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Geschäftsnummer: VB.2025.00300  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.04.2026
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von Eheleuten aus dem Kosovo, die 62 bzw. 60 Jahre alt sind und sich seit 28 Jahren in der Schweiz aufhalten, wegen Sozialhilfeabhängigkeit.] Aufgrund ihrer langen Aufenthaltsdauer können sie sich auf das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens berufen (E. 2.2). Die Beschwerdeführenden bezogen von 1998 bis 2011 und ab 2015 ununterbrochen Sozialhilfe. Der Sozialhilfebezug ist erheblich und dauerhaft. Per 1. Oktober 2025 konnten sie sich von der Sozialhilfe lösen, dies jedoch nur durch Zusprechung von Geldern der Hilflosenentschädigung und Ergänzungsleistungen, welchen gemäss Rechtsprechung vorliegend der Charakter von Sozialhilfeleistungen zukommt. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist erfüllt und es besteht eine gesetzliche Grundlage für den Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK (E. 2.2). Die Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung ist ebenfalls gewahrt: Die Beschwerdeführenden mussten während ihrer Anwesenheit von 28 Jahren in der Schweiz rund 24 Jahre von der Sozialhilfe unterstützt werden. Der Beschwerdeführer war nur rund 3 Jahre auf dem ersten Arbeitsmarkt beschäftigt. Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz nie gearbeitet. Trotz ihrer dokumentierten gesundheitlichen Leiden wäre es ihnen möglich und zumutbar gewesen, ihre vorhandene Arbeitskraft angemessen auszuschöpfen, was sie jedoch nicht gemacht haben. Der langjährige Sozialhilfebezug ist (zumindest teilweise) verschuldet (E. 3.2 und E. 3.3). Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen überwiegt die privaten Interessen am Verbleib: Beruflich und sozial haben sich die Beschwerdeführenden in der Schweiz nur mangelhaft integriert. Trotz der langen Aufenthaltsdauer besteht keine tiefe Verwurzelung in der Schweiz. Demgegenüber verbrachten sie die erste Lebenshälfte im Kosovo, pflegen Kontakt zu dort lebenden Verwandten und sind weiterhin sozial mit der Heimat verbunden. Die beruflichen Aussichten im Kosovo sind gering und die AHV-Rente ist bescheiden. Es ist ihnen aber zumutbar, auf die (finanzielle Unterstützung) ihrer hier lebenden Verwandten zurückzugreifen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch die medizinische Versorgung ist gewährleistet (E. 3.4.1 und 3.4.2). Abweisung der Beschwerde/Gutheissung URB.
 
Stichworte:
ABLÖSUNG
AHV-RENTE
ARBEITSLOSIGKEIT
DAUERHAFT
ERHEBLICH
GESUNDHEITSPROBLEME
KOSOVO
LANGJÄHRIGER AUFENTHALT
SOZIALHILFE
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERSCHULDEN
Rechtsnormen:
Art. 33 Abs. 3 AIG
Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG
Art. 13 Abs. 1 BV
Art. 8 Abs. 1 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung:
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2025.00300

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 2. April 2026

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

vertreten durch RA B,

 

2.    C,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1963, und C, geboren 1965, beide kosovarische Staatsangehörige, heirateten im Jahr 1987 in der Heimat. Im Jahr 1998 reisten sie mit ihren Kindern D (geboren 1987) und E (geboren 1991) in die Schweiz ein und ersuchten um Gewährung von Asyl. Nachdem das Asylgesuch am 30. August 1999 abgewiesen worden war, nahm das (damalige) Bundesamt für Flüchtlinge (BFM; heute Staatssekretariat für Migration SEM) A und C sowie die beiden Kinder am 22. Mai 2001 (wiedererwägungsweise) infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. D und E wurden im Jahr 2007 resp. im Jahr 2008 in der Schweiz eingebürgert.

A und C wurden im Zeitraum von 1998 bis 2011 und ab 2015 von der Sozialhilfe unterstützt. Am 6. März 2013 erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich A und C (mit Zustimmung des BFM) im Rahmen eines Härtefalls erstmals eine Aufenthaltsbewilligung. Die Aufenthaltsbewilligungen wurden in der Folge wiederholt verlängert, letztmals im Februar 2022 (für A, mit Gültigkeit bis 26. Februar 2023) und im August 2023 für C (mit Gültigkeit bis 26. Februar 2024), wobei das Migrationsamt sie jeweils ermahnte und darauf hinwies, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen geprüft werde, falls sie weiterhin nicht in der Lage sein sollten, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und ohne Sozialhilfe zu bestreiten. Mit Verfügungen vom 5. Januar 2021 resp. vom 16. Mai 2022 verwarnte das Migrationsamt A und C und drohte ihnen den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen an.

Das Migrationsamt verweigerte im Mai 2022 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von C und wies sie aus der Schweiz weg. Die Sicherheitsdirektion hiess den dagegen erhobenen Rekurs von C im Februar 2023 gut und erwog, die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung erweise sich als unverhältnismässig, solange A in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sei.

Mit Verfügung vom 9. September 2024 verweigerte das Migrationsamt A und C aufgrund ihres fortdauernden Sozialhilfebezugs die weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen und wies sie aus der Schweiz und dem Schengenraum weg.

II.  

Dagegen rekurrierten C und A bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, die das Rechtsmittel mit Entscheid vom 2. April 2025 abwies und ihnen eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz ansetzte (Dispositiv-Ziff. I und II), ihnen die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte, diese zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch auf die Staatskasse nahm (Dispositiv-Ziff. III), den unterzeichneten Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellte und seinen Aufwand entschädigte (Dispositiv-Ziff. IV) und keine Parteientschädigung zusprach (Dispositiv-Ziff. V).

III.  

A und C erhoben am 15. Mai 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge seien die Verfügung des Migrationsamts vom 9. September 2024 sowie der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 2. April 2025 aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligungen von A und C zu verlängern. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung des unterzeichneten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 20. Mai 2025 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Mit Eingabe vom 12. September 2025 reichte das Migrationsamt eine Meldung der Stadt Winterthur ein, wonach C seit 1. Januar 2025 Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 4'860.- zugesprochen erhalte. Am 22. September 2025 reichten A und C ein Schreiben der Sozialen Dienste der Stadt Winterthur zu den Akten, mit dem bestätigt wird, dass sie von Februar 2015 bis September 2025 von der Sozialhilfe unterstützt wurden und sich per 1. Oktober 2025 von der Sozialhilfe abgelöst haben.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) ist die Aufenthaltsbewilligung befristet gültig. Sie kann verlängert werden, wenn kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG – wie ein Sozialhilfebezug (Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG) – vorliegt. Ob eine abgelaufene Bewilligung bei Nichtvorliegen von Widerrufsgründen erneuert wird, liegt demnach nach dem Landesrecht im Ermessen der Behörde; ein Anspruch darauf besteht nicht. Ein solcher Anspruch kann sich jedoch unter Umständen aus dem Völkerrecht ergeben. So kann die Verweigerung der Verlängerung der Anwesenheitsberechtigung einer ausländischen Person, die sich auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) berufen kann, einem Eingriff in den darin gewährleisteten Anspruch auf Achtung des Privat- und/oder des Familienlebens gleichkommen (BGr, 27. September 2023, 2C_235/2023, E. 4.2 mit Hinweisen).

2.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz über keine familiären Beziehungen (mehr), die in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fallen. Der Sohn und die Tochter der Beschwerdeführenden sind volljährig und es bestehen keine Hinweise auf ein besonderes – über die normalen affektiven Beziehungen zwischen Eltern und jungen Erwachsenen hinausgehendes – Abhängigkeitsverhältnis (vgl. BGr, 14. November 2019, 2C_339/2019, E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 145 I 227 E. 3.1 und 136 II 497 E. 3.2).

Die Beschwerdeführenden reisten allerdings bereits im Jahr 1998 in die Schweiz ein und halten sich seither ununterbrochen hier auf. Sie leben mithin seit 28 Jahren in der Schweiz. Aufgrund dieser langen Aufenthaltsdauer können sie sich – trotz ihres langjährigen Sozialhilfebezugs – auf das ebenfalls durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens berufen (BGE 149 I 207 E. 5.3.1, 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1; ferner VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00044, E. 2.3 mit Hinweisen). Ihnen kommt demnach grundsätzlich ein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen zu. Dieser Anspruch gilt jedoch nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Abs. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (zum Ganzen BGr, 24. Januar 2024, 2C_499/2023, E. 5.1 mit Hinweisen).

Insofern als eine anhaltende Sozialhilfeabhängigkeit das wirtschaftliche Wohl des Landes tangiert, begründet diese ein legitimes Interesse, das im Rahmen der Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK rechtfertigen kann (vgl. BGr, 27. September 2023, 2C_235/2023, E. 4.2 mit Hinweisen). Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG stellt daher eine Art. 8 Abs. 2 EMRK entsprechende gesetzliche Grundlage dar, die dem Schutz des wirtschaftlichen Wohls des Landes dient (VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00044, E. 3.1 – 24. November 2022, VB.2022.00399, E. 2.3 – 26. August 2021, VB.2021.00324, E. 2.1).

2.3 Der Widerrufsgrund ist gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gegeben, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Eine Aufenthaltsbeendigung fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGE 137 I 351 E. 3.9; BGr, 1. Mai 2024, 2C_88/2024, E. 5.1 mit Hinweisen). Ausschlaggebend ist mit anderen Worten eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten (vgl. BGr, 4. September 2024, 2C_430/2023, E. 5.3.3).

Grundsätzlich stellen weder AHV- und IV-Renten noch Ergänzungsleistungen Sozialhilfe im ausländerrechtlichen Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG dar. Ergänzungsleistungen belasten aber als beitragsunabhängige Sonderleistungen die öffentlichen Finanzen und können deshalb Anlass zu ausländerrechtlichen Massnahmen geben. Sie haben ausländerrechtlich den Charakter von Sozialhilfeleistungen, wenn ihr Bezug auf eine vorherige Sozialhilfeabhängigkeit folgt bzw. diese ablöst und den zukünftigen Lebensunterhalt zur Hauptsache deckt, während die IV- bzw. AHV-Rente nur in ganz untergeordneter Weise zur Bedarfsdeckung beiträgt (BGr, 3. Dezember 2021, 2C_158/2021, E. 6.2.1 und 6.2.2, 11. März 2021, 2C_914/2020, E. 5.10).

2.4 Die Beschwerdeführenden bezogen nach unbestrittener Darstellung des Beschwerdegegners unmittelbar nach ihrer Einreise 1998 bis zum Jahr 2011 staatliche Fürsorgeleistungen, wobei sich die in diesem Zeitraum bezogenen Sozialhilfeleistungen betragsmässig nicht aus den Akten ergeben. Ab Februar 2015 bis September 2025 wurden die Beschwerdeführenden sodann ununterbrochen von der Sozialhilfe unterstützt; allein bis September 2024 beliefen sich die ihnen ausgerichteten Fürsorgeleistungen auf insgesamt Fr. 341'908.50. Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG in quantitativer Hinsicht erfüllt (vgl. BGr, 22. März 2023, 2C_836/2022, E. 3.3, und 13. Januar 2023, 2C_536/2022, E. 3.3).

Die Beschwerdeführenden wurden somit über zehn Jahre ununterbrochen von der Sozialhilfe unterstützt. Es ist sodann unbestritten, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den ersten Arbeitsmarkt aufgrund ihres Alters, ihres Gesundheitszustands sowie ihrer langjährigen Fürsorgeabhängigkeit ausgeschlossen ist. Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 26. September 2023 ab 1. Oktober 2023 eine Hilflosenentschädigung im Umfang Fr. 490.- monatlich zugesprochen. Mit Wirkung ab 1. Januar 2025 hat sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 4'860.-. Mit den Geldern der Hilflosenentschädigung und den Ergänzungsleistungen konnten sich die Beschwerdeführenden per 1. Oktober 2025 von der Sozialhilfe lösen. Die Loslösung von der Sozialhilfe lässt den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit vorliegend jedoch nicht entfallen, da die Beschwerdeführenden zur Bedarfsdeckung zur Hauptsache weiterhin auf Leistungen der öffentlichen Hand (Hilflosenentschädigung und Ergänzungsleistungen) angewiesen sind, denen nach der dargelegten Rechtsprechung im ausländerrechtlichen Sinn hier der Charakter von Sozialhilfeleistungen zukommt.

Damit ist der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführenden als erheblich und dauerhaft einzustufen. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist mithin erfüllt. Fraglich und zu prüfen bleibt, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen auch verhältnismässig ist.

3.  

3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf bzw. zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Auch wenn ein Widerrufsgrund vorliegt, ist eine aufenthaltsbeendende Massnahme nur zulässig, wenn diese sich unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 EMRK). Die vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfungen nach nationalem und internationalem Recht decken sich (BGE 144 I 266 E. 3.7, 139 I 31 E. 2.3.2). Erforderlich ist eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem in Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG positivrechtlich verankerten öffentlichen Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme und dem gegenüberstehenden privaten Interesse der ausländischen Person an einem weiteren Verbleib in der Schweiz (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7; BGr, 24. Januar 2024, 2C_499/2023, E. 5.1).

Massgebliche Kriterien für die Interessenabwägung sind insbesondere die Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die familiären Verhältnisse, die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile (BGr, 27. August 2024, 2C_464/2023, E. 5.2, und 8. Mai 2024, 2C_482/2023, E. 5.2.4; ferner BGE 144 I 266 E. 3.7, 139 I 16 E. 2.2.1).

3.2  

3.2.1 Die Angaben des Beschwerdeführers zur Historie seiner beruflichen Tätigkeit vor seiner Einreise in die Schweiz sind teilweise inkonsistent. In der Asylbefragung gab er damals an, nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit von 1981 bis 1994 als (Metall-)Schlosser und von 1994 bis Ende 1997 als Satellitenmonteur in der Heimat gearbeitet zu haben. In einer Befragung zuhanden des Migrationsamts vom September 2023 gab er an, von 1982 bis 1990 in der Heimat in einer Industrie- sowie in einer Hühnerfabrik und von 1990 bis 1993 als Verkäufer in der Heimat gearbeitet zu haben, gefolgt von der Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen im Zeitraum von 1993 bis 1998 während des Aufenthalts der Familie in Deutschland. In der Schweiz war der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge von Januar 2001 bis September 2004 im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms in einer Institution F in Zürich tätig. Vom 7. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 war er in einem Vollzeitpensum als Reinigungsmitarbeiter im Hotel G in Zürich angestellt. Die Anstellung wurde seitens der Arbeitgeberin mit Verweis auf wirtschaftliche Gründe beendet. Ab September 2020 bis vermutungsweise Mitte 2022 leistete er über das Hilfswerk H einmal pro Woche einen freiwilligen Einsatz in einem Alterszentrum in Winterthur. Ab 1. Juli 2022 war der Beschwerdeführer als Mitarbeiter im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms im Markt I im 50%-Pensum angestellt, wobei der Monatslohn Fr. 800.- betrug. Diese Anstellung gab er (vermutungsweise) im Oktober 2024 aufgrund gesundheitlicher Probleme auf.

3.2.2 Der Beschwerdeführer hält sich seit bald 28 Jahren in der Schweiz auf. Davon musste er (mit seiner Familie bzw. die Beschwerdeführerin) rund 24 Jahre von der Sozialhilfe unterstützt werden. Er war während der gesamten Aufenthaltsdauer lediglich rund 3 Jahre auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig. Die Schwierigkeiten bei der beruflichen Integration und den damit zusammenhängenden langjährigen Fürsorgebezug begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit seiner schlechten gesundheitlichen Verfassung. Es liegen zahlreiche Arztzeugnisse in den Akten, die sich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers äussern. Dieser präsentiert sich zusammengefasst wie folgt: Im Jahr 1999 musste er sich aufgrund einer koronaren Herzkrankheit einer Bypass-Operation unterziehen und konnte aufgrund dessen seither keine Tätigkeiten mit schwerer körperlicher Belastung ausführen. Hinzu kamen ein stetig zunehmender Hörverlust, weshalb er seit 2013 beidseitig Hörgeräte trägt. Überdies leidet der Beschwerdeführer seit mindestens 2012 an Fuss- und Rückenschmerzen, an chronischem Husten, Übergewicht und Diabetes, weshalb er auch verschiedene Medikamente einnimmt. Zudem sind beim Beschwerdeführer psychische Leiden dokumentiert. Es wurden eine (mittelschwere) depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD 10 F32.11), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD F45.41) und eine Panikstörung (ICD F41.0) diagnostiziert, weswegen er seit 2016 teilweise in (ambulanter) psychiatrischer Behandlung war, gemäss Akten zuletzt zwischen September und Dezember 2024.

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden seit Beginn seines Aufenthalts in der Schweiz in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt war, was ihm den Zugang zum Arbeitsmarkt bzw. verschiedene Arbeitsstellen erschwerte. Trotz seines Gesundheitszustands war es ihm aber über Jahre möglich und zumutbar, auch eher schwere körperliche Arbeiten auszuführen, was seine rund zweieinhalbjährige Anstellung als Reinigungsmitarbeiter in einem Hotel in den Jahren 2011 bis 2013 zeigt, die aus wirtschaftlichen Gründen beendet wurde. In den rund 12 Jahren von der Einreise in die Schweiz bis zu dieser Anstellung konnte er mit Ausnahme einer Teilnahme an einem rund dreijährigen Beschäftigungsprogramm zwischen 2001 und 2004 keine Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt oder ernsthafte Bemühungen darum nachweisen. Dieser Umstand lässt sich entgegen der (sinngemässen) Auffassung des Beschwerdeführers auch nur bedingt damit erklären, dass er erst 2013 eine Aufenthaltsbewilligung erhielt und vorher jahrelang lediglich vorläufig aufgenommen war in der Schweiz. Es ist ihm zwar zugutezuhalten, dass er in der Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Reinigungsmitarbeiter im Jahr 2013 im Rahmen seiner Anmeldung beim RAV in den Jahren 2014 und 2015 einen Kurs für Arbeitsintegration absolviert und sich um verschiedene Stellen, primär im Reinigungsbereich, bemüht hat sowie von 2022 bis 2024 im zweiten Arbeitsmarkt im Teilzeitpensum bei der Hilfsorganisation J tätig war. Eine Anstellung erhalten bzw. Fuss gefasst im ersten Arbeitsmarkt hat er jedoch seither und bis heute nicht mehr. Seine gesundheitlichen Beschwerden haben sich über die Jahre zwar nicht gebessert und auch aufgrund des fortgeschrittenen Alters ist eine Anstellung nicht mehr zu erwarten. Seine Arbeitsfähigkeit war jedoch nie vollumfänglich eingeschränkt. Ein erstes IV-Leistungsbegehren lehnte die IV-Stelle der SVA Zürich mit Verfügung vom 30. September 2016 ab und kam zum Schluss, die angestammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Bei einer gesundheitlich angepassten Tätigkeit (leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, überwiegend sitzend, ohne häufiges Bücken, Gehen auf unebenem Boden und ohne Arbeiten über Schulterhöhe, erhöhter Pausenbedarf sowie Limitierung beim interpersonellen Kontakt) bestehe indes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Auf ein zweites IV-Leistungsbegehren trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. November 2018 nicht ein, da sich der Gesundheitszustand seit dem letzten Entscheid nicht wesentlich geändert habe. Mit der gleichen Begründung wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. August 2021 ein drittes IV-Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ist offenbar nach wie vor hängig. Wie bereits die Vorinstanz hervorhob, äusserte sich sodann auch der behandelnde Hausarzt mit Zeugnis vom 28. Februar 2024 dahingehend, dass er den Beschwerdeführer für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten (kein Heben oder Tragen von Lasten über 5 kg) als 100%ig arbeitsfähig erachte. Konkrete Bemühungen um eine berufliche Integration und Anstellung im ersten Arbeitsmarkt sind gemäss den Akten seit mehreren Jahren nicht ersichtlich.

3.2.3 Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten vorzuwerfen, dass er seine jahrelang noch bestehende Arbeitsfähigkeit – wenn auch seit mindestens zehn Jahren nur noch für körperlich leichte Tätigkeiten – nicht ausreichend ausgeschöpft hat. Betrachtet man den gesamten Zeitraum des Sozialhilfebezugs des Beschwerdeführers, der seit seiner Einreise in die Schweiz vor rund 28 Jahren mit Ausnahme von einigen Jahren im Zusammenhang mit seiner ersten (und einzigen) Anstellung im ersten Arbeitsmarkt ununterbrochen bis heute anhält, und nicht nur dessen Alter und Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, ist seine Bedürftigkeit als verschuldet einzustufen (vgl. BGr, 22. Mai 2017, 2C_1018/2016, E. 6.3.2).

3.3  

3.3.1 Die Beschwerdeführerin reiste mit dem Beschwerdeführer und den beiden Kindern im Mai 1998 in die Schweiz ein und hält sich mithin seit rund 28 Jahren hier auf. In der Heimat hat sie eigenen Angaben zufolge keinen Schulabschluss erlangt und keinen Beruf erlernt, jedoch für zirka 4 Jahre in einer Kantine gearbeitet und dort die anfallenden Reinigungsarbeiten ausgeführt. In der Schweiz ist sie nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Gemäss ihren Aussagen habe sie im Jahr 2010 einen Arbeitsversuch bei einem Reinigungsunternehmen unternommen, dieser sei aber nach fünf Tagen beendet worden, da sie die Anforderungen an die Arbeit aufgrund ihrer Sehschwäche nicht habe erfüllen können.

3.3.2 Dass sie in der Schweiz nie erwerbstätig war und deshalb über lange Zeit von der Sozialhilfe unterstützt werden musste, begründet die Beschwerdeführerin mit ihrer gesundheitlichen Verfassung, ihrem Alter und ihrer (fehlenden) Ausbildung.

Gemäss den in den Akten liegenden ärztlichen Berichten leidet die Beschwerdeführerin an einer angeborenen starken Kurzsichtigkeit (Myopie), die ihre Sehleistung stark einschränkt und weshalb sie eine Sehhilfe benötigt. Hinzu kommt eine chronische Benetzungsstörung ("trockene Augen") sowie eine Gesichtsfeldeinschränkung. Im Jahr 2018 erfolgte eine Katarakt-Operation an beiden Augen. Ihre Sehleistung hat sich über die Jahre hinweg verschlechtert, sodass sie heute gemäss Arztbericht vom 4. Oktober 2024 als (deutlich) sehbehindert gilt und eine Verbesserung auch durch operative Massnahmen nicht zu erreichen sein wird. Zudem leidet die Beschwerdeführerin an Schmerzen im Bereich der Finger, der Unterarme, der Unterschenkel und der Knie. Sie befand sich gemäss den Akten sodann zwischen 2016 und 2022 wegen einer mittelgradigen depressiven Störung in regelmässiger ambulanter psychiatrischer Behandlung. Im Februar 2018 stellte die Beschwerdeführerin ein IV-Leistungsbegehren. Die IV-Stelle verweigerte mit Verfügung vom 15. März 2019 einen Rentenanspruch. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden mit Urteil vom 4. Februar 2020 vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bzw. mit Urteil vom 21. April 2020 vom Bundesgericht rechtskräftig abgewiesen. Dabei wurde als nicht erstellt erachtet, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenprüfung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, da sie seit Jahren keine Erwerbstätigkeit aufgenommen bzw. keine Arbeit gesucht habe. Sie wurde deshalb im Rahmen der IV-Prüfung als im Haushalt tätige Person qualifiziert. Gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht ging die IV-Stelle (bzw. gingen die Gerichte) von einer Einschränkung von 27,25 % im Haushaltbereich aus, was dem IV-Grad entspreche. Die Beschwerdeführerin stellte in der Folge ein weiteres IV-Leistungsbegehren, das von der IV-Stelle erneut abgewiesen wurde. Mit Verfügung vom 26. September 2023 sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin schliesslich wegen leichter Hilflosigkeit (aufgrund ihrer Sehbehinderung) eine Hilflosenentschädigung im Umfang von Fr. 490.- monatlich zu.

3.3.3 Die Beschwerdeführerin hat seit ihrer Einreise im Jahr 1998, abgesehen von einem fünftägigen Arbeitsversuch als Reinigungskraft, in der Schweiz nicht gearbeitet. Darüber hinaus sind keine Anstrengungen dokumentiert, die dafür sprechen, dass die Beschwerdeführerin jemals ernsthaft den Einstieg in den (ersten) Arbeitsmarkt anstrebte. Wohl stellte ihre starke Kurzsichtigkeit bzw. Sehschwäche ein Hindernis für einen Arbeitseinstieg dar und nicht zuletzt angesichts ihres aktuellen Gesundheitszustands ist eine Anstellung nicht mehr zu erwarten. Betrachtet man indes den gesamten Zeitraum ihres Aufenthalts in der Schweiz von nunmehr 25 Jahren, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie zu keinem Zeitpunkt einer Arbeit nachgegangen ist oder zumindest ernsthafte, längerdauernde Arbeitsbemühungen unternommen hat. Dass ihr dies aufgrund ihrer gesundheitlichen Leiden nie zumutbar gewesen ist, macht sie nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Gemäss den in den Akten liegenden ärztlichen Berichten wird die Beschwerdeführerin seit 2015 wegen ihrer verschiedenen gesundheitlichen Leiden behandelt. Wie sich ihr Gesundheitszustand, namentlich die Sehstörung, davor präsentierte und wie sich dieser im Verlauf ihres Aufenthalts seit ihrer Einreise entwickelte (bzw. inwiefern sich dieser verschlechterte), ergibt sich nicht und die Beschwerdeführerin legt dies nicht dar. Ebenso sind die mangelnden Bemühungen in sprachlicher und sozial-integrativer Hinsicht zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin spricht bis heute mangelhaft Deutsch und hat soweit ersichtlich nie Unterstützungsmassnahmen für die Förderung der beruflichen Integration in Anspruch genommen, etwa konkrete Programme für sehbehinderte Menschen, um damit bessere Bedingungen für die Stellensuche zu schaffen. Im Verlauf ihres langjährigen Aufenthalts wäre es ihr mithin möglich gewesen, sich ernsthaft um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen und zumindest in einer ihrer gesundheitlichen Situation entsprechenden, angepassten Tätigkeit im Arbeitsmarkt Anschluss zu finden. So hat die behandelnde Augenärztin noch im Juni 2018 in ihrem Arztbericht zuhanden der IV-Stelle zur Frage des Eingliederungspotenzials zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführerin ein "dem Leiden angepasste Tätigkeit" unbeschränkt zumutbar sei und ein Arbeitsplatz mit wenig visuellen Anforderungen ideal wäre.

3.3.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann nach dem Gesagten nicht von einem gänzlichen Wegfall des Verschuldens (an der Bedürftigkeit) gesprochen werden. Auch wenn sich ihre (angeborene) Sehstörung offenbar stetig verschlechtert hat, muss sie sich mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer und die Tatsache, dass sie in dieser Zeit in der Schweiz nie gearbeitet und sich nie nennenswert um den Einstieg in den Arbeitsmarkt bemüht hat, vorwerfen lassen, den langjährigen Sozialhilfebezug (zumindest teilweise) verschuldet zu haben.

3.4 Dem in Anbetracht der beträchtlichen Höhe und der langen Dauer des verschuldeten Sozialhilfebezugs als gewichtig einzustufenden öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden sind deren private Interessen gegenüberzustellen.

3.4.1 Die Beschwerdeführenden kamen im Alter von über 30 Jahren in die Schweiz und halten sich seit rund 28 Jahren hier auf. Hiervon mussten sie rund 24 Jahre von der öffentlichen Hand unterstützt werden. Der Beschwerdeführer war von 2011 bis 2013 für rund 3 Jahre im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig, wohingegen die Beschwerdeführerin in der Schweiz nie gearbeitet hat. Beruflich haben sich die Beschwerdeführenden mithin nur mangelhaft integriert. Gleiches gilt für die soziale und gesellschaftliche Integration in der Schweiz. Der Beschwerdeführer kann sich auf Hochdeutsch verständigen, die Beschwerdeführerin hingegen spricht bis heute kein Deutsch. Ausser zu ihren hier lebenden erwachsenen Kindern und Geschwistern (und deren Familien) pflegen die Beschwerdeführenden keinen Kontakt zur Schweizer Bevölkerung. Sonstige nennenswerte gesellschaftliche Berührungspunkte und Aktivitäten, die für eine soziale Integration stehen, sind bei den Beschwerdeführenden nicht ersichtlich. Trotz der langen Aufenthaltsdauer kann somit nicht von einer tiefgreifenden Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden.

3.4.2 Demgegenüber verbrachten die Beschwerdeführenden die erste Lebenshälfte im Heimatland, wo sie immer wieder im Rahmen von Ferienbesuchen weilten. Im Kosovo leben weiterhin ein Bruder und eine Schwester der Beschwerdeführerin, zu denen die Beschwerdeführenden Kontakt pflegen und bei denen die Beschwerdeführerin bei ihren Ferienbesuchen jeweils übernachtete. Im Verlauf ihres Aufenthalts in der Schweiz haben die Beschwerdeführenden ihre soziale Verbundenheit mit der Heimat offensichtlich weiterhin aufrechterhalten. Sie sprechen Albanisch, sind mit der dortigen Kultur vertraut und verfügen nach wie vor über ein familiäres Netzwerk im Kosovo. Vor diesem Hintergrund dürfte es ihnen auch möglich sein, in der Heimat ein auch über die dortige Familie hinausgehendes soziales Beziehungsnetz (wieder-)aufzubauen. Die Chancen auf eine soziale Wiedereingliederung im Heimatland sind mithin als positiv zu beurteilen. Was die berufliche Wiedereingliederung angeht, sind die Aussichten für eine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Kosovo für den heute 62-jährigen Beschwerdeführer und die 60-jährige Beschwerdeführerin auch angesichts ihrer gesundheitlichen Leiden gering. Die AHV-Rente, die im Kosovo bezogen werden kann, wird gering ausfallen. Es ist ihnen jedoch zuzumuten und möglich, insbesondere in der Anfangsphase auf die (finanzielle) Unterstützung ihrer hier lebenden Verwandten zurückzugreifen, um den Lebensunterhalt in der Heimat zu bestreiten. Auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden steht einer Rückkehr nicht entgegen. Das Gesundheitssystem im Kosovo entspricht zwar nicht demselben Standard wie dasjenige in der Schweiz. Die Gesundheitsversorgung gilt nach der Rechtsprechung jedoch als gesichert, namentlich besteht auch ein mehrstufiges, nahezu flächendeckendes staatliches psychiatrisches Behandlungssystem, wobei in den verschiedenen staatlichen psychiatrischen Einrichtungen leichte bis schwere Depressionen behandelt werden (vgl. statt vieler BVGr, 8. August 2025, D-3820/2021, E. 8.3.3.4 mit Hinweisen). Es ist mithin davon auszugehen, dass die Inanspruchnahme allfällig nötiger Behandlungen, Kontrollen und Medikamente auch im Kosovo sichergestellt ist. Die Beschwerdeführenden müssen bei einer Rückkehr angesichts der dort bestehenden medizinischen Strukturen keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustands befürchten, was sie im Übrigen auch nicht geltend machen. Die mit der Rückkehr verbundene Trennung von ihren beiden erwachsenen Kindern und ihren Enkelkindern dürfte die Beschwerdeführenden zwar treffen. In Anbetracht der langen Dauer des (zumindest teilweise) selbstverschuldeten Sozialhilfebezugs und der mangelhaften Integration in der Schweiz ist die Trennung von der Familie aber zumutbar.

3.4.3 Unter diesen Umständen überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführenden deren private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen erweist sich als verhältnismässig.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 und § 14 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Die Beschwerdeführenden ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

5.3 Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden ist ausgewiesen. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführenden in der Schweiz, der bei der Interessenabwägung im Rahmen der privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz ein erhebliches Gewicht zukommt, waren die Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden nicht offensichtlich aussichtlos. Ihnen ist daher die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die Gerichtskosten sind einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Auch erweist sich eine anwaltliche Vertretung als notwendig, weshalb ihnen in der Person des unterzeichneten Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ist.

5.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, Rechtsanwalt lic. iur. B, macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 5,2 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 220.-, insgesamt Fr. 1'144.-, zuzüglich Mehrwertsteuer, geltend. Dieser Aufwand ist nicht zu hoch. Rechtsanwalt lic. iur. B ist daher mit Fr. 1'236.65 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

5.5 Die Beschwerdeführenden werden darauf hingewiesen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Verfahrensabschluss (§ 16 Abs. 4 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführenden geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Den Beschwerdeführenden wird in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt lic. iur. B wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'236.65 (inklusive Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration.