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VB.2025.00296
Urteil
der 4. Kammer
vom 16. April 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.
In Sachen
A, vertreten durch B, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A, geboren 1976, ist eine syrische Staatsangehörige. Sie reiste am 27. November 2015 zusammen mit ihrem Ehemann C, geboren 1978, und den gemeinsamen Kindern D, geboren 2003, E, geboren 2004, und F, geboren 2008, in die Schweiz ein. Die Familie ersuchte gleichentags um Asyl. Im Jahr 2016 kam ein weiteres gemeinsames Kind, G, zur Welt. Mit Entscheid vom 18. Juli 2018 wies das Staatssekretariat für Migration das Asylgesuch der Familie ab und wies diese aus der Schweiz weg. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ordnete es jedoch die vorläufige Aufnahme der Familie an. In den Jahren 2021 und 2022 erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich den drei älteren, inzwischen volljährigen Kindern D, E und F je eine Aufenthaltsbewilligung. Am 8. April bzw. am 14. Mai 2024 ersuchten A, C sowie die gemeinsame Tochter G beim Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen. Das Migrationsamt hiess in der Folge die Gesuche von C und der Tochter G gut. Dasjenige von A wies es mit Verfügung vom 2. Juli 2024 ab, da diese unzureichend integriert sei. II. Dagegen rekurrierte A am 19. Juli 2024 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 1. April 2025 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte die Rekurskosten A (Dispositiv-Ziff. II) und richtete keine Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. III). III. Am 12. Mai 2025 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolgen sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 16. Mai 2025 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 reichte A weitere Unterlagen ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr sei gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) beziehungsweise in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. b und Art. 84 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Beweislast für das Erfüllen der jeweiligen Voraussetzungen trägt die Beschwerdeführerin (vgl. VGr, 2. März 2023, VB.2022.00563, E. 4.1). 3. Die Vorinstanzen begründeten die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin insbesondere damit, dass ihre Integration in wirtschaftlicher und sprachlicher Hinsicht zu wenig fortgeschritten sei. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, sie leide an gesundheitlichen Problemen und pflege ihre behinderte Tochter. Im Rahmen ihrer stark eingeschränkten Möglichkeiten habe sie ihren Integrationswillen gezeigt. 4. 4.1 Nach der Rechtsprechung ergibt sich aus dem Recht auf Privat- und Familienleben gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV kein Recht auf einen bestimmten Aufenthaltstitel, solange die bestehende Aufenthaltsregelung eine weitestgehend ungehinderte Ausübung des geschützten Privat- und Familienlebens ermöglicht (BGE 147 I 268 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vgl. auch VGr, 7. November 2024, VB.2024.00404, E. 2 mit weiteren Hinweisen). Die vorläufige Aufnahme dürfte hier nicht infrage gestellt werden. Die Lage in Syrien erweist sich nach dem Sturz der Assad-Regierung nach wie vor als sehr volatil. Deshalb ist zumindest in absehbarer Zeit nicht mit einer abweichenden Beurteilung der Unzumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Syrien zu rechnen. Entsprechend kann die Beschwerdeführerin ihr Privat- und Familienleben wie bisher in der Schweiz führen. 4.2 Gemäss Bundesgericht ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Nachteile der vorläufigen Aufnahme gegenüber der Aufenthaltsbewilligung sich so gravierend auswirken können, dass damit ein Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV einherginge (BGE 151 I 62 E. 5.6, 147 I 268 E. 4.4). 4.3 Das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK kann nach Massgabe von Art. 8 Abs. 2 EMRK eingeschränkt werden. Dabei müssen Einschränkungen stets verhältnismässig sein. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, in welchem Alter die ausländische Person eingereist ist, wie lange sie in der Schweiz gelebt hat und welche sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen sie unterhält. Bei Letzterem spielen auch die persönliche Situation (z. B. Alter, Gesundheit oder Herkunft) sowie die familiären Verhältnisse eine Rolle. Der aus diesen Faktoren resultierende Grad der Integration ist bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit von besonderer Relevanz (BGE 147 I 268 E. 5; BGr, 11. November 2025, 2C_247/2025, E. 4.2). Die Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung setzt eine gewisse Integrationsleistung voraus, wobei massgebend ist, ob die ersuchende Person mangels entsprechender Bemühungen in vorwerfbarer Weise nicht integriert ist. Steht fest, dass eine Person unzureichend in der Schweiz integriert ist, kann die Frage offenbleiben, ob der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK im konkreten Fall berührt ist. Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung lässt sich diesfalls jedenfalls nach Art. 8 Abs. 2 EMRK rechtfertigen (BGE 151 I 62 E. 6.2, 147 I 268 E. 4.4, 5.2.2 und 5.3; BGr, 20. Mai 2025, 2C_139/2024, E. 4.2). 4.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Reiseeinschränkungen, die mit der vorläufigen Aufnahme einhergehen, würden unter anderem verhindern, dass sie ihre behinderte Tochter bei notwendigen medizinischen oder familiären Reisen begleiten könne. Ihre Tochter könne ohne sie nicht reisen. Weitere Ausführungen dazu, was sie unter notwendigen medizinischen Reisen verstehe, machte die Beschwerdeführerin nicht. Ob die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund der eingeschränkten internationalen Mobilität einen Eingriff in das Recht auf Privatleben der Beschwerdeführerin darstellt, kann vorliegend offenbleiben. Sofern darin ein Eingriff in das Recht auf Privatleben zu erblicken wäre, würde dieser jedenfalls nicht schwer wiegen (BGE 147 I 268 E. 4.3) und liesse sich mit der mangelhaften Integration der Beschwerdeführerin rechtfertigen: Wie nachfolgend dargelegt, ist die Beschwerdeführerin zwar mit persönlichen Umständen belastet, die eine Integration erschweren. Gewisse Integrationsbemühungen können aber dennoch vorausgesetzt werden. An solchen fehlt es jedoch. Insgesamt bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich gewillt ist, sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu integrieren. 5. 5.1 Vorläufig aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 AIG). Damit wird kein eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 9. Januar 2025, VB.2024.00342, E. 3 auch zum Folgenden). 5.2 Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (vgl. VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2). Dabei sind im Rahmen der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, nach Art. 31 Abs. 1 VZAE namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Dabei ist zu prüfen, ob eine ausländische Person so eng mit der Schweiz verbunden ist, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land zu leben (Sven Kury/Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. A., Zürich 2026, Art. 30 N. 7). Bei der Beurteilung der Integration werden gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) berücksichtigt. Die Art. 77a ff. VZAE konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben. 5.3 Den in Art. 84 Abs. 5 AIG genannten drei Kriterien kommt keine vorrangige Bedeutung zu (vgl. BVGr, 13. Februar 2018, F-3332/2015, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen); sie nehmen vielmehr im Rahmen der Härtefallprüfung auf die besondere Situation vorläufig Aufgenommener Bezug (BVGr, 24. September 2013, C-1136/2013, E. 4.3). 5.4 Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die in Art. 84 Abs. 5 AIG und Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten Kriterien nicht kumulativ erfüllt sein, stattdessen ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der betreffenden Bestimmungen (dazu schon VGr, 22. Juli 2021, VB.2020.00797, E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die Aufzählung in Art. 31 Abs. 1 VZAE ist auch nicht abschliessend (VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00668, E. 2.3). 5.5 Da die Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen steht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin hält sich seit etwas mehr als zehn Jahren in der Schweiz auf und ist seit über sieben Jahren vorläufig aufgenommen. Angesichts dessen ist ihr Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 AIG). In diesem Zusammenhang gilt es denn auch zu beachten, dass der Status der vorläufigen Aufnahme grundsätzlich nicht auf Dauer angelegt ist und sich das Interesse der betroffenen ausländischen Person an einer Bereinigung ihres Anwesenheitsstatus mit fortschreitender Zeit erhöht (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. e VZAE; ferner BGE 138 I 246 E. 3.3.1; VGr, 9. Januar 2025, VB.2024.00342, E. 4.1). 6.2 Im Rahmen der Beurteilung des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ist die Möglichkeit einer Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 lit. g VZAE). Eine allfällige Wiedereingliederung in Syrien dürfte der Beschwerdeführerin schwer fallen. Die Beschwerdeführerin ist Analphabetin, hat nie eine Schule besucht und keine Berufserfahrung. Ihr Ehemann und ihre Kinder leben in der Schweiz. Zudem ist sie gesundheitlich angeschlagen. Die Schwierigkeiten im Fall einer Wiedereingliederung in Syrien sind hier zwar zugunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Da bei realistischer Betrachtung nicht mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin zu rechnen ist, kommt diesem Umstand aber bloss eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. VGr, 9. Januar 2025, VB.2024.00342, E. 4.2). 6.3 Auch eine lange Anwesenheit in der Schweiz und die (damit einhergehende) Unmöglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsland entbinden die um eine Aufenthaltsbewilligung nachsuchende ausländische Person nicht davon, sich aktiv um eine Integration in der Schweiz zu bemühen. Vielmehr darf von ihr – wie auch die wiederholte Nennung dieses Kriteriums in den massgeblichen Bestimmungen zur Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung zeigt (Art. 85 Abs. 4 AIG und Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 AIG) – eine gewisse Integrationsleistung erwartet werden (vgl. auch BGE 147 I 268 E. 5.3). Hindern gesundheitliche Beeinträchtigungen oder andere gewichtige persönliche Umstände wie Betreuungspflichten die Integration, ist dem angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE und Art. 31 Abs. 5 VZAE). Praxisgemäss werden aber auch von belasteten Personen zumindest Bemühungen um eine sprachliche, soziale und wirtschaftliche Integration erwartet (VGr, 27. März 2025, VB.2024.00501, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen) 6.4 Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz nie polizeilich in Erscheinung getreten oder straffällig geworden (vgl. Art. 77a f. VZAE). Auch sind in ihrem Betreibungsregister keine Verlustscheine und keine Betreibungen verzeichnet. 6.5 6.5.1 Die Beschwerdeführerin und ihre Familie wurden ab ihrer Einreise bis und mit August 2022 von der Sozialhilfe unterstützt. Per September 2022 konnten sie sich vollständig von der Sozialhilfe lösen. Die Beschwerdeführerin selbst ging in der Schweiz nie einer Erwerbstätigkeit nach und nahm auch an keinem Arbeitsintegrationsprogramm teil. 6.5.2 Die Beschwerdeführerin leidet an verschiedenen gesundheitlichen Problemen. Bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz musste sie in Syrien einen Tumor bzw. ein Geschwür in der hinteren Schädelgrube wegoperieren lassen. Sie leidet zudem seit mehreren Jahren an chronischen Nacken- und Rückenschmerzen sowie an chronischen Kopfschmerzen. Deshalb wurde sie im Bereich der Halswirbelsäule bereits mehrfach operiert. Im Bereich der Lendenwirbelsäule hatte sie einen Bandscheibenvorfall. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin Gedächtnis- und Konzentrationsprobleme sowie Depressionen. Zudem leidet sie an Diabetes mellitus Typ 2. Gemäss im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichten wurde sie zudem im Jahr 2025 am Enddarm operiert und es wurde eine Thyreoidektomie (chirurgische Entfernung der Schilddrüse) durchgeführt. Ferner leidet die Beschwerdeführerin an Gastritis-Beschwerden sowie an Harninkontinenz. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen erhält die Beschwerdeführerin eine IV-Teilrente. Namentlich sprach ihr die SVA Zürich mit Entscheid vom 1. Oktober 2021 ausgehendend von einem Invaliditätsgrad von 40 % im Haushaltsbereich eine Viertelsrente ab März 2021 zu. Im Entscheid hielt die SVA Zürich fest, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Juni 2018 in ihrer Tätigkeit als Hausfrau eingeschränkt. 6.5.3 Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, ihre Tochter G sei schwer behindert und benötige kontinuierliche Betreuung. Einer Sozialhilfeabrechnung aus dem Jahr 2022 lässt sich entnehmen, dass die Sozialhilfe damals die Kosten für den Elternbeitrag sowie den Hort der Schule H für die Tochter G beglich. Die Schule H ist eine heilpädagogische Schule, die auch integrierte Sonderschulung sowie eine schulergänzende Betreuung anbietet. Die Tochter G ist heute neun Jahre alt. Deshalb ist davon auszugehen, dass ihre Betreuung unter der Woche in erheblichem Umfang durch die Schule gewährleistet wird. Entsprechend steht die Betreuung der Tochter allfälligen Integrationsbemühungen seitens der Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich entgegen. 6.5.4 Die Beschwerdeführerin und ihre Familie sind seit über drei Jahren nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig. Indem die Beschwerdeführerin den Haushalt besorgt und die minderjährige Tochter, wenn diese weder in der Schule noch im Hort ist, betreut, ermöglicht sie ihrem Ehemann, einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachzugehen. Dass die Beschwerdeführerin selbst keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist daher seit der Ablösung der Familie von der Sozialhilfe nicht mehr zu beanstanden. Dass die Beschwerdeführerin jedoch auch zuvor, als die Familie noch von der Sozialhilfe unterstützt wurde, daran festgehalten hat, sich ausschliesslich um die Kinder und den Haushalt zu sorgen, stellt – entgegen der Beschwerdeführerin – ein Integrationsdefizit dar. 6.6 Bezüglich ihrer sozialen Integration macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe trotz ihrer gesundheitlichen Herausforderungen niemals aufgehört, sich um ihre Integration in die Schweizer Gesellschaft zu bemühen. Sie habe Freundschaften geschlossen und ein Netzwerk aufgebaut. Weitere Angaben dazu macht sie keine. In den Akten findet sich bezüglich der sozialen Integration der Beschwerdeführerin lediglich ein Schreiben von einem Bekannten aus dem Jahr 2022. Dieser gibt an, die Beschwerdeführerin im Rahmen seiner freiwilligen Arbeit im Jahr 2015 kennengelernt zu haben. Da die Beschwerdeführerin und ihre Familie eine Pünt (Schrebergarten) direkt neben seinem besitze, sehe er diese im Sommer regelmässig. Die Beschwerdeführerin habe auch guten Kontakt mit anderen Püntenmitgliedern. Sie sei sehr freundlich, hilfsbereit und sehr gut integriert. Allein gestützt auf die allgemeine Äusserung der Beschwerdeführerin, sie sei gut integriert, sowie auf dieses bereits ältere Schreiben eines einzigen Bekannten kann die soziale Integration der Beschwerdeführerin nicht als gelungen bezeichnet werden. Es wäre an der Beschwerdeführerin, weitere bzw. konkretere Angaben zu ihrer sozialen Integration zu machen und entsprechende Belege vorzulegen (vgl. vorne E. 2). 6.7 Die Beschwerdeführerin spricht kaum Deutsch. Sie reichte kein Sprachzertifikat ein und schloss seit ihrer Einreise keinen Deutschkurs ab. Diesbezüglich führt sie aus, sie könne aus gesundheitlichen Gründen keinen Deutschkurs absolvieren. In einem Schreiben vom 20. Dezember 2022 gaben die Sozialen Dienste der Stadt Winterthur an, die Beschwerdeführerin könne aus gesundheitlichen Gründen keinen Deutschkurs besuchen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin führte am 22. Dezember 2022 aus, die Beschwerdeführerin hätte zu Beginn einen Deutschkurs besucht. Die chronischen Schmerzen und die schwache Konzentration hätten sie jedoch am Weiterkommen gehindert. Die Kursleitung hätte ihnen daher mitgeteilt, der Unterricht ergebe keinen Sinn. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin bestätigte am 22. April 2024, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme nicht in der Lage sei, einen Deutschkurs zu besuchen. Zudem bescheinigte I, Facharzt für Neurochirurgie, am 25. April 2024, dass die Beschwerdeführerin nicht längere Zeit sitzen könne, weshalb sich der Besuch eines Alphabetisierungskurses schwierig gestalten werde. Mit Schreiben vom 13. Juni 2024 gab I wiederum an, es sei der Beschwerdeführerin nahezu unmöglich, einen Alphabetisierungskurs zu besuchen. Grund dafür seien die psychische Belastung, ihre behinderte Tochter zu versorgen und zu pflegen, sowie die Schmerzsymptomatik im Bereich der gesamten Wirbelsäule. In seinem Attest vom 25. Juni 2024 führte der Hausarzt der Beschwerdeführerin aus, die Beschwerdeführerin leide an chronischen Nackenschmerzen sowie an Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule mit intermittierenden Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen und Gedächtnisproblemen, die es ihr unmöglich machten, längere Zeit zu sitzen und einen Alphabetisierungskurs zu besuchen. Die Beschwerdeführerin kämpfe mit mehreren schweren Erkrankungen und trage zusätzlich die Last ihrer schwerbehinderten Tochter. Die Pflege der Tochter nehme ihre ganze Zeit und Kraft in Anspruch. Diese immense Belastung mache es ihr auch unmöglich, einen Deutschkurs zu besuchen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin zwar mit erheblichen Herausforderungen beim Erwerb von Deutschkenntnissen konfrontiert. Nachdem die SVA Zürich im Haushaltsbereich bloss von einer Einschränkung von 40 % ausgeht und die Tochter bereits neun Jahre alt ist, wären der Beschwerdeführerin gewisse Bemühungen, Deutsch zu lernen, zumutbar. In den Akten finden sich jedoch keinerlei Hinweise darauf, dass seitens der Beschwerdeführerin der Wille besteht, sich in sprachlicher und sozialer Hinsicht zu integrieren. 6.8 Der Beschwerdeführerin ist eine Integration aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme sowie teilweise aufgrund ihrer Betreuungspflichten nur eingeschränkt möglich. Gewisse Hinweise auf einen Integrationswillen beziehungsweise gewisse Integrationsbemühungen in sprachlicher und sozialer Hinsicht durften die Vorinstanzen jedoch voraussetzen. Solche liegen aber nicht vor. Daher ist der Entscheid der Vorinstanzen nicht rechtsverletzend. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Entscheids des Beschwerdegegners sowie von Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der Vorinstanz und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beantragt. 8. Die Verfahrenskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin ersucht wie bereits vor der Vorinstanz sinngemäss um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung (unentgeltliches Verfahren). 9.2 Die Vorinstanz wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab und auferlegt die Kosten des Rekursverfahrens der Beschwerdeführerin. 9.3 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). 9.4 Die Beschwerdeführerin stellt keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Sie und ihre Familie sind inzwischen sozialhilfeunabhängig. Zudem kann die Beschwerdeführerin mehrere Arztzeugnisse vorlegen, die bestätigen, dass der Besuch eines Deutschkurses für sie erschwert ist. Damit erweist sich die Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos. Dies gilt umso mehr für den Rekurs der Beschwerdeführerin, zumal im Rekursverfahren auch eine Ermessenskontrolle vorzunehmen war. Zudem ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mittellos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG ist. 9.5 Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren gutzuheissen und sind die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.6 Soweit der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung im Rekursverfahren verweigert wurde, ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Kosten des Rekursverfahrens sind ebenfalls einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. 9.7 Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 10. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit in vertretbarer Weise ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGE 147 I 268 E. 1.2 mit Hinweisen). Ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 1. April 2025 wird insofern ergänzt, als das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wird und die Kosten des Rekursverfahrens unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht auf die Staatskasse genommen werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung
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