiligten und verbleibenden Anbieterinnen zu berücksichtigen und gestützt darauf neu zu entscheiden hat (vgl. BGE 146 II 276 E. 6). Die von der Beschwerdeführerin angebotenen Pianos rangieren nach der Auswertung auf den Rängen 11, 17 und 18. Auch wenn beide von der Mitbeteiligten offerierten und auf den Rängen 1 und 2 platzierten Klaviere ausgeschlossen würden, hätte die Beschwerdeführerin kaum realistische Chancen auf den Zuschlag. Da sich die Beschwerde aber ohnehin als unbegründet erweist, kann die Frage des Eintretens vorliegend offengelassen werden.

3.  

3.1 Die Submissionsbedingungen erwähnen als Mindestanforderung für die Klaviere im Los 1 eine Bauhöhe von 114−121 cm und halten fest, dass Anbietende, deren Angebot nicht den Mindestanforderungen entsprächen, ausgeschlossen würden.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das von der Mitbeteiligten erfolgreich angebotene Klavier "Kawai E300" weise eine Werkhöhe von 122 cm auf und erfülle damit die Mindestanforderung nicht.

Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass das Kawai E300 mit den werkseitigen Rollen gemäss Katalog tatsächlich 122 cm hoch ist. Mit den in der Ausschreibung verlangten Vulkolan-Lenkrollen versehen betrage die Höhe aber nur 120,8 cm und erfülle damit die diesbezügliche Anforderung.

3.3 Als Mindestanforderung an die Klaviere des Loses 1 hinsichtlich der Ausstattung enthalten die Submissionsbedingungen unter anderem "Rolle mit PUR- oder Vulkolan-Lenkrollen". Die Mitbeteiligte bot das zugeschlagene Klavier mit Vulkolan-Lenkrollen und einer Höhe ohne Rollen von 117,3 cm und mit Rollen von 120,8 cm an. Die Beschwerdegegnerin legt dar, wie die geforderten Vulkolan-Lenkrollen auf den leicht abgefrästen Fuss des Klaviers montiert werden, womit das Höhenmass eingehalten wird, und dass das Klavier mit dieser geforderten Ausstattung für das Probespiel zur Verfügung gestellt wurde. Diese klare, nachvollziehbare und mit Fotos belegte Darstellung blieb unbestritten und es kann ohne Weiteres darauf abgestellt werden.

Damit erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, das offerierte Klavier erfülle die Anforderungen bezüglich der Maximalhöhe nicht, als unzutreffend und die Beschwerde ist abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung für die Beschwerdegegnerin entfällt mangels eines besonderen Aufwands (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Der Auftragswert übersteigt den massgeblichen Schwellenwert für Lieferungen bzw. Dienstleistungen im Einladungsverfahren (Art. 52 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Anhang 4 Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen [BöB]). Gegen dieses Urteil ist daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, andernfalls steht dagegen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 Bst. f. BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    180.--     Zustellkosten,
Fr. 2'680.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Mitbeteiligte;
c)    die Wettbewerbskommission (WEKO).