{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-06-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00297_2025-06-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225305&W10_KEY=13955789&nTrefferzeile=89&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ab9243e01e3d9453312cdad54fe87f26"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00297"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.06.2025  VB.2025.00297"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.06.2025  VB.2025.00297"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.06.2025  VB.2025.00297"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | [Die Ehegatten haben wegen des Studiums der Ehefrau \u00fcber l\u00e4ngere Zeit getrennt gelebt. Umstritten ist, ob die Ehe insgesamt drei Jahre gedauert hat.] Sp\u00e4testens seit der Scheidung von seiner (Ex-)Ehefrau kann der Beschwerdef\u00fchrer aus der Ehe keinen freiz\u00fcgigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch mehr ableiten (E. 2). Dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdef\u00fchrers in Kenntnis des Getrenntlebens verl\u00e4ngert wurde, vermag weder ein schutzw\u00fcrdiges Vertrauen auf eine weitere Verl\u00e4ngerung zu begr\u00fcnden noch darauf, dass das Migrationsamt k\u00fcnftig die Bewilligungsvoraussetzungen nicht (mehr) pr\u00fcfen werde. Es ist auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern sein Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r bzw. auf ein faires Verfahren verletzt worden sein sollte (E. 3). Es erscheint weder glaubhaft noch belegt, dass die Eheleute mindestens drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt haben. Vielmehr ist aufgrund der Fakten- und Indizienlage festzustellen, dass ein hierf\u00fcr erforderlicher wechselseitiger Ehewille bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist entfallen ist. Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch scheitert bereits an den zeitlichen Voraussetzungen (E. 4).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:22:17", "Checksum": "debd66591ca65194ce751efb35c9692a"}